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Zulässigkeit von Rechtsmitteln des Adhäsionsklägers gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts

1. Einem Adhäsionskläger steht gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts über einen Adhäsionsantrag ein Rechtsmittel in Form der sofortige Beschwerde gemäß § 406a Abs. 1 Satz 1 StPO nur in den Fällen zu, in welchen das Gericht bereits vor einer verfahrensabschließenden Entscheidung gemäß § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO mittels Beschlusses vollständig von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen hat.

2. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 406a Abs. 1 Satz 1 StPO sind Rechtmittel eines Adhäsionsklägers gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts über einen Adhäsionsantrag gemäß § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeschlossen. Dies schließt auch Fälle ein, in denen entgegen § 406 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO eine Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Urteil (versehentlich) unterbleibt.

3. Die Umdeutung einer gemäß § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO unzulässigen sofortigen Beschwerde gegen eine im Strafurteil unterbliebene Entscheidung über einen Adhäsionsantrag in einen Antrag auf Urteilsberichtigung scheidet aus, soweit die Urteilsformel dem Ergebnis der Urteilsberatung entspricht. (Leitsätze des Gerichts)

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.11.202518 Qs 22/25

I. Sachverhalt

Schmerzensgeldforderung des Adhäsionsklägers wird anerkannt

Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschuldigten u.a. ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Beim Beschwerdeführer/Adhäsionskläger handelt es sich um einen Polizeibeamten, der von dem dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zugrundeliegenden Sachverhalt betroffen war und in diesem Zusammenhang verletzt worden sein soll. Die Anklage wurde zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Vertreter des Adhäsionsklägers hat dann für diesen Adhäsionsanträge gestellt, u.a. auf Zahlung von 1.000 EUR Schmerzensgeld. In der Hauptverhandlung erkannte der Angeklagte den Adhäsionsantrag dem Grunde und der Höhe nach an, erklärte aber, derzeit sei er zahlungsunfähig.

Keine Entscheidung zum Adhäsionsantrag im Urteil

Der Angeklagte ist dann u.a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden. Ein Ausspruch hinsichtlich des Adhäsionsantrages erging im Urteil nicht. Danach vermerkte der Amtsrichter dann in der Akte und teilte das dem Adhäsionskläger mit, dass im Nachgang zur Hauptverhandlung aufgefallen sei, dass das Gericht in dem darin ergangenen Urteil unter Verkennung von § 406 Abs. 2 StPO in der irrtümlichen Annahme, das von dem Angeklagten zu Protokoll erklärte vollumfängliche Anerkenntnis der Adhäsionsanträge beende analog zu einem zu Protokoll erklärten Vergleich (§ 405 StPO) die Rechtshängigkeit des Adhäsionsanspruchs und deshalb eine diesbezügliche Tenorierung im Urteil versäumt habe.

Sofortige Beschwerde

Der Adhäsionskläger hat dann „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Das LG ist davon ausgegangen, dass die Beschwerde unzulässig ist. Eine ersatzweise Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Berichtigung der Urteilsformel scheide aus.

