UNSER PODCAST – HÖREN SIE REIN

Was gibt es für Neuigkeiten im Erbrecht? Welche Themen bewegen die Erbrechtler und ihre Mandanten?

Hören Sie genau hin, wenn Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kurze diese und weitere Fragen im Gespräch mit Kolleginnen und Kollegen beantwortet.

ALLE BEITRÄGE RUND UM ERBRECHT – LESEN LOHNT SICH

Ist zwischen den Erben str., ob eine Teilungsanordnung vorliegt, so kann und sollte dies im Vorfeld der Auseinandersetzung durch Feststellungsklage geklärt werden (siehe hierzu auch § 2042 Rdn 60 f.). Geht es um die Abgrenzung zum Vorausvermächtnis, kann der Begünstigte vorab sogleich auf Erfüllung des Vermächtnisses klagen.
Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt nur noch für den Herausgabeanspruch aus §§ 2018, 2019 BGB sowie für Ansprüche, die der Geltendmachung dieses Herausgabeanspruchs dienen, somit die Ansprüche gem. §§ 260, 2027, 2028 BGB.[1] Der Erbschaftsanspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben unterliegt ebenfalls der 30-jährigen Verjährung.[2]
Für den Rechtsanwalt steht stets die Beratung in Bezug auf die Erbenhaftung im Mittelpunkt seiner Tätigkeit bei der Beratung des Erben. Betroffen sind vor allem diejenigen Fälle, in denen es um unternehmensrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Fragen geht. Die Beratung hat hier bei dem potenziellen Erben einzusetzen und Lösungsmöglichkeiten schon für die Lebzeiten zu treffen.
Für vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen i.R.d. gesetzlichen Schuldverhältnisses haftet der Nachlasspfleger den Erben über die allg. deliktischen Bestimmungen hinaus entsprechend §§ 1888 Abs. 1, 1826 BGB.[1] Der Anspruch fällt in den Nachlass[2] und muss im Prozesswege geltend gemacht werden.
I.R.d. gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft muss der überlebende Ehepartner sich mit einer sog. pauschalen Abgeltung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs nicht abfinden lassen. Ihm steht nach § 1371 Abs. 3 BGB die Möglichkeit zu, den Erbteil (sei es der kraft gesetzlicher Erbfolge oder der testamentarisch zugewandte Erbteil) innerhalb der Frist des § 1944 BGB auszuschlagen und seinen konkreten Zugewinnausgleichsanspruch nach den Regeln der §§ 1372–1390 BGB sowie einen sog. „kleinen“ Pflichtteil geltend zu machen.
Ausgehend von jahrelangen Praxiserfahrungen möchten wir hier zusammenfassend einen Blick auf die fachliche Beratung und Begleitung von Stiftern im Errichtungsprozess aus Sicht von Rechtsanwälten werfen. Für andere Stiftungsberater gelten diese Hinweise entsprechend.
Erbschaftsteuerliche Besonderheiten bestehen hinsichtlich des Schenkungsgegenstands bei sog. mittelbaren Immobilienschenkungen. Dabei handelt es sich um eine von der Zivilrechtsprechung entwickelte und vom BFH übernommene Rechtsfigur, die dem Umstand Rechnung trägt, dass der Gegenstand der entreichernden Vermögenshingabe nicht zwingend mit dem Zuwendungsgegenstand identisch sein muss, weil Letzterer schlussendlich vor allem durch den Parteiwillen der Beteiligten definiert wird.
Jeder Miterbe hat nach §§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB jeweils einzeln ein eigenständiges Recht zum Gebrauch der Nachlassgegenstände, soweit die anderen Miterben dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dies hindert die Erbengemeinschaft allerdings nicht daran, über die Benutzung der Immobilie im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu beschließen. Denn die Vorschrift des § 743 Abs. 2 BGB regelt nur das Maß des Gebrauchs der Immobilie, nicht jedoch die Art und Weise.
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