Kategorie: Gebührenrecht

Gebührenrecht 2024 #04

Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nach § 15 Abs. 5 S. 1 RVG nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Die Gebühren und Auslagen entstehen also nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG). Eine Ausnahme hiervon regelt § 15 Abs. 5 S. 2, 1. Hs. RVG: Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit. Darüber hinaus ist nach mehr als zwei Kalenderjahren auch eine im Gesetz ansonsten vorgesehene Gebührenanrechnung ausgeschlossen (§ 15 Abs. 5 S. 2, 2. Hs. RVG). Diese Regelung findet auch zwischen außergerichtlicher Vertretung und Rechtsstreit Anwendung.

Gebührenrecht 2024 #03

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