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Klageabweisung bei „So-nicht-Unfall“

1. Steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sich der vom Kläger behauptete Unfallhergang unter den angegebenen Bedingungen nicht ereignet haben kann („So-nicht-Unfall“), ist die Klage bereits wegen Nichterweislichkeit des äußeren Tatbestands abzuweisen.

2. § 287 ZPO erleichtert zwar den Nachweis der Schadenshöhe; eine Schätzung (auch eines Mindestschadens) setzt jedoch tragfähige Anknüpfungstatsachen voraus und scheidet aus, wenn kompatible Schäden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt von Vorschäden bzw. nachträglichen Schadensvertiefungen abgrenzbar sind.

3. Eine ungewöhnliche Häufung manipulationsrelevanter Indizien (u.a. typisches Unfallmuster „geparktes Fahrzeug“, geringer Wert des Schädigerfahrzeugs, widersprüchliche Angaben zum Hergang, Vorschadengeschehen) kann in der Gesamtschau die Überzeugung von einem gestellten Unfall nach § 286 ZPO tragen. (Leitsätze des Verfassers)

LG Hamburg, Urt. v. 5.9.2025337 O 122/22

I. Sachverhalt

Angebliche Kollision mit dem geparkten Klägerfahrzeug

Der Kläger nahm den Halter und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer) aus einem behaupteten Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Er behauptete, sein Mercedes-Benz CLS habe geparkt in Hamburg gestanden und der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs sei mit einem alten Renault Laguna gegen die rechte Fahrzeugseite des geparkten Klägerfahrzeugs gefahren.

Mehrere verdächtige Unfallereignisse

Auffällig war, dass der Kläger kurz zuvor bereits einen weiteren Unfall mit demselben Fahrzeug geltend gemacht hatte. In einem Parallelprozess war die dortige Klage nach unfallanalytischer Begutachtung wegen fehlender Kompatibilität abgewiesen worden. Im hiesigen Verfahren wurden der Kläger und der Beklagte zu 2) persönlich angehört, Zeugen vernommen und ein gerichtliches unfallanalytisches Gutachten eingeholt

II. Entscheidung

Sachverständigengutachten widerlegt Klägervortrag

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger schon für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen beweisfällig geblieben sei. Zwar hätten der Kläger und der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs den Anstoß im Kern bestätigt. Diese Angaben stünden jedoch in nicht auflösbarem Widerspruch zu den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen: Mehrere im Privatgutachten ausgewiesene Schäden (u.a. an Türgriffen) korrespondierten bereits nicht mit überhaupt in Betracht kommenden Bauteilen des Beklagtenfahrzeugs. Zudem wiesen weitere Spuren unterschiedliche bzw. entgegengesetzte Entstehungsrichtungen auf, sodass sie nicht auf einen einheitlichen Anstoß zurückgeführt werden könnten. Schäden am Hinterrad seien zudem nur erklärbar, wenn sich das Klägerfahrzeug in Bewegung befunden habe – was mit der Behauptung eines geparkten Fahrzeugs unvereinbar sei.

Prozessual betont das LG dabei den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff: Stehe fest, dass sich der Unfall „so nicht“ ereignet haben könne, sei die Klage schon deshalb abzuweisen und das Gericht dürfe dem Kläger nicht „etwas anderes“ zusprechen, indem es ein abweichendes Geschehen unterstelle. Ein anderes Unfallgeschehen (anderer Ort/andere Bedingungen) müsse der Kläger vielmehr eindeutig als (weiteren) Streitgegenstand in den Prozess einführen.

Unabhängig davon scheitere der Anspruch auch an der Schadensdarlegung: Zwar erleichtere § 287 ZPO die Feststellung der Schadenshöhe, ein „Verfahren der geschätzten Schätzungsgrundlagen“ sei jedoch unzulässig. Eine Schätzung – auch eines Mindestschadens – erfordere greifbare Anknüpfungstatsachen. Nach dem Gutachtenergebnis müssten entweder Vorschäden vorgelegen haben oder der Schaden sei nachträglich vergrößert worden; der Kläger habe insbesondere nach Vorlage des Gutachtens keinen Vortrag dazu gehalten, welche (überhaupt) kompatiblen Schäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt seien. Damit sei selbst ein abgrenzbarer Teilschaden nicht feststellbar.

Kein abgrenzbarer Teilschaden

Dabei stellt das LG klar, dass sich daraus keine „Beweiserleichterung“ dahin ergebe, dass kompatible Schäden stets ersatzfähig sein würden, sobald der Sachverständige kompatible von nicht kompatiblen Schäden abgrenzen könne. Die Abgrenzbarkeit sei kein Darlegungsthema, sondern Teil der Beweiswürdigung und im Streitfall habe der Kläger den ihm obliegenden (Teil)Nachweis gerade nicht geführt, weil die ernsthafte Möglichkeit eines ereignisfremden Ursprungs auch kompatibler Schäden nicht überwiegend ausgeschlossen werden könne.

Zudem manipuliertes Unfallgeschehen naheliegend

Schließlich gelangt der Tatrichter – ohne dass es hierauf nach den vorstehenden Erwägungen noch entscheidungserheblich ankomme – in der Gesamtschau zu der Überzeugung, dass es sich um ein manipuliertes Geschehen handelt. Als Indizien gelten dabei das typische Muster „Beschädigung eines geparkten Fahrzeugs“, das Fehlen einer polizeilichen Unfallaufnahme, die Möglichkeit günstiger Eigenreparatur bei gleichzeitiger fiktiver Geltendmachung nach Markenstundenverrechnungssätzen, den kurz zuvor gescheiterten Vorschadenprozess und die Täuschung über einen tatsächlichen Unfallablauf.

III. Bedeutung für die Praxis

Das LG hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, der typisch für ein manipuliertes Unfallereignis ist, bei dem neben einer Vielzahl an weiteren verdächtigen Umständen auch der geschilderte Geschehensablauf nicht geeignet ist, den abgerechneten Schaden zu erklären. Dies bedeutet, dass der Kläger schon auf der ersten Stufe daran scheitert, dass er das behauptete Unfallgeschehen als Ursache für den geltend gemachten Schaden nicht nachweisen kann. Es handelt sich dann um einen klassischen „So nicht Unfall“, ohne dass der beklagte Versicherer darüber hinaus den Nachweis eines abgesprochenen Unfallereignisses erbringen muss.

Teilweise Kompatibilität der Schäden allein genügt nicht

Darüber hinaus stellt das Landgericht klar, dass auch unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des BGH nicht zwingend immer eine Mindestschaden zugunsten des Anspruchstellers zu bejahen ist, wenn im Rahmen einer Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten zwischen kompatiblen Schäden einerseits und nicht kompatiblen Schäden andererseits differenziert wird (Im Überblick dazu: Nugel VRR 2022, 4 ff.). Denn auch bei einem grundsätzlich kompatiblen Schaden muss dieser auf ein bestimmtes Unfallereignis zurückgeführt werden, welches zum Gegenstand der Klage gemacht wird. Solange der Tatrichter nicht frei von Zweifeln von dem gesamten Sachvortrag der Klägerseite zum Unfallhergang überzeugt ist, hilft auch eine Beweiserleichterung bei der Schadenshöhe dem Geschädigten im Ergebnis nicht weiter.

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht

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