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Tausende demonstrierten in den vergangenen Wochen gegen Deepfakes. Jedenfalls sie sind sich einig: Es muss sich etwas verändern. Seitdem gibt es mehrere Gesetzentwürfe, die das Strafrecht anpassen sollen – und eine Diskussion darüber, ob es überhaupt neue Gesetze braucht. Die EU plant derweil mit dem Digitalen Omnibus, KI-Systeme zu verbieten, die Deepfakes erzeugen können.
Im Zentrum der Debatte stehen Bilder, Videos oder Audios, in denen eine echte Person etwas zu tun oder zu sagen scheint, was sie in Wirklichkeit nie getan oder gesagt hat.
Die bisherigen „Prompts des Monats“ haben KI-gestützte Werkzeuge vorgestellt, die in einem Chatfenster arbeiten – man lädt Dokumente hoch, gibt einen Prompt ein und erhält das Ergebnis als Download oder als Text im Chat. Das funktioniert, erfordert aber einen Medienwechsel: Man verlässt die vertraute Word-Umgebung, wechselt in den Browser, lädt Dateien hoch, kopiert Ergebnisse zurück. Für viele Anwältinnen und Anwälte, die den gesamten Arbeitstag in Microsoft Word verbringen, ist das ein unnötiger Bruch im Workflow. Genau hier setzen die KI-Word-Plugins an.
Montagmorgen, 8:30 Uhr. Der Kaffee ist noch heiß und der Posteingang schon erstaunlich voll. 27 neue Mails, drei davon als „dringend“ markiert. Offenbar haben nicht alle am Wochenende entspannt. Auf dem zweiten Bildschirm der zähe Schriftsatzentwurf (Muss heute raus!) und daneben das Handy, das alle paar Minuten vibriert. Ein Kollege steckt den Kopf durch die Tür: „Hast du kurz Zeit?“ Während der Cursor blinkt, springen die Gedanken zwischen Norm, Sachverhalt, Frist und Posteingang. Und: Hat heute nicht irgendwer Geburtstag? Alles ist wichtig. Alles gleichzeitig.
Subjektiv fühlt sich das produktiv an. Tatsächlich ist es aber geistige Überlastung. In der Lern- und Kognitionspsychologie spricht man von cognitive load. Mit anderen Worten: Anwaltsalltag.
Grundlage des Billigkeitsunterhalts sind elternbezogene Gründe. Dies ist in § 1570 Abs. 2 BGB für den geschiedenen Elternteil speziell geregelt, ist aber auch bei § 1615 Abs. 1 BGB möglich. Denn die Frist, innerhalb der von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
KI, neue Haftungsrisiken und eine sich rasant entwickelnde Rechtsprechung: Das Zivilrecht stellt Kanzleien vor wachsende Herausforderungen. Warum kontinuierliche Fortbildung heute unverzichtbar ist, wo typische Fehlerquellen liegen und welche Entwicklungen oft unterschätzt werden, erläutert Prof. Dr. Gerhard Ring im Interview.
Minderjährige können für Ärger sorgen – auch im Erbrecht. Wie mit diesen besonderen Konstellationen umzugehen ist, besprechen wir mit keinem Geringeren als Prof. Dr. Damrau aus Konstanz. Der versierte Erbrechtler ist auch Verfasser des in der 4. Auflage im zerb verlag erschienenen Buches „Der Minderjährige im Erbrecht“.
Künstliche Intelligenz verändert das Recruiting und wirft dabei zunehmend rechtliche Fragen auf. Für Rechtsanwälte betrifft das insbesondere die Schnittstellen von Arbeitsrecht, Datenschutz und Compliance.
Dr. Joachim Holthausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gibt im Interview eine erste rechtliche Einordnung zum Einsatz von KI im Recruiting und zeigt typische Problemfelder aus der Praxis auf.
Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob für den Antrag auf Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum die formellen Voraussetzungen für den Grundbuchvollzug vorliegen. Dazu gehört zunächst der Antrag eines Berechtigten gemäß § 13 Abs. 1 GBO. Weiterhin muss die Eintragung von den, von der Rechtsänderung Betroffenen gemäß § 19 GBO in der Form des § 29 GBO bewilligt worden sein und dieser Bewilligung müssen als Anlagen der Aufteilungsplan und die Bescheinigung über die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 WEG beigefügt sein. Ferner müssen die Betroffenen gemäß § 39 GBO voreingetragen sein. Schließlich müssen erforderliche behördliche oder gerichtliche Genehmigungen sowie Zustimmungen dinglich Berechtigter in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG ist bei Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 WEG erforderlich, nicht aber bei Begründung nach § 8 WEG.
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