Viele Mandanten meinen, dass mit dem Ende des Straf- oder Bußgeldverfahrens, das gegen sie wegen eines Vorfalls im Straßenverkehr eingeleitet worden ist, alles „geregelt“ ist. Das ist aber leider nicht der Fall. Denn häufig übersehen die Mandanten, dass nicht selten noch eine Reaktion der Verwaltungsbehörde erfolgt, die ggf. die Fahrerlaubnis nach dem StVG entzieht. Die damit zusammenhängenden Fragen sind für den Mandanten von erheblicher Bedeutung. Denn ist die Fahrerlaubnis erst einmal entzogen, ist es nicht so einfach, sie wieder erlangen. Daher setzt sich hier der „Kampf“ fort. Um in dem Streit gut gerüstet zu sein, muss man als Rechtsanwalt – auch schon als Verteidiger – die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung aus dem Bereich kennen. Wir stellen Ihnen daher diese Rechtsprechung vor, wobei wir uns wegen des Umfangs der veröffentlichten Entscheidungen im Wesentlichen auf die letzten beiden Jahre beschränken.
Allgemeines
Für das im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug bei einer BAK von 1,83 ‰ ausgesprochene Verbot, solche Fahrzeuge zu führen, ist § 3 FeV eine als hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Rechtsgrundlage anzusehen (OVG Saarbrücken, Beschl. v. 23.5.2025 – 1 A 176/23). Das hat der BayVGH bei einer Mofafahrt mit einer BAK von 1,24 ‰ und eine Gutachtenanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b) FeV anders gesehen (BayVGH, Beschl. v. 7.4.2023 – 11 BV 22/1234).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer kann auch dann verhältnismäßig sein, wenn sie mit dem beruflichen, finanziellen und familiären Interesse des Fahrerlaubnisinhabers am Führen von Kraftfahrzeugen kollidiert (BayVGH, Beschl. v. 19.12.2024 – 11 CS 24.1933). Daher ist – auch unter Berücksichtigung der beruflichen (und familiären) Belange eines Berufskraftfahrers (OVG Münster, Beschl. v. 23.7.2025 – 16 B 425/25; s.a. OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2025 – 1 B 230/25) oder eines Karosseriebauers (OVG Münster, Beschl. v. 11.2.2026 – 16 B 1431/25) eine Entziehung von dessen Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Gutachtenanforderung
Für die (ausreichende) Bestimmtheit der Fragestellung in einer Untersuchungsanordnung. kommt es hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss, auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls an. Der Beibringungsanordnung muss sich aber zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. Dabei kann die Begutachtungsanordnung nicht allein anhand der Fragestellung, sondern nur zusammen mit den hierin verlautbarten Gründen für die Begutachtung beurteilt werden (OVG Münster, Beschl. v. 21.8.2025 – 16 E 330/24). Wenn die Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich eine Rechtsgrundlage für eine Gutachtenanforderung angibt, kommt es für deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage vorliegen, es sei denn, bei der Falschangabe handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit (z.B. Schreibfehler), die in entsprechender Anwendung von § 42 Satz 1 VwVfG NRW unbeachtlich ist (OVG Münster, Beschl. v. 10.3.2026 – 16 B 470/25).
Neue Erkenntnisse, die sich nach einer Gutachtensanforderung ergeben, sind insoweit von Bedeutung, als eine ursprünglich gerechtfertigte Beibringungsanordnung aufzuheben ist, wenn die Bedenken gegen die Fahreignung auch ohne Vorlage des geforderten Gutachtens in sonstiger Weise vollständig – auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar – eindeutig ausgeräumt sind. Davon ist allerdings nur dann auszugehen‚ wenn keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben und die ursprünglichen Bedenken eindeutig widerlegt sind (BayVGH, Beschl. v. 18.9.2025 – 11 ZB 25.637). Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich Cannabis konsumiert hat und ihm aufgrund einer festgestellten Mischkonsums von Alkohol und Cannabis die Fahreignung fehlt, rechtfertigt das die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weiteres und ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung entbehrlich (BayVGH, Beschl. v. 5.6.2024 – 11 CS 24.324; Beschl. v. 30.9.2025 – 11 ZB 25.1383; zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Fahreignungsbedenken bei behaupteter Dauerbehandlung mit Cannabis als Arzneimittel VG Freiburg, Beschl. v. 27.2.2026 – 1 K 8756/25).
