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Urteilsgründe beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

Zu den Anforderungen an die Annahme eines vollendeten gefährlichen Eingriffs. (Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 18.11.20254 StR 492/25

I. Sachverhalt

Verurteilung wegen versuchten Mordes und wegen „vorsätzlichem“ gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

Das LG hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es gegen ihn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die teilweise Erfolg hatte.

Verkehrs-/Tatgeschehen

Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte ein Fahrrad entwendet, um schneller und bequemer seinen Weg zurückzulegen. Als anschließend ein Defekt am Rad auftrat, geriet er hierüber in Wut und beschloss, sich dessen sogleich wieder zu entledigen. Hierzu warf der Angeklagte das Fahrrad mit bedingtem Tötungsvorsatz von einer Brücke auf die darunter gelegene Autobahn bei dort zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mittlerem Verkehrsaufkommen. Es schlug auf der rechten Fahrspur auf, worauf der Fahrzeugführer des zu diesem Zeitpunkt nur noch eine Fahrtstrecke von wenigen Sekunden vom Aufprallort entfernten Pkw „geschockt“ auf die linke Fahrspur auswich. Er hupte sofort und bremste gleichzeitig „stark“ ab, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen und diesem ein Ausweichen zu ermöglichen. Hierdurch gelang es dem Kraftfahrer des hinter ihm fahrenden Pkw, ebenfalls auf die linke Fahrspur „ruckartig“ auszuweichen und eine Kollision mit dem noch etwa 50 Meter entfernten Fahrrad zu vermeiden. Sämtliche Fahrzeuginsassen blieben unverletzt und deren Pkw unbeschädigt. Der Angeklagte entfernte sich zu Fuß von der Brücke. Im Nachgang gelang es einem Verkehrsteilnehmer, das Fahrrad auf den Grünstreifen neben der Autobahn zu versetzen.

II. Entscheidung

Vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?

Das Urteil erweise sich hinsichtlich der Verurteilung wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr als rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB nicht tragen würden.

Annahme einer konkreten Gefahr

Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordere, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ geführt habe, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen sei – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt gewesen sei, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 20.5.2025 – 4 StR 168/25; Urt. v. 30.3.1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 zu § 315c StGB m.w.N.), Dabei stehe der Annahme einer solchen Gefahrenlage nicht entgegen, dass ein Schaden ausgeblieben sei, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermocht habe (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2021 – 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188; Urt. v. 30.3.1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131, jew. zu § 315c StGB; Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 315c Rn 15a). Auch wenn an die insoweit zu treffenden Feststellungen und die zugrundeliegende Beweiswürdigung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und deshalb genaue Angaben zu Entfernungen, Geschwindigkeiten oder Bremsverzögerungen nicht stets notwendige Bedingung für eine ausreichende Sachverhaltsbeschreibung seien (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.3.1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f. m.w.N.) müsse sich aus den Darlegungen im Urteil aber gleichwohl hinreichend deutlich ergeben, dass es zu einer hochriskanten Situation gekommen ist. Dabei könne es von indizieller Bedeutung sein, dass zur Vermeidung eines Schadensfalls alle vorhandenen technischen Möglichkeiten der beteiligten Fahrzeuge ausgeschöpft (Vollbremsung) oder gefährliche, weil nicht mehr kontrollierbare, Ausweichmanöver vorgenommen werden mussten. Gleiches gelte, wenn massive Kontrollverluste eingetreten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 20.5.2025 – 4 StR 168/25).

