15.06.2023
TKÜ beim Nichtbeschuldigten: Anforderungen an die Begründung Unter den Voraussetzungen des § 100a Abs. 3 StPO kann eine Telekommunikationsüberwachung auch gegenüber Nichtbeschuldigten angeordnet werden, etwa wenn anzunehmen ist, dass die Person für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt. Für die Annahme einer solchen Nachrichtenmittlereigenschaft ist von Verfassungs wegen eine gesicherte Tatsachenbasis unerlässlich. […]










