1. Ein Elternteil beaufsichtigt ein fast sechsjähriges Kind hinreichend, wenn das Kind in vertrauter Umgebung eines verkehrsberuhigten Bereichs regelmäßig und sicher Fahrrad fährt und die Aufsichtsperson das Kind im Abstand weniger Minuten im Blick hat. Eine lückenlose unmittelbare Sichtkontrolle der Eltern ist unter diesen Umständen nicht geboten.
2. Selbst aus etwaigen entwicklungspsychologischen Erkenntnissen zu kognitionsbedingten Wahrnehmungs- und Reaktionsdefiziten im Straßenverkehr bei Kindern in diesem Alter folgt nicht, dass diese infolge einer möglicherweise noch eingeschränkten Fähigkeit zur Gefahrenantizipation, Impulskontrolle oder Aufmerksamkeitsteilung generell nur unter engmaschiger ständiger Kontrolle am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.
3. Eine Haftung scheidet gem. § 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ohnehin aus, wenn durch ein Augenblicksversagen des fahrraderfahrenen Kindes selbst eine engmaschige Aufsicht des Elternteils den Unfall nicht hätte verhindern können. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Schadensersatz wegen Aufsichtspflichtverletzung
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Aufsichtspflichtverletzung aus einem Verkehrsunfall, der sich 2024 ereignete hat. Der Kläger ist Halter eines Pkw, den seine Ehefrau zum Unfallzeitpunkt führte. Der Beklagte ist Vater des damals fünf Jahre und elf Monate alten Sohnes, der mit seinem Fahrrad an dem Verkehrsunfall beteiligt war. Am Unfalltag befuhr die Ehefrau des Klägers mit dessen Fahrzeug den verkehrsberuhigten Bereich in der Nähe des Wohnhauses des Beklagten. Der Sohn des Beklagten fuhr dort mit seinem Fahrrad von links kommend auf die Fahrbahn und kollidierte mit der Front des Klägerfahrzeugs. Das Kind wurde hierbei leicht verletzt. Am Fahrzeug des Klägers entstanden Sachschäden.
Vortrag der Parteien zum Unfallgeschehen
Der Kläger behauptet, der Unfall sei für seine Ehefrau unvermeidbar gewesen. Das Kind des Beklagten sei plötzlich und ohne jede Möglichkeit des rechtzeitigen Reagierens zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn gefahren. Der Beklagte habe seine Aufsichtspflicht verletzt, da er seinen fünfjährigen Sohn unbeaufsichtigt habe Fahrrad fahren lassen. Der Beklagte hate eine Pflichtverletzung bestritten. Der Unfall habe sich innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs ereignet, in dem keine parkenden Fahrzeuge standen. Sein Sohn sei sehr fahrraderfahren und instruiert gewesen. Der Sohn habe die Straße regelmäßig mit seinem Fahrrad befahren. Die Eltern hätten ihn vom Hof aus überwiegend im Blick gehabt. Das Kind sei nicht zwischen Autos hervorgefahren, sondern beim Abbiegen mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert. Die Ehefrau des Klägers sei nicht im Schritttempo, sondern unaufmerksam gefahren, da sie nach ihrem eigenen Sohn gesucht habe.
II. Entscheidung
Klageabweisung
Der Beklagte hatte mit seinem Einspruch gegen das zwischenzeitlich gegen ihn erlassene Versäumnisurteil Erfolg. Das LG hat dieses aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen einer Aufsichtspflichtverletzung aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehe nicht. Eine Haftung aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB würde voraussetzen, dass der Beklagte aufsichtspflichtig gewesen sei, die aufsichtsbedürftige Person eine widerrechtliche unerlaubte Handlung begehe und sich die aufsichtspflichtige Person nicht exkulpieren könne.
Sohn deliktsunfähig
Der Sohn des Beklagten habe unstreitig durch das plötzliche Ausschwenken mit seinem Kinderfahrrad eine Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers verursacht, welches sich mit der Ehefrau des Klägers als Fahrerin genähert habe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sei der Ehefrau des Klägers kein Fahrfehler vorzuwerfen. Eine Haftung des Sohnes des Beklagten komme dennoch nicht in Betracht, da dieser im Zeitpunkt des Unfalls jünger als sieben Jahre und daher gem. § 828 Abs. 1 BGB deliktsunfähig gewesen sei.
Aufsichtspflicht des Vaters
Der beklagte Vater sei zum maßgeblichen Zeitpunkt kraft Gesetzes gem. §§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB zur Aufsicht über seinen minderjährigen Sohn verpflichtet gewesen. Der Beklagte als Aufsichtspflichtiger könne sich aber nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren. Er habe zur Überzeugung des LG dargelegt und bewiesen, dass er sowohl seiner Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB genügt habe als auch, dass selbst eine Aufsichtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht i.S.v. § 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ursächlich gewesen wäre.