Die mangelnde Mitwirkung des Betroffenen bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens geht zu seinen Lasten und rechtfertigt die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (BayVGH, Beschl. v. 12.3.2025 – 11 CS 24.2060; OVG Münster, Beschl. v. 23.10.2025 – 16 B 449/25; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.9.2025 – 13 S 419/25 – für Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen; VG Minden, Beschl. v. 31.10.2025 – 2 L 1629/25).
Wird bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt, so liegt neben der Tatauffälligkeit grundsätzlich auch eine Zusatztatsache vor, die nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, gegenüber dem Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Eine Zusatztatsache ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn die Verkehrskontrolle eine THC-Konzentration ab 15 ng/ml ergibt und gleichwohl bei dem Fahrer keine nennenswerten Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Liegt ein die Fahreignung ausschließender Cannabismissbrauch im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV vor, so erlangt der Betroffene gemäß der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV die Fahreignung erst wieder, wenn er die Beendigung des Missbrauchs nachweist; hierfür bedarf es grundsätzlich eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.2.2026 – 13 S 2020/25 m.w.N.).
Entziehungsgrund Alkohol
Die Fahrerlaubnisbehörde hat nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht nur bei einer Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr) mit einem Kraftfahrzeug, sondern auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (BayVGH, Beschl. v. 17.10.2024 – 11 CS 24.1484; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.2.2025 – 13 S 1513/24) oder einem Pedelec, das dem Fahrrad gleichgestellt ist (BayVGH, Beschl. v. 17.10.2024 – 11 CS 24.1484) ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen. Die Feststellung mangelnder Fahreignung nach § 11 Abs. 7 FeV setzt voraus, dass die Behörde sie anhand der ihr bekannten Umstände ohne weiteres selbst treffen kann. Dies kann bei einer Alkoholproblematik ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn noch verwertbare verkehrsmedizinische und ggf. verkehrspsychologische Unterlagen vorliegen, die eindeutige, ohne spezifische Fachkenntnisse zu ziehende Schlussfolgerungen zulassen (BayVGH, Urt. v. 26.2.2026 – 11 B 25.1014 wegen erneuter Trunkenheitsfahrt nach gutachterlich festgestellter Notwendigkeit konsequenten Alkoholverzichts).
Eine von einem auf Suchterkrankungen spezialisierten Bezirkskrankenhaus und dem Hausarzt mehrfach diagnostizierte Alkoholabhängigkeit gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 FeV begründet unabhängig von der berauschten Teilnahme des Abhängigen am Straßenverkehr einen Fahreignungsmangel, der nach § 3 Abs. 1 S. 1 des StVG. Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Diese der Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zugrunde liegende Annahme des Verordnungsgebers wird auch nicht dadurch widerlegt, dass Alkoholfahrten des Antragstellers trotz langjähriger Abhängigkeit nicht bekannt geworden sind oder dass er sich aufgrund seiner Krankheitseinsicht bei einem Rückfall oder Lapsus freiwillig wieder in Behandlung begab und begibt. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf (BayVGH, Beschl. v. 22.9.2025 – 11 CS 25.1296).
Es entspricht gesicherten Erkenntnissen der Alkoholforschung, dass Betroffene mit Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille über deutlich abweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Trinkfestigkeit verfügen (BayVGH, Beschl. v. 15.7.2024 – 11 ZB 24.505). Neben stationären Therapien kommen auch ambulante Maßnahmen von 24 Wochen, ganztägige ambulante Maßnahmen in Tageskliniken an Werktagen über einen Zeitraum von acht bis sechzehn Wochen und stationär-ambulante Kombinationstherapien als Entzugsbehandlung in Betracht, nicht aber die stationäre Entgiftung und Nachsorgekontakte, die sporadisch stattfinden und der Rückfallprophylaxe dienen (BayVGH, Beschl. v. 15.7.2024 – 11 ZB 24.505).
