Spurwechsel auf der Autobahn: gleichzeitiger Spurwechsel des Unfallgegners
Im Falle eines Unfalls bei einem Spurwechsel auf der Autobahn spricht ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 S. 1, § 18 Abs. 3 StVO. Der Spurwechsler muss den Anscheinsbeweis erschüttern, indem er den (Gegen-) Beweis für einen atypischen Geschehensablauf führt. Die bloße Möglichkeit, dass der Unfallgegner im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall ebenfalls einen Spurwechsel vollzogen hat, genügt nicht. Zu den strengen Sorgfaltsanforderungen beim Spurwechsel gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 StVO gehört eine – u.U. doppelte – Rückschau durch Spiegel- und Schulterblick. Steht ein unfallursächlicher Spurwechsel unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 S. 1 und § 18 Abs. 3 StVO fest, tritt die verbleibende einfache Betriebsgefahr des unfallgegnerischen Fahrzeugs in der Regel dahinter vollständig zurück.
OLG Schleswig, Beschl. v. 27.2.2026 – 7 U 106/25
Reisepreisminderung: Verspätete Ankunft
Eine bis in die Nachtstunden verspätete Ankunft am Reiseziel führt zu einer Minderung des Reisepreises auch für den Folgetag, weil die fortbestehende Müdigkeit Auswirkungen auf den Erholungswert dieses Tages hat.
AG Düsseldorf, Urt. v. 6.2.2026 – 37 C 260/25
Gutgläubiger Erwerb eines Vorführfahrzeugs: Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II
Ein privater Autokäufer handelt nicht grob fahrlässig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB, wenn er von einem bis dahin gut beleumundeten – indes unerkannt insolventen – Vertragshändler, von dem er kurz zuvor bereits ein anderes Fahrzeug ohne Schwierigkeiten zu Eigentum erworben hatte, einen „auf Halde“ stehenden weiteren Vorführwagen zu Eigentum erwerben will und sich bei der Fahrzeugübergabe im Hinblick auf die Zulassungsbescheinigung Teil II mit der Auskunft vertrösten lässt, diese sei bei einem zur Zeit erkrankten Mitarbeiter „unter Verschluss“ und werde nachgesandt.
OLG Celle, Urt. v. 12.3.2026 – 11 U 123/25
Öffentliche Verkehrsfläche: Parkhaus
Ein Parkhaus, bei dem während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar sind und lediglich für einen kurzen Zeitraum von einem Bediensteten die Ausfahrtspur gesperrt wird, um die Ausfahrt des alkoholisierten Angeklagten zu verhindern, verliert für diesen kurzen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche.
BayObLG, Beschl. v. 13.2.2026 – 204 StRR 102/26
Abstandsverstoß: Absehen vom Fahrverbot
Die Indizwirkung des Regelfahrverbots im vorliegenden Fall ist als widerlegt anzusehen, wenn bei einem Abstandsverstoß das Verschulden des Betroffenen wegen einer Kolonnenfahrt und des Umstandes, dass der hinter ihm fahrende Pkw einen 2/10-Abstandsverstoß begangen hat, deutlich geringer ausfällt als im dem Bußgeldkatalog zugrundeliegenden Normalfall. Denn es macht einen erheblichen Unterschied, ob man ohne einen dicht auffahrenden Hintermann einen Abstandsverstoß begeht oder sich hierbei selbst einer beachtlichen Gefährdungssituation von hinten ausgesetzt sieht und ggf. während der Fahrt entlang der Beobachtungsstrecke keine nennenswerten (ungefährlichen) Handlungsoptionen hat.
AG Eilenburg, Beschl. v. 20.2.2026 – 8 OWi 503 Js 67395/24
Pflichtverteidiger: Adhäsionsverfahren
Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren (Aufgabe von BGH, Beschl. v. 8.12.2021 – 5 StR 162/21).
