25.11.2023
Für eine Ermessensentscheidung nach § 109a Abs. 2 OWiG ist nur Raum, wenn das nicht rechtzeitige Vorbringen als missbräuchlich oder unlauter anzusehen ist. (Leitsatz des Verfassers) AG Oranienburg, Beschl. v. 1.6.2023 – 13g OWi 264/23 I. Sachverhalt Bußgeldbescheid kann nicht zugestellt werden Dem Betroffenen wurde eine angeblich am 27.7.2022 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Mit Schreiben vom 31.8.2022 wurde […]