Macht der Betroffene im Verwaltungsverfahren betreffend die Fahrerlaubnisentziehung geltend, er sei nicht gefahren, sondern habe das Fahrrad geschoben, nachdem ein Strafverfahren gegen den Betroffenen wegen der nächtlichem Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,09 ‰; nach § 153a StPO eingestellt worden ist, kann darauf abgestellt werden, dass der Betroffene seine ursprüngliche Angabe auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht sogleich widerrufen hat, sondern sich nach der Beschuldigtenbelehrung zunächst nicht zur Sache geäußert und dann darauf zurückgezogen hat, eine Trunkenheitsfahrt könne ihm mangels Zeugen nicht nachgewiesen werden. Eine Gesamtwürdigung dieser Indizien lässt das Bestreiten der Trunkenheitsfahrt im Entziehungsverfahren als nicht glaubhaft erscheinen (BayVGH, Beschl. v. 20.5.2025 – 11 CS 24.2024).
Der Ablauf einer Sperrfrist nach § 69a StGB führt nicht automatisch zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung durch ein Strafgericht (VG Bremen, Beschl. v. 2.4.2025 – 5 V 245/25).
Der Umstand, dass eine Begutachtungsstelle ein von ihr erstelltes positives Gutachten über die Kraftfahreignung nachträglich zurückzieht, weil sie davon ausgeht, bei Erstellung des Gutachtens über Abstinenznachweise getäuscht worden zu sein, rechtfertigt die Annahme, dass ein positives Eignungsgutachten fehlt (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 8.10.2025 – 7 L 1592/25).
Entziehungsgrund Drogen
Ein Missbrauch von Cannabis liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen des Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.12.2025 – 13 S 1559/25 m.w.N.). Dabei handelt es sich um eine Prognose, die aufgrund eines aktuellen Verhaltens des Betroffenen für die Zukunft gestellt wird. Ob eine Fähigkeit zum Trennen gegeben ist, ist eine Tatsachenfrage, die anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse zu beantworten ist (Hess.VGH, Beschl. v. 19.9.2025 – 10 B 606/25; OVG Saarlouis, Beschl. v. 7.8.2024 – 1 B 80/24). Eine „nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung“ ist zu bejahen, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist (Hess.VGH, Beschl. v. 19.9.2025 – 10 B 606/25 unter Hinweis auf BT-Drucks 20/11370, 13; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.9.2025 – 13 S 419/25 – für Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen; OVG Münster, Beschl. v. 7.4.2025 – 16 B 1058/24; VG Düsseldorf, Beschl. v. 4.7.2025 – 14 L 1934/25; VG Minden, Beschl. 22.10.2024 – 2 L 926/24; VG München, Urt. v. 17.3.2025 – M 19 K 24.4224). Insbesondere regelmäßiger Cannabiskonsum als solcher führt nach neuem Recht also nicht mehr ohne Weiteres zu mangelnder Fahreignung (Hess.VGH, Beschl. v. 19.9.2025 – 10 B 606/25). Ein nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehender Mischkonsum von Cannabis und Alkohol rechtfertigt jedenfalls dann die Annahme einer mangelnden Fahreignung, wenn er die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt und eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Wirkung der Rauschmittel hinreichend wahrscheinlich ist. Das ist der Fall, wenn er in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann (BayVGH, Beschl. v. 5.6.2024 – 11 CS 24.324; Beschl. v. 30.9.2025 – 11 ZB 25.1383).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme harter Drogen (Crack, Kokain) eingeräumt hat (OVG Schleswig, Beschl. v. 28.1.2026 – 4 MB 30/25).