Aufsichtspflicht erfüllt
Der Beklagte habe seiner Aufsichtspflicht genügt. Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssten (BGH, Urt. v. 24.3.2009 – VI ZR 199/08). Das Gericht verkenne hier nicht, dass es nach dem aktuellen Stand der Entwicklungspsychologie auch bei fünf- bis sechsjährigen Kindern noch zu kognitionsbedingten Wahrnehmungs- und Reaktionsdefiziten im Straßenverkehr kommen könne, etwa infolge einer noch eingeschränkten Fähigkeit zur Gefahrenantizipation, Impulskontrolle oder Aufmerksamkeitsteilung. Gleichwohl folge daraus nicht, dass Kinder in diesem Alter generell nur unter engmaschiger ständiger Kontrolle am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Maßgeblich sei, was von einer verständigen Aufsichtsperson nach vernünftigen Anforderungen zur Verhinderung von Schäden zu erwarten sei. Mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes dürfen ihm altersentsprechende Freiräume eingeräumt werden. Eine permanente unmittelbare Überwachung sei in der Regel nicht geboten, vielmehr genüge eine Beaufsichtigung, die dem konkreten Gefahrenpotenzial sowie dem Verhalten des Kindes im bisherigen Verlauf gerecht werde (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 8.2.2013 – I-9 U 202/12).
OLG-Rechtsprechung
Das OLG Celle habe zu einem fast sechsjährigen Kind entschieden, dass dieses ohne Begleitung Radfahren könne, wenn genügend Erfahrung und Übung vorhanden sei und die Fahrten in vertrauter Umgebung stattfinden (OLG Celle, Urt. v. 27.5.1987 – 9 U 155/86). Das OLG Hamm habe für den Fall eines sechsjährigen Kindes entschieden, dass eine ständige körperliche Begleitung oder unmittelbare Eingreifmöglichkeit im vertrauten Umfeld vor dem Haus nicht erforderlich sei, wenn keine besonderen Gefahrenmomente erkennbar seien (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Das OLG Koblenz sei der Auffassung, dass ein fünfjähriges Kind, das auf dem Gehweg radele, nicht permanent auf Sicht- und Rufweite durch seine Eltern zu begleiten sei (OLG Koblenz, Urt. v. 24.8.2011 – 5 U 433/11). Ebenso wenig müsse der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen anhält und dort verharrt (OLG Koblenz, a.a.O.).
Beklagte hat Anforderungen erfüllt
Nach diesen überzeugenden Maßstäben genüge das Beaufsichtigungsverhalten des Beklagten gegenüber seinem Sohn den Anforderungen. Hier sei der Sohn des Beklagten zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre und elf Monate alt gewesen. Nach der informatorischen Anhörung des Beklagten und der Vernehmung der Mutter des Kindes als Zeugin ergebe sich, dass der Sohn des Beklagten seit langem unbeanstandet Fahrrad gefahren sei, entsprechend instruiert gewesen sei und regelmäßig kurze Runden im verkehrsberuhigten Bereich unmittelbar vor dem Haus absolviert habe. Die Mutter des Kindes habe glaubhaft geschildert, dass diese Fahrten allenfalls wenige Minuten dauerten und das Kind dabei regelmäßig zu sehen gewesen sei, was nach Überzeugung des Gerichts ein konstantes Beaufsichtigungsniveau belege. Der Großvater habe ebenfalls glaubhaft ausgesagt, dass sein Enkelsohn sehr sicher Fahrrad fahre und regelmäßig an Familienausflügen teilnehme, zuletzt am Morgen des Unfalltages. Der Unfall habe sich zudem in einem verkehrsberuhigten Bereich der Spielstraße unmittelbar in der vertrauten Umgebung des Hauses des Sohnes des Beklagten ereignet.
Auch haftungsbegründenden Kausalität fehlt
Im Übrigen fehle es ohnehin an der gem. § 832 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BGB erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität zwischen einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten und dem Schadenseintritt. Nach allgemeiner Auffassung könne der Nachweis fehlender Kausalität etwa dadurch geführt werden, dass sich das Kind bei pflichtgemäßer Aufsicht gleich verhalten hätte (OLG Koblenz, a.a.O.; Jauernig/Kern, BGB, 19. Aufl. 2023, § 832 Rn 10). Eine Haftung komme auch dann nicht in Betracht, wenn es zwar im Nachhinein betrachtet geboten gewesen wäre, das Kind enger zu beaufsichtigen, sich aber dennoch nicht feststellen lasset, dass der Unfall dadurch vermieden worden wäre. Davon sei nach den Ausführungen des Sachverständigen auszugehen. Der Unfall beruhe in der gebotenen Gesamtschau auf einem spontanen Augenblicksversagen des Kindes, das auch bei altersgerecht beaufsichtigten, erfahrungsgemäß regelkonformen Kindern nicht ausgeschlossen werden könne. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Eltern den Unfall ihres Sohnes trotz kontinuierlichen Sichtkontakts und unmittelbarer Nähe nach der Fahrt um die Häuserecke aufgrund der konkreten Unfallumstände nicht hätten verhindern können.
III. Bedeutung für die Praxis
Aufsichtspflichtverletzung nicht erkennbar
1. Die Entscheidung des LG entspricht der zitierten OLG-Rechtsprechung. Nach dem dargestellten Entwicklungsstand des Sohnes ist in der Tat nicht erkennbar, wo der Vater seine Aufsichtspflicht verletzt haben könnte. Der Unfall hat sich zudem in einem verkehrsberuhigten Bereich in Nähe des Wohnhauses des Beklagten erreicht.
Berufung?
2. Man darf gespannt sein, ob der Kläger die Klageabweisung hinnimmt oder ob er Berufung beim OLG Karlsruhe einlegt und wie dieses dann ggf. entscheiden wird.