BGH, Beschl. v. 26.1.2026 – 5 StR 524/25
Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 9510 DE: Urteilsgründe
Bei der Atemalkoholmessung unter Verwendung des zur Tatzeit geeichten Geräts Dräger Alcotest 9510 DE muss in den Urteilsgründen regelmäßig nur der Mittelwert angegeben werden. Der Mittelwert errechnet sich ohne Sicherheitsabschlag aus den beiden vom Gerät bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelwerten.
OLG Braunschweig, Beschl. v. 3.3.2026 – 1 ORbs 5/26
Besorgnis der Befangenheit: Handynutzung in der Hauptverhandlung
Es reicht für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit eines Schöffen aus, wenn dieser (nur) für circa eine Minute in der Hauptverhandlung ein Handy benutzt hat.
AG München, Beschl. v. 27.2.2026 – 835 Ls 388 Js 151943/23
Fahreignungsgutachten: Zusatztatsachen für Cannabismissbrauch
Wird bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt, so liegt neben der Tatauffälligkeit grundsätzlich auch eine Zusatztatsache vor, die nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, gegenüber dem Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Eine Zusatztatsache ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn die Verkehrskontrolle eine THC-Konzentration ab 15 ng/ml ergibt und gleichwohl bei dem Fahrer keine nennenswerten Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Liegt ein die Fahreignung ausschließender Cannabismissbrauch im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV vor, so erlangt der Betroffene gemäß der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV die Fahreignung erst wieder, wenn er die Beendigung des Missbrauchs nachweist; hierfür bedarf es grundsätzlich eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.2.2026 – 13 S 2020/25
Entziehung der Fahrerlaubnis: Erhebliche Straftat mit Aggressionspotenzial
Eine gefährliche Körperverletzung kann eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV darstellen. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich eine Rechtsgrundlage für eine Gutachtenanforderung angibt, kommt es für deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage vorliegen, es sei denn, bei der Falschangabe handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit (z.B. Schreibfehler), die in entsprechender Anwendung von § 42 Satz 1 VwVfG NRW (juris: VwVfG NW) unbeachtlich ist.Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einer straßenverkehrsrechtlich relevanten Auffälligkeit und einer ordnungsbehördlichen Maßnahme führt grundsätzlich nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit.
OVG Münster, Beschl. v. 10.3.2026 – 16 B 470/25
Ausländische Fahrerlaubnis: Gültigkeit
Im Rahmen des § 31 FeV reicht es nicht, einmal eine ausländische Fahrerlaubnis erworben zu haben; sie muss vielmehr noch gültig sein. Dies ergibt auch ein Vergleich mit der Parallelvorschrift des § 30 FeV. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV setzt der Umtausch einer EU/ EWR-Fahrerlaubnis gerade keine gültige Fahrerlaubnis voraus.
VG Ansbach, Beschl. v. 23.2.2026 – AN 10 S 25.3654
Vergütungsvereinbarung: Auslegung; hinreichende Bestimmtheit
Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden. Die Klausel „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“ ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam
BGH, Urt. v. 19.2.2026 – IX ZR 226/22
Streitwertfestsetzung: Entziehung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde hindert nicht daran, die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen zu ändern. Wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nicht aber die Fahrerlaubnis im Übrigen entzogen, ist der Streitwert im Klageverfahren mit dem einfachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2026 – 16 E 721/25
Akteneinsicht durch Dritte: berechtigtes Interesse bei Abrechnung
Ein berechtigtes Interesse für eine Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO kann bestehen, wenn Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können. Das ist der Fall, wenn eine Kenntnis der Hintergründe des Rechtsstreits, der geltend gemachten Ansprüche und des aktuellen Verfahrensstands für eine mögliche gerichtliche Geltendmachung eines Gebührenanspruchs und die Einschätzung seiner Erfolgsaussichten zumindest hilfreich sein kann.
OLG Köln, Beschl. v. 9.1.2026 – 7 VA 1/26