Nach § 13a S. 1 Nr. 2a 2. Alt. FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von einem Fahrerlaubnisinhaber anordnen, wenn sonstige Tatsachen die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen. Die einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann in diesem Sinne die Annahme von Cannabismissbrauch nur begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten (OVG Münster, Beschl. v. 7.4.2025 – 16 B 1058/24; Beschl. v. 15.12.2025 – 16 B 552/25; Beschl. v. 11.2.2026 – 16 B 1431/25; VGH Hessen, Beschl. v. 19.9.2025 – 10 B 606/25; VG Berlin, Beschl. v. 17.9.2025 – 4 L 236/25; VG Düsseldorf, Beschl. v. 4.7.2025 – 14 L 1934/25; VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.1.2026 – 14 L 4268/25; VG München, Beschl. v. 26.5.2025 – M 6 S 24.7290; VG Osnabrück, Beschl. v. 28.1.2025 – 1 B 74/24; VG Köln, Beschl. v. 23.1.2025 – 23 L 2431/24; VG Ansbach, Beschl. v. 3.1.2025 – AN 10 S 24.3086; VG Minden, Beschl. v. 22.10.2024 – 2 L 926/24; VG Würzburg, Urt. v. 3.9.2025 – W 6 K 25.175; so auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.12.2025 – 13 S 1559/25 m.w.N. aus der Literatur). Solche Tatsachen können u.a. der Zeitpunkt des Cannabiskonsums und das Verhalten des Betroffenen während der Verkehrskontrolle sein (VG Berlin, Beschl. v. 17.9.2025 – 4 L 236/25; VG Düsseldorf, a.a.O.). Nach Auffassung des OVG Bremen soll hingegen bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG die Fahreignung ausschließen, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration (u.a. OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2025 – 1 B 230/25; Beschl. v. 4.2.2026 – 1 B 280/25 m.w.N.; VG Bremen, Beschl. v. 7.8.2025 – 5 V 1428/25, jeweils für Kokain). Cannabisabhängigkeit ist durch klinische Diagnosekriterien und damit durch ein pathologisches Muster des Konsumverhaltens geprägt, das über die bloße Regelmäßigkeit des Konsums hinausgeht und auf das durch die Häufigkeit des Konsums nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann. Demgemäß ist allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle angegeben hat, er rauche jeden Abend einen Joint, kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Cannabisabhängigkeit und für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13a S. 1 Nr. 1 FeV (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.12.2025 – 13 S 1559/25). In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV (Alkoholmissbrauch) und um den Begriff des fahrerlaubnisrechtlich relevanten Cannabismissbrauchs nicht zu überdehnen, ist im Rahmen des § 13a Nr. 2a) Alt. 2 FeV ein zumindest mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Cannabiskonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr zu fordern. Hat der Betroffene zu keinem Zeitpunkt unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt, darf ein mittelbarer Zusammenhang gerade nicht daraus gezogen werden, dass der Betroffene in der Vergangenheit täglich Cannabis konsumierte, denn es ist unter Heranziehung der neuen Fassung der Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV ohne Hinzutreten weiterer Umstände gerade nicht mehr auf einen Kontrollverlust oder eine fehlende Trennfähigkeit zu schließen (VG Ansbach, Beschl. v. 20.1.2025 – AN 10 S 24.2731).
Bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln scheidet eine Fahreignung nur aus, sofern eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliegt, was grundsätzlich nur durch die Einholung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuklären sein dürfte (OVG Münster, Beschl. v. 27.5.2025 – 16 B 714/24; VG Aachen, Beschl. v. 29.9.2025 – 3 L 587/25). Bei einer Dauerbehandlung mit einem betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel i.S.v. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zu FeV ist zu prüfen, ob dessen Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist, es zuverlässig nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, und ob zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch die Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. Bay.VGH, Beschl. v. 5.1.2024 – 11 CS 23.1818 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.1.2023 – 13 S 330/22 VG Aachen, Beschl. v. 29.9.2025 – 3 L 587/25; VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.1.2026 – 14 L 4268/25).
Bei Erreichen des aufgrund der Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a StVG) angepassten sog. THC-Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC-Blutserum ist nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend (VG Ansbach, Beschl. v. 3.1.2025 – AN 10 S 24.3086; VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.1.2026 – 14 L 4268/25). Im Umkehrschluss aus § 13a Nr. 2b FeV und in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 13 Nr. 2a, b FeV wird eine einmalige cannabisbedingte Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Nr. 2a Alt. 2 FeV ausreichen. Vielmehr sind wie beim Alkoholmissbrauch sog. Zusatztatsachen im Sinne des § 13 S. 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV dar. Das können fehlende Ausfallerscheinungen sein (VG Ansbach, Beschl. v. 3.1.2025 – AN 10 S 24.3086).
