KI, neue Haftungsrisiken und eine sich rasant entwickelnde Rechtsprechung: Das Zivilrecht stellt Kanzleien vor wachsende Herausforderungen. Warum kontinuierliche Fortbildung heute unverzichtbar ist, wo typische Fehlerquellen liegen und welche Entwicklungen oft unterschätzt werden, erläutert Prof. Dr. Gerhard Ring im Interview.
Herr Prof. Ring, wenn Sie den Blick auf das Zivilrecht im Kanzleialltag richten: Welche Entwicklungen oder Entscheidungen werden aktuell unterschätzt, obwohl sie in der Praxis längst relevant sind?
Es sind vor allem zwei Entwicklungen, die die Anwaltschaft im Allgemeinen, aber auch jede Anwältin und jeden Anwalt unmittelbar beunruhigen müssten:
- Die wachsende KI-Anwendung bei der täglichen Arbeit bietet nicht nur große Chancen. Hieraus resultieren auch enorme Haftungsrisiken, die noch weit unterschätzt werden.
- Die Notwendigkeit einer permanenten Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung wird noch vielfach unterschätzt.
Wie ich im Zusammenhang mit den Haftungsrisiken einer KI-Nutzung im verwandten Berufsrecht der Steuerberater kürzlich in der Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht“ untersucht habe, besteht beim grundsätzlich zulässigen Einsatz von KI bei der Berufsausübung ein Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung einerseits und der Standardisierung von Rechtsdienstleistungen andererseits. Die Verwendung von KI entbindet den Rechtsanwalt nicht von seiner Berufspflicht zur selbstständigen Prüfung, Verifikation und Beurteilung der KI-generierten Arbeitsergebnisse – die sich auch nicht auf eine bloße Plausibilitätsprüfung beschränken darf! Damit gehen oft unterschätzte zivilrechtliche Haftungsrisiken einher.
In Bezug auf die Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung hatte der BGH 2010 noch angenommen, dass die fehlende Berücksichtigung einer Entscheidung, die bloß im Internet veröffentlicht war, keine Pflichtverletzung durch einen Steuerberater darstellt, da von einem Rechtsberater grundsätzlich nur die Lektüre der einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften erwartet werden könne. Das OLG Jena sieht das jetzt ganz anders: Das Gericht hat festgestellt, dass im anwaltlichen Bereich auch die Verpflichtung besteht, sich anhand der online verfügbaren Entscheidungsdatenbank des BGH wenigstens über die fortlaufende Rechtsprechungsentwicklung dieses Gerichts zu informieren. Wir wollen mit dem Format „Zivilrecht im monatlichen Fokus“ gerade auch diesem Umstand Rechnung tragen.
In welchen typischen Situationen merken Anwälte besonders deutlich, dass ihr zivilrechtliches Wissen nicht mehr ganz „auf dem neuesten Stand“ ist?
Bei Mandantenanfragen und Überraschungen im Prozess.
Ich möchte auf Mandantenanfragen zu neuen Gesetzesregelungen verweisen, die der Gesetzgeber mal wieder – bspw. in Umsetzung europäischen Verbraucherschutzrechts – kurzfristig und oft auch verspätet umgesetzt hat: im Augenblick etwa das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom Februar 2026 in Umsetzung der neuen EU-Verbraucherrechterichtlinie – bzw. in Kürze auch das Gesetz zur Umsetzung der reformierten Verbraucherkreditrichtlinie. Oder auch im Vorgriff: die Mietrechtsreform.
Diese neuen Rechtsentwicklungen werden beim „Zivilrecht im monatlichen Fokus“ behandelt, damit die Teilnehmerinnen und Teilnehmer immer sprachfähig sind.
So können auch unangenehme Überraschungen im Prozess vermieden werden: Die gegnerische Partei oder das Gericht zitieren eine neue Entscheidung des BGH, die die bisherige Rechtsauffassung grundlegend ändert.
Welche Themen werden derzeit intensiv diskutiert, haben aber aus Ihrer Sicht kaum praktische Auswirkungen?
