1. Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 132.3 BKat zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht frei gegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch dann, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.
2. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrundes nach lfd. Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.
3. Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Spurwechsel nach Haltelinie
Im Bußgeldbescheid wurde gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Missachtung des Rotlichts einer innerörtlichen Lichtzeichenanlage bei mehr als 1 Sekunde dauernden Rotphase eine Geldbuße von 200 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Der Betroffene überfuhr als Taxifahrer bei grünem Linksabbiegerpfeil mit der Absicht, nach links abzubiegen, die Haltlinie und änderte erst nach einem Änderungswunsch des Fahrziels durch den Fahrgast die Fahrtrichtung nach rechts, wo die für die Rechtsabbiegespur geltende Ampel Rotlicht zeigte. Das AG hat den Betroffenen nach Einlegung des Einspruchs, den dieser in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, „unter Bezugnahme auf den im Übrigen rechtskräftigen Bußgeldbescheid“ zu einer Geldbuße von 55 EUR verurteilt. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots hat es abgesehen. Die Rechtsbeschwerde der StA war erfolgreich.
II. Entscheidung
Beschränkung des Einspruchs wirksam
Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch sei wirksam gewesen. Es entspreche ständiger obergerichtlichen Rechtsprechung, dass bei einer mehrspurigen Fahrbahnführung mit mehreren durch Richtungspfeile gekennzeichneten Spuren und jeweils eigener Lichtzeichenregelung auch derjenige einen Rotlichtverstoß begeht, der auf der durch Grünlicht freigegebenen Spur in die Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltlinie im geschützten Bereich der Kreuzung auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen wechselt. Dabei sei es unerheblich, ob der Entschluss zum Spurwechsel vor oder – wie hier – nach dem Überfahren der Haltlinie gefasst wurde (BayObLG NZV 2000, 422; DAR 2002, 173; OLG Köln NZV 2016, 192 = VRR 11/2015, 12 [Burhoff]).
Keine Ausnahmesituation wegen Änderungswunsch
Eine Besonderheit des Falles liege nicht in dem Umstand, dass der Betroffenen bei grünem Linksabbiegerpfeil mit der Absicht nach links abzubiegen in die Kreuzung/Einmündung eingefahren ist und erst nach einem Änderungswunsch des Fahrziels durch den Fahrgast die Fahrtrichtung nach rechts geändert hat, wo die für die Rechtsabbiegespur geltende Ampel Rotlicht zeigte. Die abstrakte Gefährlichkeit eines Rotlichtverstoßes für die durch das Rotlicht geschützten Verkehrsteilnehmer, insbesondere die seitlich querenden Fußgänger sei in der festgestellten Fallkonstellation keinesfalls geringer, als wenn der Betroffene von vornherein bei Rotlicht auf der für ihn vorgesehenen Spur in die Kreuzung eingefahren wäre. Weder die Grundsatzentscheidung des BGH zur umgekehrten Fallkonstellation (BGHSt 43, 285) noch die weiteren Entscheidungen (BayObLG, OLG Köln jew. a.a.O.) zeigten Anhaltspunkte dahingehend auf, dass Rotlichtverstöße, die unter Wechsel der Fahrtrichtung im Kreuzungsbereich begangen werden, aus grundsätzlichen tatsächlichen Erwägungen heraus gegenüber „normalen“ Rotlichtverstößen von minderer Bedeutung oder Gefährlichkeit wären.
„Fehlende konkrete Gefährdung“
Das Argument, es liege eine Ausnahmesituation vor, weil der Betroffene mit äußerster Vorsicht rechts abgebogen sei und niemanden konkret gefährdet habe, sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil das AG damit das Fehlen eines Sanktionsschärfungsgrundes dem Betroffenen sanktionsmildernd zugute gebracht hat (BGH NStZ-RR 2017, 117; NStZ 2020,45). Der Bußgeldkatalog siehe in lfd. Nr. 132.3.1 BKat für den Fall der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber dem in lfd. Nr. 132.3 BKat geregelten Normalfall einen erhöhten Bußgeldrahmen (320 EUR anstatt 200 EUR) vor, so dass bereits der Verordnungsgeber die ausgebliebene Gefährdung Dritter im Rahmen der von ihm bestimmten Regelsanktion berücksichtigt hat. In der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehe Einigkeit darüber, dass es den Betroffenen nicht entlasten kann, wenn kein Dritter durch seinen Verkehrsverstoß konkret gefährdet wurde (BayObLG DAR 2002, 173; OLG Bamberg, Beschl. v. 22.1.2019 – 3 Ss OWi 1698/18, VRR 4/2019, 19 [Deutscher]; KG VRS 129, 153).