Bei der Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme obliegt es dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber, der mit dem Vortrag dieses seltenen, atypischen und ausschließlich in seinem Einflussbereich angesiedelten Sachverhalts das in seinem eigensten Interesse liegende Absehen von einer gesetzlich vorgesehenen Maßnahme verfolgt, eine plausible und glaubhafte Schilderung zu der behaupteten unbewussten Betäubungsmittelaufnahme. Ihn trifft insoweit eine Darlegungs- bzw. Behauptungslast (BayVGH, Beschl. v. 11.8.2025 – 11 CS 25.906; BayVGH, Beschl. v. 12.3.2026 – 11 CS 26.249; OVG Bremen, Beschl. v. 4.2.2026 – 1 B 280/25; OVG Münster, Beschl. v. 27.5.2025 – 16 B 714/24; Beschl. v. 13.3.2026 – 16 B 571/25; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.1.2026 – 3 M 6/26). Der Vortrag, dass bei einem Festival eine unbekannte Person Betäubungsmittel in einen von der betroffenen Person bei sich getragenen Getränkebecher geschüttet haben muss, reicht nicht aus (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.).
Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat bei der Umsetzung der Neuregelungen des CanG in das Straßenverkehrsrecht eine Rückwirkung der für den Fahrerlaubnisinhaber günstigeren Neuregelung des CanG, wie etwa durch Art. 316p i.V.m. Art. 313 EGStGB, nicht vorgesehen (BayVGH, Beschl. v. 31.10.2024 – 11 ZB 24.1246; BayVGH, Beschl. v. 5.6.2024 – 11 CS 24.324 ; Beschl. v. 30.9.2025 – 11 ZB 25.1383; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.9.2024 – 12 PA 27/24; siehe auch noch VG Magdeburg, Beschl. v. 21.6.2024 – 1 B 95/24 MD). Sie ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der früheren Regelung auch nicht verfassungsrechtlich geboten (BayVGH, Beschl. v. 31.10.2024 – 11 ZB 24.1246). Einer vor Inkrafttreten des CanG zum 1.4.2024 ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis kann im Hinblick auf die geänderte Rechtslage weder im Klageverfahren noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden. Die Beurteilung der gegenwärtigen Fahreignung bleibt grundsätzlich dem Wiedererteilungsverfahren vorbehalten (BayVGH, Beschl. v. 23.4.2025 – 11 CS 25.203). Aber: Auch wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, rechtmäßig gewesen ist, kann viel dafür sprechen, dass sowohl der Entzug der Fahrerlaubnis wie auch die Ablieferungsverpflichtung des Führerscheins gegen Treu und Glauben als allgemeiner auch im Verwaltungsrecht geltender Rechtsgrundsatz verstoßen (VG Ansbach, Beschl. v. 20.1.2025 – AN 10 S 24.2731). Das kann der Fall sein, wenn sich die Entziehung der Fahrerlaubnis vor dem Hintergrund der zum 1.4.2024 geänderten Rechtslage als widersprüchlich darstellt, das ggf. unter Anwendung des § 13a Nr. 2 FeV überwiegend wahrscheinlich sein kann, dass der Betroffene eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis diese ohne Weiteres wieder erteilt werden müsste (VG Ansbach, Beschl. v. 20.1.2025 – AN 10 S 24.2731).
Mit dem zum 1.4.2024 in Kraft getretenen CanG hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Beeinträchtigung der Fahreignung eine Neubewertung vorgenommen, die Rechtslage hat sich geändert. Ändert sich die Rechtslage zur Bestimmung der Fahreignung nach Erlass des Widerspruchsbescheides und ist dem Betroffenen unter Beachtung der neuen Rechtslage, anders, als nach der alten Rechtslage, die Fahreignung voraussichtlich nicht abzusprechen, so fehlt für eine sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis das besondere materielle Vollzugsinteresse (VG Magdeburg, Beschl. v. 21.6.2024 – 1 B 95/24 MD).