Es gibt eine ganze Reihe hochspannender Rechtsfragen, die in der Literatur breit diskutiert werden – die dann in der täglichen anwaltlichen Praxis aber doch eine nur geringe bis gar keine Bedeutung erlangen: etwa Rechte der Natur als eigenes Rechtssubjekt mit einklagbaren Rechten des Einzelnen, oder KI als „E-Person“ – bzw. die Rechtsform moderner Verträge (Stichwort: Smart Contracts), welche letztlich Rechtsgeschäfte im Sinne des BGB sind und damit mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder zivilrechtlicher Grundprinzipien ohne große Schwierigkeiten behandelt werden können.
Gibt es ein aktuelles Urteil oder eine Gesetzesänderung, deren praktische Bedeutung viele Kanzleien noch unterschätzen?
Insoweit würde ich gerne noch einmal auf die Haftung beim KI-Einsatz zurückkommen. Im November 2025 hat der BGH sich mit der Frage befasst, ob die Einlegung einer Berufung deshalb unzulässig ist, weil die anwaltliche Begründung so fehlerhaft war, dass sie unmöglich von einem Juristen mit zwei Examina, geschweige denn von einem Anwalt stammen könne.
In diesem Beschluss stellt der BGH noch einmal klar, dass der Anwalt die volle Verantwortung für von ihm eingereichte Schriftsätze trägt. Es besteht daher für das Gericht in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat. Dieser Beschluss ist m.E. generalisierungsfähig. Er zeigt exemplarisch – und auch für andere Bereiche der anwaltlichen Tätigkeit –, dass der Leistungserbringer voll umfänglich für sein Arbeitsergebnis verantwortlich zeichnet: gegenüber dem Mandanten und gegenüber dem Gericht – und zwar unabhängig davon, wie er das Ergebnis, d.h. ggf. auch mittels KI, generiert hat.
Wo beobachten Sie aktuell die größten Fehlerquellen im zivilrechtlichen Kanzleialltag und woran liegt das aus Ihrer Sicht?
M.E. bestehen – und zwar schon seit der Einführung – Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs (beA), wobei technische Übermittlungsprobleme und Fehlanwendungen gravierende rechtliche Konsequenzen für die Mandantschaft verursachen. Ende vergangenen Jahres habe ich daher auf Bitte der Teilnehmer des „Zivilrechts im monatlichen Fokus“ im Rahmen einer Veranstaltung auch einmal die umfängliche Judikatur des BGH im Jahr 2025 aufbereitet und besprochen.
Welche Entwicklung im Zivilrecht hat Sie zuletzt persönlich überrascht und warum?
Vergangenes Jahr hat der BGH – für mich völlig überraschend und schwer nachvollziehbar – entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer erfasst. Die Weitererstreckung auf Unternehmer erscheint mir immer noch nicht plausibel begründet.
Und Anfang dieses Jahres rudert der BGH nun anscheinend zurück: Er reduziert teleologisch den sachlichen Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes, m.E. grundsätzlich zu Recht: Fernunterricht hat neben einer räumlichen Trennung von Lehrendem und Lernendem ein Negativerfordernis, nämlich das Fehlen einer „bidirektionalen synchronen Kommunikation“ mit der Folge, dass Fernunterricht i.S. von Direktunterricht mittels „synchroner bidirektionaler Tonübertragung“ nicht mehr von den Restriktionen des Gesetzes erfasst wird.
Aber wie steht es jetzt mit dem Verbraucherschutz? Verbraucher fallen beim Fernunterricht nun unter Umständen durch den „Rost“: Verbraucher werden bei antiquierten Lehrbriefangeboten weiter geschützt, bei nicht weniger kritischen Live-Angeboten aber nicht.
Sie haben den Onlinekurs „Zivilrecht im monatlichen Fokus“ schon mehrfach angesprochen. Für wen ist das Format besonders wertvoll und wer profitiert aus Ihrer Sicht vielleicht mehr, als er zunächst denkt?