Abstrakte Gefahrerhöhung bestand
Dass eine mit dem Rotlichtverstoß typischerweise einhergehende abstrakte Gefahrerhöhung für andere Verkehrsteilnehmer im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorgelegen hätte (vgl. BayObLG a.a.O.), werde von der Tatrichterin behauptet. Es habe nämlich „zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen können, da an dieser Stelle lediglich nach rechts oder links abgebogen werden konnte“. Diesem Gedankengang könne der Senat nicht folgen. Nachdem ausweislich der weiteren Urteilsfeststellungen hohes Fußgängeraufkommen herrschte, liege der Ausschluss einer abstrakten Gefährdung der seitlich rechts querenden Fußgänger vielmehr gänzlich fern. Außerdem liege es nahe, dass das die Fahrspur wechselnde Fahrzeug des Betroffenen den Kreuzungsbereich angesichts des auf der Rechtsabbiegespur wegen der vielen querenden Fußgänger bestehenden Rückstaus verengte, obwohl es angesichts des für die rechte Fahrtrichtung geltenden Rotlichts dort nichts zu suchen hatte. Soweit das AG darauf abhebt, dass sich der Betroffene wegen des hohen Fußgängeraufkommens und des Umstands, dass Fußgänger trotz für sie geltenden Rotlichts die Straße überquerten, auch bei für ihn geltendem Grünlicht nur mit äußerster Vorsicht hätte rechts abbiegen können, stelle auch dieser Umstand keinen atypischen Sachverhalt dar. Die Schwere und die Bedeutung des Vorwurfs, eine Verkehrsregel übertreten zu haben, werde nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene unabhängig hiervon zu besonderer Rücksichtnahme gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern verpflichtet war und dieser Verpflichtung nachgekommen ist.
III. Bedeutung für die Praxis
Überzeugend
Der Beschluss weist nichts grundlegend Neues auf, setzt aber die allgemeinen Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung überzeugend um. Beim Spurwechseln in Fällen wie diesen besteht die im Regelbeispiel der Nr. 132.3 BKatV vertypte objektive abstrakte Gefährlichkeit unabhängig davon, ob der Entschluss zum Fahrspurwechsel vor oder nach der Haltelinie getroffen wird. Diese kann nur in sehr wenigen Fällen ausnahmsweise fahrverbotsrelevant fehlen (etwa einspurige Verkehrsführung an einer Baustellenampel: BayObLG DAR 2022, 214 m. Anm. Krenberger = VRR 5/2022, 26 [Deutscher]). Im Übrigen hat das KG seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, die fehlende abstrakte Gefährlichkeit könne allgemein zu einem Ausnahmefall führen (KG DAR 2020, 394 = VRR 11/2020, 19 [Deutscher], näher Deutscher, in; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWI-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rn, 1700 ff). Angesichts dessen wirkt das Argument des AG, wegen des hohen Fußgängeraufkommens und des Umstands, dass Fußgänger trotz für sie geltenden Rotlichts die Straße überquerten, habe der Betroffene besondere Vorsicht an den Tag legen müssen, unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit des Verhaltens schon skurril. Der Fall zeigt such wieder die Fallstricke für Verteidiger in solchen Fällen. Die Beschränkung des Einspruchs und das Erzielen eines gewissen Wohlwollens des Tatrichters schützt nicht vor einer Rechtsbeschwerde der StA – besonders dann, wenn sich die ausgeurteilte Rechtsfolge so weit von der Festsetzung im Bußgeldbescheid entfernt wie hier. Es wäre womöglich klüger gewesen, stattdessen auf der Rechtsfolgenseite des Regelfahrverbots mit beruflich unangemessenen Folgen für den Betroffenen als Taxifahrer und entsprechenden Belegen zu arbeiten.











