Für die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA gilt nichts wesentlich anderes als bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2021 – VIII ZB 9/ 20, NJW 2021, 2201 Rn 21, v. 29.9.2021 – VII ZR 94/ 21, NJW 2021, 3471 Rn 12 und v. 8.3.2022 – VI ZB 78/ 21, juris Rn 11). Den Versandvorgang zu überprüfen, ist unerlässlich. Dazu gehört insb. die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erteilt worden ist. Die Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (BT-Drucks 17/ 12634, S. 26). Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. erneuten Übermittlung veranlassen.
Die Bestätigung findet sich in der im Ordner „Gesendet“ geöffneten Nachricht oder der Export-Datei der geöffneten Nachricht unterhalb der Dateianhänge als weiterer Anhang mit dem Meldetext „request executed“, dem Eingangsdatum und dem Übermittlungsstatus „erfolgreich“ (BGH, Beschl. v. 11.5.2021 – VIII ZB 9/ 20, NJW 2021, 2201 Rn 22 f. und Rn 47 f. m. w. N., v. 8.3.2022 – VI ZB 25/ 20, juris Rn 13 und v. 30.3.2022 – XII ZB 311/ 21, juris Rn 18).
Die Prüfung der automatisierten gerichtlichen Eingangsbestätigung gibt dem Absender im elektronischen Rechtsverkehr mithin die Möglichkeit an die Hand, sich schnell und effektiv einen Nachweis des Zugangs der übersandten Schriftstücke beim Empfänger zu verschaffen. Es fällt deshalb in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren.
Wenn das Übermittlungsprotokoll nicht im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ den Meldetext „request executed“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ die Meldung „erfolgreich“ anzeigt, darf nicht von einer erfolgreichen Übermittlung des Schriftsatzes an das Gericht ausgegangen werden. Die Einhaltung der entsprechenden organisatorischen Abläufe in der Kanzlei hat der Rechtsanwalt zumindest stichprobenweise zu überprüfen (BGH, Beschl. v. 11.5.2021 – VIII ZB 9/ 20, NJW 2021, 2201 Rn 24 m. w. N.).
(BGH, Beschl. v. 24.5.2022 – XI ZB 18/ 21 | ZAP EN-Nr. 475/ 2022)
Kommentiert durch beA-Expertin Ilona Cosack
“Immer wieder gehen die Gerichte bei fehlerhaft übermittelten Dateien von einem Organisationsverschulden aus. Erstellen Sie Checklisten, um bei gesendeten Dokumenten zu überprüfen, ob Absender und Empfänger sowie das Aktenzeichen korrekt sind und ob die beigefügten Anhänge (Schriftsatz, qeS und Anlagen) vollständig und rechtzeitig auf dem Intermediär der Justiz eingegangen sind. Die Endung. p7s deutet auf die im beA erstellte, nur maschinenlesbare qeS hin, während die Endung. pkcs7 zeigt, dass das Dokument extern signiert wurde. Überprüfen Sie bereits beim Hochladen der Dokumente, ob diese im zulässigen Format (PDF bzw. PDF/ A, ggf. TIFF) vorliegen.
Beachten Sie: Bei Beweismitteln können auch andere Formate verwendet werden.”