Durch die Änderung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sollte die darin enthaltene Legaldefinition von Cannabismissbrauch an die gesetzliche Wirkungsgrenze von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in § 24a Abs. 1a StVG angepasst werden (OVG Münster, Beschl. v. 7.4.2025 – 16 B 1058/24). Eine Übertragung des Verhältnisses von 3,5 ng/ml THC auf eine mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille vergleichbare Beeinträchtigung mit der Folge, dass eine Hochrechnung der in Bezug auf den Alkoholmissbrauch gesetzten Grenze von 1,6 Promille erst ab einem Wert von 28 ng/ml THC im Blutserum zu der Annahme von Cannabismissbrauch führe, kommt nicht in Betracht (OVG Münster, Beschl. v. 7.4.2025 – 16 B 1058/24).
Sonstige Entziehungsgründe
Ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, das auch ohne Behandlung keine übermäßige Tagesmüdigkeit zur Folge hat, begründet keinen Eignungsmangel nach Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV und kann keine Kontrollauflage rechtfertigen (BayVGH, Beschl. v. 29.10.2024 – 11 CS 24.1155). Ergeben sich aus einer feststehenden insulinbehandelten Diabetes-Erkrankung mit einer reduzierten Hypoglykämiewahrnehmung und überdies aus einer Polyneuropathie mit einer leichtgradigen Gangunsicherheit und einer eingeschränkten linken Fußhebung Zweifel an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers, kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen (VG München, Beschl. v. 23.10.2024 – M 19 S 23.3777).
Eine gefährliche Körperverletzung kann eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, i.S.v. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FeV darstellen (OVG Münster, Beschl. v. 10.3.2026 – 16 B 470/25).
Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung
Die Bindungswirkung an die Urteilsgründe eines Strafurteils nach § 3 Abs. 4 S. 1 StVG besteht nur, wenn sich den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen lässt, dass und mit welchen Erwägungen das Strafgericht die Fahreignung des Antragstellers angenommen hat (OVG Bremen, Beschl. v. 26.2.2026 – 1 B 3/26; OVG Münster, Beschl. v. 11.2.2026 – 16 B 1431/25, jew. m.w.N.) oder sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.2.2025 – 13 S 1513/24).
Die Verwaltungsbehörde ist an eine strafrichterliche Eignungsbeurteilung aber nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Wenn das Amtsgericht anstelle einer Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ein Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt hat, ist dies nicht schon für sich genommen Ausdruck einer stillschweigenden Prüfung und Bejahung der Fahreignung (BayVGH, Beschl. v. 24.9.2025 – 11 CS 25.1412).
Die Fahrerlaubnisbehörde dürfte auch bei einer Maßnahme nach § 2a Abs. 5 S. 5 StVG an eine rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit tatbestandlich gebunden sein. Der Ausschluss von § 2a Abs. 2 StVG in § 2a Abs. 5 S. 4 StVG dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass (lediglich) der gestufte Maßnahmenkatalog nach § 2a Abs. 2 S. 1 nicht zur Anwendung kommen soll (VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.1.2025 – 9 K 7272/24). Im Anwendungsbereich von § 2a Abs. 5 S. 5 StVG dürfte eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung der Beibringung eines Gutachtens allenfalls unter ganz besonderen (atypischen) Umständen (hier verneint) in Betracht kommen (VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.1.2025 – 9 K 7272/24).
Verfahren(sfragen)
Die Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern an Stelle eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens kann als vorbereitende behördliche Verfahrenshandlung für die Entscheidung über die Fahrerlaubniserteilung nicht im Wege der Verpflichtungsklage oder einer einstweiligen Anordnung begehrt werden. Die Rechtmäßigkeit der Verweigerung ist nur inzident im Falle der Versagung der Fahrerlaubniserteilung zu prüfen, sofern der Antragsteller hiergegen Rechtsschutz begehrt (BayVGH, Beschl. v. 24.3.2025 – 11 CE 25.212).
