UNSER PODCAST – HÖREN SIE REIN

Was gibt es für Neuigkeiten im Erbrecht? Welche Themen bewegen die Erbrechtler und ihre Mandanten?

Hören Sie genau hin, wenn Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kurze diese und weitere Fragen im Gespräch mit Kolleginnen und Kollegen beantwortet.

ALLE BEITRÄGE RUND UM ERBRECHT – LESEN LOHNT SICH

Für vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen i.R.d. gesetzlichen Schuldverhältnisses haftet der Nachlasspfleger den Erben über die allg. deliktischen Bestimmungen hinaus entsprechend §§ 1888 Abs. 1, 1826 BGB.[1] Der Anspruch fällt in den Nachlass[2] und muss im Prozesswege geltend gemacht werden.
I.R.d. gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft muss der überlebende Ehepartner sich mit einer sog. pauschalen Abgeltung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs nicht abfinden lassen. Ihm steht nach § 1371 Abs. 3 BGB die Möglichkeit zu, den Erbteil (sei es der kraft gesetzlicher Erbfolge oder der testamentarisch zugewandte Erbteil) innerhalb der Frist des § 1944 BGB auszuschlagen und seinen konkreten Zugewinnausgleichsanspruch nach den Regeln der §§ 1372–1390 BGB sowie einen sog. „kleinen“ Pflichtteil geltend zu machen.
Ausgehend von jahrelangen Praxiserfahrungen möchten wir hier zusammenfassend einen Blick auf die fachliche Beratung und Begleitung von Stiftern im Errichtungsprozess aus Sicht von Rechtsanwälten werfen. Für andere Stiftungsberater gelten diese Hinweise entsprechend.
Erbschaftsteuerliche Besonderheiten bestehen hinsichtlich des Schenkungsgegenstands bei sog. mittelbaren Immobilienschenkungen. Dabei handelt es sich um eine von der Zivilrechtsprechung entwickelte und vom BFH übernommene Rechtsfigur, die dem Umstand Rechnung trägt, dass der Gegenstand der entreichernden Vermögenshingabe nicht zwingend mit dem Zuwendungsgegenstand identisch sein muss, weil Letzterer schlussendlich vor allem durch den Parteiwillen der Beteiligten definiert wird.
Jeder Miterbe hat nach §§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB jeweils einzeln ein eigenständiges Recht zum Gebrauch der Nachlassgegenstände, soweit die anderen Miterben dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dies hindert die Erbengemeinschaft allerdings nicht daran, über die Benutzung der Immobilie im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu beschließen. Denn die Vorschrift des § 743 Abs. 2 BGB regelt nur das Maß des Gebrauchs der Immobilie, nicht jedoch die Art und Weise.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein alleinstehender Mieter verstirbt und dessen Erben nicht bekannt sind. So schlagen oft die nächsten Angehörigen die Erbschaft aus, so dass der Vermieter vor dem Problem steht, wem gegenüber er Erklärungen abgeben soll. Insbesondere besteht sein Interesse an einer zeitnahen Kündigung und Räumung und der Möglichkeit zur schnellen Neuvermietung der Immobilie.
Soweit die angesprochene Aufspaltung von Eigentum und Nutzungsberechtigung (Fruchtziehung) auch einkommensteuerrechtlich anerkannt bzw. nachvollzogen wird, ergibt sich durch den Nießbrauch eine Verlagerung steuerpflichtiger Einkünfte vom Eigentümer auf den Nießbrauchsberechtigten.[6] Dies kann mitunter erhebliche einkommensteuerliche Vorteile für die Familie (insgesamt) bringen, wenn bspw. eine Verlagerung von Einkünften auf Angehörige, die einem niedrigeren Steuersatz als der Eigentümer unterliegen, erfolgt.
Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind alle mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen – „insbesondere Gebäude“ – sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie noch mit dem Boden verwachsen sind (§ 94 Abs. 1, 2 BGB). Aufgrund dieser Wesentlichkeit werden sie rechtlich Teil des Grundstücks. Sie sind nicht selbstständig verkehrsfähig, können also grundsätzlich weder getrennt veräußert noch gesondert belastet werden.
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