Bei einem unter ihm bekannten Krankheitsbild „plötzlicher Harndrang“ leidenden Betroffenen liegt keine notstandsähnliche Situation vor, die zu einer Herabsetzung des Regelbußgeldes oder einer Einstellung des Verfahrens führt. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Regelgeldbuße verhängt
Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 180,00 EUR EUR rechtskräftig verurteilt.
II. Entscheidung
Harndrang ohne Bedeutung
Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wurde gem. § 77b Abs. 1 OWiG abgesehen. Gleichwohl hat das AG noch einen Zusatz hinzugefügt: „Soweit der Betroffene sich damit verteidigt hat, er habe an plötzlichem Harndrang gelitten, was als Krankheitsbild bei ihm auch bereits ärztlich diagnostiziert worden sei, hat das Gericht dies genau so feststellen können. Der als Zeuge vernommene Messbeamte konnte sich nämlich entsprechend des ihm bekannten Anzeigentextes noch gut daran erinnern, dass der Angeklagte nach Anhalten sofort nach einer Toilette verlangte und Harndrang geltend machte. Er konnte sich auch daran erinnern, dass eine Polizeibeamtin am Anhalteort den Betroffenen zu einer Toilette auf der Polizeiwache neben dem Anhalteort begleitete. Die Tatsache allerdings, dass der Angeklagte nach bereits etwa 600 m Fahrstrecke aufgrund seiner Erkrankung derartigen Harndrang verspürte, dass er statt vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit über 50 km/h fuhr, konnte nicht eine Herabsetzung des Bußgeldes oder gar eine Verfahrenseinstellung aus dem Gesichtspunkt der sog. notstandsähnlichen Handlung veranlassen. Vielmehr muss ein Betroffener ggf. in einer derartigen gesundheitlichen Situation auf Autofahrten gänzlich verzichten oder auch Windeln nutzen. Auch ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz wäre unproblematisch möglich und angesichts der dem Betroffenen bekannten eigenen Erkrankung zumutbar, da er sich ja trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden hat. Die Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender Fahrzeugführer*innen.“
III. Bedeutung für die Praxis
In der Sache noch vertretbar…
1. Die Fallkonstellation „plötzlicher Harndrang als notstandsähnliche Situation“ wird vorrangig beim Regelfahrverbot virulent (näher Deutscher, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2023, Rn 1685 ff.). Das OLG Hamm (Beschl. v. 10.10.2017 – 4 RBs 326/17, NStZ-RR 2017, 390 = VRR 3/20218, 16 [Burhoff]) hat ein Fahrverbot mit einer vergleichbaren Begründung wie das AG Dortmund bestätigt (ebenso AG Lüdinghausen, Urt. v. 17.2.2014 – 19 OWi 89 Js 155/14 – 21/14, NZV 2014, 217 = VRR 2014, 196 [Deutscher]): Es könne das Maß der Pflichtwidrigkeit sogar erhöhen, wenn der Betroffene trotz einer entsprechenden körperlichen Disposition gleichwohl eine Fahrt durchführt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, ohne Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, einen plötzlich auftretenden starken Harndrang zu vermeiden oder ihm rechtzeitig abzuhelfen. Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 25.2.2019 – (1b) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19), NZV 2020, 106 [Kerkman]) hat in einer solchen Situation ein Absehen vom Fahrverbot für denkbar erachtet. Noch weitergehend das OLG Zweibrücken (Beschl. v. 19.12.1996 – 1 Ss 291/96, NStZ-RR 1997, 479): Hat der Betroffene unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einen Parkplatz aufgesucht, um seinem durch eine Durchfallerkrankung bedingten Stuhldrang nachzugehen, kann ein Regelfahrverbot nicht mit der Begründung verhängt werden, dass der Betroffene trotz Anwesenheit einer Beifahrerin gehalten war, notfalls seinem Druck im Magen-Darmbereich während der Fahrt nachzugeben und die Verschmutzung seiner Wäsche in Kauf zu nehmen. Denn solche Anforderungen gelten nicht für den Normalfall, sondern allenfalls für konkrete Gefahrensituationen. Auch im Bereich der Geldbuße hat das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 6.12.2017 – 5 Ss (OWi) 218/07, NZV 2008, 470) diese Überlegungen grundsätzlich für anwendbar gehalten (zum rechtfertigenden Notstand bei Geschwindigkeitsüberschreitungen allg. Burhoff, a.a.O., Rn 2240 ff. m. Nw.). Angesichts dieses Meinungsbildes ist es noch vertretbar, hier die Regelgeldbuße mit Blick auf die Kenntnis des Betroffenen von seiner generellen Beeinträchtigung nicht herabzusetzen, wenngleich eine andere Entscheidung durchaus denkbar oder sogar möglicherweise näherliegend gewesen wäre. Mangels Tatbestands ist das indessen von außen nicht zu beurteilen. Hier könnten Vorbelastungen maßgeblich sein. Auf jeden Fall sind Feststellungen wie hier laut Zusatz vom AG getroffen erforderlich, dass es sich beim plötzlichen Harndrang nicht um eine bloße Schutzbehauptung des Betroffenen handelt.
… in der Diktion nicht
2. Das AG fährt hier schweres Geschütz auf. Allein der letzte Satz des Zusatzes klingt eher nach dem gelegentlich harschen Ton einiger OLG gegenüber Betroffenen und erweckt den Anschein, dass solche Betroffenen in Bezug auf ihre Beeinträchtigung schon nahezu vorsätzlich handeln und bewusst andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Auch die Aufforderung, ganz auf Fahrten zu verzichten, obwohl gesetzlich nirgendwo vorgegeben, Windeln zu tragen oder lieber den Sitz einzunässen, um die Verkehrssicherheit zu schützen, wirkt vom Ton her wie eine herablassende Anweisung zur Lebensführung. Dies gilt insbesondere, wenn wie hier offenbar keine Gefährdung Dritter festgestellt worden ist. Etwas gerichtliche Zurückhaltung in der Diktion ist hier angezeigt. Zudem war der Zusatz angesichts der Rechtskraft des Urteils nach § 77b Abs. 1 OWiG überflüssig. Da könnte man durchaus den Eindruck gewinnen, hier ging es nicht um den Einzelfall, sondern lediglich um die Schaffung eines Leitsatzes.