Wird eine Fahrerlaubnis durch eine auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. den §§ 46, 11 Abs. 8 FeV gestützte Verfügung entzogen und liegen jedenfalls die – in der Verfügung ebenfalls genannten – Voraussetzungen des § 2a Abs. 3 StVG vor, darf das Gericht die Rechtmäßigkeit der Verfügung mit dieser Vorschrift begründen, weil sie der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumt und die Verfügung nicht dadurch in ihrem Wesen geändert wird, dass § 2a Abs. 3 StVG als Rechtsgrundlage für dieselbe Rechtsfolge herangezogen wird (OVG Münster, Beschl. v. 18.2.2025 – 16 B 668/24).
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (OVG Saarland, Beschl. v. 23.10.2025 – 1 A 223/24). Die Anregung, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ersetzt einen förmlichen Beweisantrag auch nicht bei Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (OVG Saarland, Beschl. v. 23.10.2025 – 1 A 223/24).
Fahrerlaubnis auf Probe
Bei Fahranfängern in der Probezeit ist ab einer THC-Konzentration von 1 ng/ml im Blutserum von einem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von THC im Sinne von § 24c Abs. 1 StVG auszugehen (Hess.VGH, Beschl. v. 19.9.2025 – 10 B 606/25).
Gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, der nach der Begehung von mindestens einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegender Zuwiderhandlung(en) im Sinne von § 2a Abs. 2 S. 1 StVG auf die Fahrerlaubnis verzichtet und der nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung(en) begehe, hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wie im Falle einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 5 S. 5 StVG in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (BVerwG, Urt. v. 10.10.2024 – 3 C 3/23).
Ist offensichtlich, dass die unwesentlich zu kurz bemessene Frist die Entscheidung des Antragstellers, an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, nicht beeinflusst hat, so ist diese Verletzung von Verfahrensvorschriften auch ohne Einfluss auf die Berechtigung, bei erneuter Verkehrszuwiderhandlung die Fahrerlaubnis zu entziehen (VG Gießen, Beschl. v. 9.12.2024 – 6 L 4196/24.GI). Im Rahmen des § 46 VwVfG ist dabei ausschließlich das Kausalverhältnis zwischen der unwesentlich zu kurz bemessenen Frist und deren Einfluss auf die Entscheidung des Antragstellers, an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, zu betrachten (VG Gießen, Beschl. v. 9.12.2024 – 6 L 4196/24.GI). Insoweit ist im Licht des Zwecks der Fristbestimmung nur zu fragen, ob eine fehlerhafte Fristbestimmung offensichtlich keinen Einfluss auf die Überlegung und Willensentschließung zur Teilnahme an der nahegelegten Beratung hatte (VG Gießen, Beschl. v. 9.12.2024 – 6 L 4196/24.GI).
Sonstiges
Eine dreimonatige Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar erscheint üblich und nicht von vornherein zu kurz bemessen (BayVGH, Beschl. v. 22.4.2025 – 11 CS 25.327). Legt man diesen Maßstab an, ist nach Ansicht des BayVGH (Beschl. v. 22.4.2025 – 11 CS 25.327 a.a.O.) die Verweigerung einer Fristverlängerung i.d.R. nicht unbillig und eine sich anschließende Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an dem Aufbauseminar nicht unverhältnismäßig.
Ein einmaliger Vorfall im Straßenverkehr, bei dem alles dafür spricht, dass es sich um ein einmaliges Augenblicksversagen auch aufgrund der besonderen Fahreigenschaften eines älteren Fahrzeugs handelt, begründet keinen ausreichenden Anfangsverdacht für die Anordnung einer Fahrprobe als Vorstufe für eine ggf. anzuordnende Entziehung der Fahrerlaubnis (BayVGH, Beschl. v. 10.4.2025 – 11 CS 25.463). Allenfalls im Wiederholungsfall oder bei Bekanntwerden weiterer erheblicher Fahrfehler ließe sich aus einem Augenblicksversagen ein Anfangsverdacht für nicht mehr hinreichende praktische Fahrfähigkeiten eines Fahrerlaubnisinhabers und damit ausreichende Anhaltspunkte für die Anordnung einer Fahrprobe herleiten.











