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Versagung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis

1. Einer ausländischen Fahrerlaubnis ist nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FEV die Anerkennung im Inland nur dann zu versagen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsstaat zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht beachtet worden ist.

2. Die Aufzählung dieser Erkenntnisquellen ist abschließend; selbst ein Geständnis des Fahrerlaubnisinhabers kann deshalb keine Berücksichtigung finden. (Leitsätze des Gerichts)

BayObLG, Beschl. v. 18.12.2025204 StRR 469/25

I. Sachverhalt

Äußerung gegenüber Polizeibeamtem

Das LG hat als Berufungsgericht den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Das LG ist davon ausgegangen, dass der am 30.10.2020 ausgestellte kroatische Führerschein des Angeklagten diesem hier keine Berechtigung zum Führen von Kfz verleihen würde, weil der Angeklagte seiner Einlassung nach zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Die Revision des Angeklagten war erfolgreich.

II. Entscheidung

Einlassung ist keine zulässige Erkenntnisquelle

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gelte die sich aus § 28 Abs. 1 FeV ergebende Berechtigung nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Im Rahmen seiner Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellungsstaat herrührenden Informationen könne das Gericht auch alle weiteren Umstände und Beweisergebnisse des bei ihm anhängigen inländischen Verfahrens berücksichtigen (OLG Jena VRS 125, 45). Soweit die Berufungskammer sich zur Begründung ihrer Feststellung, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Erteilung des kroatischen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, auf die Einlassung des Angeklagten beruft, sei dies nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des EuGH gelte der Grundsatz, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis hinsichtlich der Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaats ist (EuGH NJW 2004, 1725). Eine Einschränkung erfahre dieser Grundsatz nur, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass das Wohnsitzprinzip bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht eingehalten wurde (EuGH, Urt. v. 26.6.2008 – C-329/06, juris Rn 86). Die vom EuGH zu der Frage der Nichtbeachtung der Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes unter Geltung der 2. EG-FS-RL entwickelten Grundsätze fänden auch auf die 3. EU-FS-RL (RL 2006/126/EG) Anwendung (EuGH, Urt. v. 1.3.2012 – C-467/10, juris Rn 64). Der Aufnahmestaat sei somit ausnahmsweise befugt, einer im EU-/EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht beachtet worden ist. Die Aufzählung der Erkenntnisquellen in dem EuGH-Urt. v. 26.6.2008 (a.a.O.), auf die der Aufnahmemitgliedstaat eine Ablehnung der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis stützen kann, sei „abschließend und erschöpfend“ (EuGH, Urt. v. 1.3.2012 – C-467/10, juris Rn 66). Weder Erklärungen und Informationen, die der Fahrerlaubnisinhaber im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht oder freiwillig erteilt hat, noch dem Fahrerlaubnisinhaber als eigene Verlautbarung zurechenbare Angaben könnten als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden. Eigene Angaben des Fahrerlaubnisinhabers könnten somit nicht berücksichtigt werden, selbst wenn er einräumt, dass er zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte. Dass eigene Angaben des Betroffenen nicht zum Nachweis dafür verwendet werden können, dass das Wohnsitzprinzip bei Erteilung der Fahrerlaubnis missachtet wurde, ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm: Die Empfehlung des Verkehrsausschusses des Bundesrats, in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV nach dem Wort „Informationen“ die Wörter „oder aufgrund eigener Einlassungen“ einzufügen (BR-Drucks 851/1/08 Ziff. 1), habe im Plenum des Bundesrats am 19.12.2008 keine Mehrheit gefunden (Plenarprotokoll BR 19.12.2008 S. 468) und sei deswegen nicht Bestandteil des Maßgabebeschlusses des Bundesrats (BR-Drucks 851/08 (Beschluss)) geworden (Hentschel/König/Derpa, StVR, 48. Aufl. 2025, FeV § 28 Rn 28).

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist unanwendbar

Soweit die Berufungskammer zur Begründung ihrer Entscheidung auch auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV verweist, trügen die Feststellungen einen Ausschluss der Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FEV sei unionsrechtswidrig und damit unanwendbar, soweit dort angeordnet wird, dass eine Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen ist, wenn dem Betroffenen – wie hier dem Angeklagten im Jahr 2020 – die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist (EuGH, Urt. v. 1.3.2012 – C-467/10, juris Rn 47). Insoweit habe der EuGH entschieden, dass es nicht möglich sei, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates zu verweigern, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis im Inland zuvor abgelehnt worden ist. Die Ablehnung eines Antrags zur erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis sei nicht als Ablehnungsgrund in den Führerscheinrichtlinien erfasst. Die Entscheidung des Gerichtshofs betreffe zwar unmittelbar nur die Fälle der Ablehnung eines Erstantrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis im Inland. Es werde jedoch angenommen, dass die dortigen Grundsätze auch auf Fälle der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis übertragbar sind, wenn keine Maßnahme der Einschränkung, Aussetzung, Entziehung oder Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis vorausgegangen ist (Hentschel/König/Derpa, FeV § 28 Rn 42). Gleiches dürfte wohl auch für den Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis – ein solcher wurde vom Angeklagten im Jahr 2016 erklärt – gelten (Hentschel/König/Derpa, FeV § 28 Rn 43; BeckOK). Ein die Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV rechtfertigender Fall der Erteilung der Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat während des Laufs einer strafgerichtlich angeordneten Führerscheinsperre (EuGH NJW 2004, 1725 Rn 76; Hentschel/König/Derpa, FeV § 28 Rn 33) sei ist nicht festgestellt.

III. Bedeutung für die Praxis

Merkwürdig, aber zutreffend

Das Unionsrecht, der EuGH und § 28 Abs. 4 FeV setzen enge Grenzen für die Nichtanerkennung einer Fahrerlaubnis eines anderen EU-Staates in Deutschland. Insbesondere die „vom Austellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen“ für den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV und deren Reichweite haben die Verwaltungsgerichtsbarkeit häufig beschäftigt (Nw. bei Hentschel/König/Derpa, FeV § 28 Rn 28 ff.). Das schlägt in solchen Fällen auch strafrechtlich auf den Nachweis des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch. So merkwürdig es auf den ersten Blick erscheint: Das BayObLG belegt zutreffend, dass selbst eine geständige Einlassung des Angeklagten zu einem Wohnsitzverstoß angesichts dieser strengen Vorgaben für eine Verurteilung nicht genügt, sondern die Vorgaben in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu beachten sind (so bereits OLG Oldenburg NZV 2013, 353 gegen OLG München DAR 2012, 342 = VRR 2012, 344 [Wandt]). Es obliegt dem Verteidiger, eine eventuelle gerichtliche Unkenntnis dieser Sachlage zu korrigieren.

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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