11.11.2022
Eingezogene Betäubungsmittel haben bei der Wertfestsetzung für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG von vornherein außer Betracht zu bleiben, da für sie kein legaler Markt besteht und ihnen deshalb kein objektiver Verkehrs-, sondern nur ein subjektiver Unrechts- oder Szenewert zukommt. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Beschl. v. 2.9.2022 – 5 StR 169/21 I. SachverhaltEinziehung im BTM-Verfahren […]