Vorgaben der StPO zur Adhäsion

Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO habe das Gericht einem Adhäsionsantrag in dem Urteil, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, stattzugeben, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet sei, habe das Gericht von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO); soweit ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) verfolgt werde, dürfe das Gericht nur aus diesen Gründen von einer Entscheidung über den Antrag absehen (§ 406 Abs. 1 Satz 6 StPO). Sofern das Gericht von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag vollständig absehen möchte (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 65. Aufl. 2025, § 68 Rn 15; BeckOK StPO/Ferber, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 406 Rn 8-14; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl. 2023, § 406a Rn 1), könne das Gericht gemäß § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO schon vor Erlass eines Urteils hierüber nach Anhörung des Antragsstellers durch Beschluss entscheiden. Gegen einen solchen Beschluss stehe dem Adhäsionskläger gemäß § 406a Abs. 1 Satz 1 StPO die sofortige Beschwerde zu, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen sei. Im Übrigen stehe dem Adhäsionskläger kein Rechtsmittel zu (§ 406a Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies betreffe sowohl den Fall, dass im Urteil eine (ausdrückliche) Entscheidung über das Absehen von der Entscheidung über einen Adhäsionsantrag ergehe (MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, § 406a Rn 1, 7) – Konstellationen, in denen das Gericht unter Verstoß gegen § 406 StPO den Anspruch des Antragstellers als unbegründet abweist, eingeschlossen (Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2022, § 406a Rn 3) – als auch den Fall, dass das Gericht einen Antrag im Urteil versehentlich nicht verbescheide (Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2022, § 406a Rn 3; zur Unzulässigkeit der einer dahingehenden Revision: BGH, Beschl. v. 12.9.2013 – 2 StR 164/13; Beschl. v. 18.12.2007 – 5 StR 578/07). In der juristischen Literatur werde die gesetzliche Regelung der nur bedingten Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Adhäsionsanträge gemäß § 406a Abs. 1 StPO durchaus hinterfragt (vgl. Schmitt/Köhler, a.a.O., § 406a Rn 4; MüKoStPO/Schreiner, a.a.O., § 406a Rn 4-6); insbesondere werde kritisiert, dass sich Richter zur Vermeidung von Beschwerdeverfahren gehalten sehen könnten, entgegen § 406 Abs. 5 StPO nicht bereits vor einer verfahrensabschließenden Entscheidung über das Absehen von der Entscheidung einen Adhäsionsantrag zu befinden (vgl. Schmitt/Köhler, a.a.O., § 406 Rn 15). Nichtsdestotrotz habe das Beschwerdegericht die de lege lata nur lückenhaften Rechtsschutzmöglichkeiten eines Adhäsionsklägers für seine Entscheidung in vorliegender Sache hinzunehmen.

Konkreter Fall

Hier sei kein gemäß § 406a Abs. 1 Satz 1 StPO mittels sofortiger Beschwerde anfechtbarer Beschluss des AG im Sinne des § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO ergangen. Das Gericht habe vorliegend erst im Urt. v. 23.7.2025 entgegen § 406 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO nicht über den Adhäsionsantrag des Beschwerdeführers entschieden. Selbst wenn man die Nichtentscheidung über den Adhäsionsantrag faktisch als ein vollständiges Absehen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag einordnen wollte, sei die dahingehende Anfechtung des Urteils mittels einer sofortigen Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeschlossen.

Keine Umdeutung der Beschwerde in Berichtigungsantrag

Auch eine Umdeutung der unzulässigen sofortigen Beschwerde entsprechend § 300 StPO in einen Antrag an das AG auf Berichtigung der Urteilsformel vom 23.7.2025 kam nach Auffassung des LG nicht in Betracht. Das LG hat das Vorliegen der Voraussetzungen einer Urteilsberichtigung verneint. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.2023 – 2 StR 344/22 m.w.N.) komme eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht. Bei dieser Prüfung sei ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer solchen Berichtigung eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Urteils verbunden sei. Insbesondere sei in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die – anders als die schriftlichen Urteilsgründe – bei Verkündung schriftlich vorliegen müsse, bei einer Berichtigung der Urteilsformel Zurückhaltung geboten. Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen könne nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergebe, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Berichtigung – klar zutage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen sei, die Berichtigung also lediglich dazu diene, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen.

Denn Kein Schreib- oder Verkündungsversehen

Hier sei aber kein Schreib- oder Verkündungsversehen gegeben. Vielmehr entsprecht der Inhalt des Urteils ausweislich des Vermerks des Amtsrichters dem Ergebnis der Beratung des Urteils durch das Schöffengericht. Nach dem Vermerk des Richters sei das Schöffengericht bei der Festsetzung des Urteilstenors rechtsirrig davon ausgegangen, dass sich eine Entscheidung über den Adhäsionsantrag dadurch erledigt habe, dass das vom Verteidiger für den Angeklagten erklärte Anerkenntnis des Schmerzensgeldanspruchs dessen Rechtshängigkeit beseitigt habe. Konsequenterweise sei dann zur Entscheidung über den Adhäsionsantrag kein Ausspruch mehr im Urteilstenor erfolgt. Es sei also genau der Urteilstenor verkündet worden, welcher zuvor Ergebnis der Urteilsberatung gewesen sei.

III. Bedeutung für die Praxis

Nur noch Zivilrechtsweg

M.E. ist die Entscheidung auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 406, 406a StPO zutreffend. Dem Adhäsionskläger stehen auch anderweitige Rechtsmittel nicht (mehr) zu, so dass er, da er derzeit Grundlage für eine etwaige Zwangsvollstreckung gegen den Angeklagten hat, nur noch den Zivilrechtsweg beschreiten kann.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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