Außer dem „Allrounder“ benötigen auch Spezialisten im Zivilrecht einen fortwährenden breiten Überblick über die Fortentwicklung der Gesamtmaterie und zumindest über die Rechtsprechung des BGH in zentralen Bereichen des Vertrags-, Familien und Erbrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Arbeits- und Berufsrechts. Nicht im Detail – aber doch knapp und prägnant aufbereitet in Bezug auf neue Rechtsprechung und auch aktuelle Entwicklungen in der Gesetzgebung. Und zwar als Live-Veranstaltung mit der Möglichkeit in einen direkten Austausch mit dem Referenten zu treten – und untersetzt durch ein monatliches Skript zur Veranstaltung. Dann mag jede oder jeder anhand weiterführender Hinweise selbst für sich entscheiden, ob sich eine Vertiefung der vermittelten Informationen in Eigenregie lohnt oder nicht. Was war wichtig im Vormonat? Muss ich davon nur passiv Kenntnis nehmen, oder ist das Neue für mich und meine Beratungstätigkeit essentiell?
Bildlich gesprochen: Damit Sie außer dem einzelnen Baum oder den einzelnen Bäumen der täglichen Praxis nicht den ganzen Wald aus dem Blick verlieren!
Wenn Sie den Kurs in einem Satz beschreiben müssten: Worin liegt sein fachlicher Mehrwert?
„Zeitlich kleiner Aufwand – inhaltlich großer Gewinn“ oder: „little input, big output“
Wie hat sich der Fortbildungsbedarf im Zivilrecht in den letzten Jahren verändert und was bedeutet das konkret für den Kanzleialltag?
Der Fortbildungsbedarf hat sich einerseits ganz erheblich erhöht, andererseits kann der Bedarf aber infolge der Digitalisierung und der Möglichkeit von Online-Webinaren ohne größeren Zeitaufwand in Präsenz bewältigt werden.
Welchen einen Praxistipp würden Sie Anwälten geben, um im Zivilrecht aktuell zu bleiben, ohne zusätzlichen Zeitstress?
Folgen Sie aktiv dem monatlichen Online-Kurs „Zivilrecht im monatlichen Fokus“, und bringen Sie sich auch gerne selbst ein: Nutzen Sie aktiv die Möglichkeit zu Anmerkungen und Fragestellungen. Das bereichert die Veranstaltung für Sie und die anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Indem Sie kommunizieren, was ist für mich – und damit ggf. auch für andere – wichtig? Ich darf insoweit nochmals auf das Problem beA verweisen: Auf eine entsprechende Rückfrage hin habe ich im nächsten Monat im Rahmen der der Veranstaltung hierzu einen Gesamtüberblick der Rechtsprechung des BGH gegeben.
Welche Entwicklungen im Zivilrecht werden Kanzleien in den nächsten Jahren besonders fordern – fachlich wie organisatorisch?
Über die Haftungsfrage bei einer KI-Nutzung haben wir ja bereits gesprochen. Die Kanzleien werden bei der fortschreitenden Nutzung hierzu ein funktionierendes Risikomanagement entwickeln müssen. Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars bietet sich eh ein offener Austausch mit der Mandantschaft an, ob und inwieweit – auch aus Kostengründen – eine KI-Nutzung geradezu geboten ist, aber auch welche Risiken damit ggf. einhergehen.
Was motiviert Sie persönlich, diese Inhalte Monat für Monat aufzubereiten?
Die Aufbereitung des Stoffs bereitet mir große Freude. Ich bleibe selbst à jour und kann viele Anregungen mitnehmen, diese in Publikationen weiter vertiefen – und die Ergebnisse später in weitere Seminare einfließen lassen. So entsteht eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Webinars und mir.
Herzlichen Dank, Herr Prof. Ring.
Eines wird klar: Im Zivilrecht entscheidet Aktualität zunehmend über Qualität – und im Zweifel auch über Haftung. Kanzleien sind gut beraten, Entwicklungen in Rechtsprechung, Gesetzgebung und beim KI-Einsatz konsequent im Blick zu behalten.
Das Interview führte Julia Schmidt










