Bei alltäglichen Unfällen wie einem „Parkrempler“, bestehen bei einer Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB erhöhte Feststellungsanforderungen hinsichtlich der Kausalität zwischen Fahruntüchtigkeit und konkreter Gefahr. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Sprungrevision erfolgreich
Das AG hat den Angeklagten nach einem „Parkrempler“ (wohl nach Alkoholkonsum) u.a. wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Seine Sprungrevision war erfolgreich.
II. Entscheidung
Kausalität nicht belegt
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs habe keinen Bestand, weil die Feststellungen zur objektiven Tatseite unzureichend sind. Denn das AG habe keine Feststellungen zu der im Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB geforderten Kausalität zwischen der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten und der konkreten Gefahr („dadurch“) getroffen. Derer hätte es jedoch bereits mit Blick auf die Alltäglichkeit des Unfallgeschehens – eines „Parkremplers“ – bedurft (BGH NStZ-RR 2020, 121, Fischer, StGB, 72. Aufl., StGB, § 315c Rz.16 m.w.N.). Der Kausalzusammenhang zwischen der Fahruntüchtigkeit und der konkreten Gefahr liege auch nicht aufgrund der im Übrigen festgestellten Umstände des Unfallgeschehens, wonach der Angeklagte „mit aufheulendem Motor im Rückwärtsgang“ ausparkte, und dem Schadensbild, wonach „vorne rechts Lackkratzer entstanden, die Motorhaube angehoben wurde und sich das Spaltmaß um den rechten Frontscheinwerfer erhöhte“, auf der Hand. Soweit die GenStA auf die Verschiebung der Achse hinweist, sei der Eintritt einer solchen gerade nicht festgestellt, sondern es werde in den Urteilsgründen lediglich mitgeteilt, dass eine Neuvermessung der Vorderachse erforderlich sei, da deren Verschiebung „vermutet werde“.
Segelanweisung
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Im Hinblick auf den nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB erforderlichen Kausalzusammenhang würden nähere Feststellungen zum Unfallhergang, insbesondere der Fahrweise des Angeklagten während des Ausparkvorgangs und den räumlichen Verhältnissen, wie beispielsweise den Abständen der Fahrzeuge zueinander, zu treffen sein. § 315c StGB erfordere zum sogenannten Gefährdungsschaden zwei Prüfschritte, zu denen im Strafurteil in aller Regel Feststellungen zu treffen sind: Zunächst sei zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann, wobei die Wertgrenze bei 750,00 EUR liegt (BGH NStZ 2019, 677; KG StV 2024, 559). Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der allein maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache sei hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. BGH, a.a.O.). Für den Verkehrswert könne vorliegend jedoch, nachdem die Geschädigte das Fahrzeug nur wenige Monate vor der Tat erworben hat, auch der von ihr gezahlte Kaufpreis Anhaltspunkte ergeben.
III. Bedeutung für die Praxis
Mühe und Not
Es bleibt dabei: Die Tatgerichte habe ihre liebe Mühe und Not bei der Anwendung des § 315c StGB und den dabei erforderlichen Feststellungen. Das betrifft vielfach das Vorliegen des Eintritts einer konkreten Gefahr. Der vorliegende Beschluss zeigt, dass das aber auch für die erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Intoxikation und der konkreten Gefahr gilt (für den „Parkrempler vorgegeben von BGH NStZ-RR 2020, 121; zur fehlenden Kausalität bei einer Suizidabsicht BGH NStZ 2023, 23). Gleiches gilt für die zweistufige Prüfung zur Feststellung der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert (BGH NStZ 2010, 216 = VRR 2010, 29 = StRR 2010, 73 [jew. Burhoff]). Bei amtsgerichtlichen Urteilen obliegt dem Verteidiger die Prüfung, ob derartige Lücken in den Feststellungen bestehen, dass eine Sprungrevision sinnvoller sein kann als eine Berufung, bei der das LG diese Fehler ausbügeln kann.











