16.04.2026
Bei einem unter ihm bekannten Krankheitsbild „plötzlicher Harndrang“ leidenden Betroffenen liegt keine notstandsähnliche Situation vor, die zu einer Herabsetzung des Regelbußgeldes oder einer Einstellung des Verfahrens führt. (Leitsatz des Verfassers) AG Dortmund, Urt. v. 3.2.2026 – 729 OWi 224 Js 21/26 – 2/26 I. Sachverhalt Regelgeldbuße verhängt Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung […]