Feststellungen des LG reichen nicht

Hiernach genügten nach Auffassung des BGH die Feststellungen des LG nicht den Anforderungen zur Darlegung eines „Beinahe-Unfalls“. Denn den Urteilsgründen lasse sich – auch in ihrem Gesamtzusammenhang – nicht entnehmen, dass es zu einer Gefahrenlage in dem dargestellten Sinn gekommen sei. Schon der von der Strafkammer als „stark“ beschriebene (kollisionsvermeidende) Bremsvorgang des ersten Fahrzeugführers deute auf ein dosiertes Vorgehen hin, weil danach das Bremssystem des Pkw nicht vollständig ausgenutzt worden sei. Zudem weisen dessen gleichzeitige Handhabungen („Hupen“ und „Ausweichen“) auf ein kontrolliertes Fahrmanöver hin. Dies gelte umso mehr, als er in dieser Situation noch die Belange der anderen Verkehrsteilnehmer bedenken konnte. Auch bleibe offen, in welchem Abstand der zweite Fahrzeugführer auf die Gefahrenlage aufmerksam geworden sei, bevor dieser dem Hindernis in einer Entfernung von 50 Metern ausgewichen sei.

Nur Änderung des Schuldspruchs

Da auszuschließen ist, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen könne, die die Annahme eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr tragen könnten, sei der Schuldspruch insoweit auf Versuch umzustellen. Der Strafausspruch bleibe von dieser Änderung unberührt. Das LG habe die Strafe – weiterhin nach § 52 Abs. 2 StGB zutreffend – dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommen. Der Senat schließe aus, dass es bei zutreffender Beurteilung des weiteren tateinheitlich verwirklichten Delikts nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB als Versuchstat auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

Isolierte Sperrfrist

Ferner könne die Anordnung der isolierten Sperrfrist nach § 69 Abs. 1, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht bestehen bleiben. Das LG habe die Anordnung der Maßregel damit begründet, der Angeklagte habe die Tat als Ventil seiner Emotionen genutzt und nicht davor zurückgeschreckt, dass es zu tödlichen Folgen kommen könnte. Dadurch habe er eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern an den Tag gelegt. Diese Erwägung trage den Maßregelausspruch nicht. Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit auch für die Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB sei, dass der Täter die Tat „bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“ (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein solcher Zusammenhang der dem Angeklagten angelasteten Tat mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs bestehe hier jedoch nicht. Der Angeklagte habe weder vor noch nach Begehung der Tat ein Kraftfahrzeug geführt. Die Tat sei auch nicht unter Verletzung einer spezifisch einem Kraftfahrer im Straßenverkehr obliegenden Pflicht begangen worden. Sie sei zwar gegen andere Teilnehmer des motorisierten Straßenverkehrs gerichtet gewesen; dies könne jedoch für sich genommen auch dann nicht die Anordnung von Maßregeln nach § 69, § 69a StGB rechtfertigen, wenn die Handlung angesichts ihrer Schwere auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters hinweise (vgl. BGH, Beschl. v. 1.2.2023 – 4 StR 443/22, NStZ-RR 2023, 189, 190 m.w.N.; Beschl. v. 10.10.2000 – 4 StR 381/00).

III. Bedeutung für die Praxis

Erfolg nur bei der Sperrfrist

Ein weiterer Baustein in der Rechtsprechung des BGH zu den Urteilsanforderungen zur konkreten Gefahr i.S. des § 315b StGB und den Urteilsgründen. Der BGH ist hier in seiner Rechtsprechung verhältnismäßig streng, was von den LG immer wieder übersehen wird. Eine Reduzierung der Strafe hat der Erfolg dem Angeklagten allerdings – wie häufig – bei bloßen Schuldspruchänderungen nicht gebracht. Der BGH zieht sich mal wieder darauf zurück, dass er eine geringere Strafe „ausschließen“ kann, wenn schon das LG vom Versuch ausgegangen wäre. Mich überzeugt das nicht. Denn, ob tateinheitlich ein vollendetes oder nur ein versuchtes Delikt zum versuchten Mord hinzutritt, ist m.E. schon ein Unterschied, der sich bei der Strafzumessung auswirken müsste. Nicht so beim BGH. Das hat die Revision dann eben nur wegen der Sperrfrist Erfolg.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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