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Die Abrechnung der eigenen Vergütung gehört zum täglichen Geschäft eines Rechtsanwalts. Umso unverständlicher ist es, dass viele Anwälte kaum Kenntnisse des eigenen Vergütungsrechts haben und die Abrechnung weitgehend ihren Mitarbeitern überlassen. Die Autorin weist zu Recht darauf hin, dass dies nicht nur zu erheblichen Gebührenverlusten führen kann, sondern auch zu zeitraubenden Auseinandersetzungen und Diskussionen mit den Mandanten, die sich vermeiden lassen, wenn man von vornherein richtig arbeitet. Hier setzt das Werk an.
Arbeitstage in Kanzleien haben einen hochfrequenten Dokumentenfluss. Schnell verirrt sich eine Handakte ins Anwaltszimmer, bei der nicht sofort klar ist, warum sie hier gelandet ist. Aber nur weil gänzlich ohne Vermerk oder Fristenhinweis vorgelegt, darf sie nicht einfach länger unbearbeitet bleiben, sagt der BGH. Geht das Gericht aber mit einer eidesstattlichen Versicherung des Anwalts nicht korrekt um, hat der Jurist gute Karten (Beschl. v. 20.10.2022, Az. V ZB 26/22).
Sagt Ihnen der Begriff Maslow'sche Bedürfnispyramide etwas? Die Maslow'sche Bedürfnispyramide beschreibt eine Theorie aus der Sozialpsychologie, nach der es ein gewisses Set menschlicher Bedürfnisse gibt. Maslow hat diese Bedürfnisse anhand einer Hierarchie veranschaulicht, basierend auf den Grundbedürfnissen als Fundament und den individuelleren, komplexen Bedürfnissen am oberen Ende. Diese Hierarchie, die sogenannte Bedürfnispyramide, besteht aus fünf Ebenen: Grundbedürfnisse, Sicherheitsbedürfnis, soziale Bedürfnisse, Wertschätzung und Selbstverwirklichung.
Karneval, Fastnacht und Fasching stehen vor der Türe, gleich mit der Klassikerfrage „Wolle mer se reinlosse“? [Wollen wir sie reinlassen?]. Ich sehe schon das Augenrollen der Karnevals-Muffel. Schon gut. Jeder Jeck is´ anders.
Als wären nicht schon alle Gemüter erhitzt genug, kommt jetzt auch noch die Justiz daher und meint, dass für sie natürlich ganz andere Spielregeln gelten – erst ab 1.1.2026 sollen alle Gerichte mit der elektronischen Akte arbeiten. Ist doch ein Träumchen, oder? Denn wer liebt nicht den sog. Medienbruch, den ich gern einmal anhand eines Beispiels verdeutliche.
Den Wunsch nach mehr Wachstum, mehr Mandanten und mehr Umsatz, hat wohl jeder Anwalt. Ein gut geführter Blog auf der Kanzlei-Website (Stichwort Content-Marketing) legt den Grundstein dafür, denn man schlägt mehrere Fliegen mit einer Klappe.
Ein Rechtsanwalt kann seine Kanzlei nicht mehr betreten, weil plötzlich nichts mehr geht. Untergegangen in Stress und Druck, plötzliche Vollbremsung, Burn-out. Erzählt wurde mir seine Geschichte noch ziemlich am Beginn meiner Tätigkeit als Anwältin, kurz nachdem ich mich zusammen mit zwei Kollegen selbständig gemacht hatte.
Für die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA gilt nichts wesentlich anderes als bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2021 – VIII ZB 9/ 20, NJW 2021, 2201 Rn 21, v. 29.9.2021 – VII ZR 94/ 21, NJW 2021, 3471 Rn 12 und v. 8.3.2022 – VI ZB 78/ 21, juris Rn 11). Den Versandvorgang zu überprüfen, ist unerlässlich. Dazu gehört insb. die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erteilt worden ist. Die Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (BT-Drucks 17/ 12634, S. 26). Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. erneuten Übermittlung veranlassen.
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