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Keine einziehungsrechtliche Weiterleitung von Ersparnissen

Ersparnisse, die aus einer Tat herrühren, können mangels Gegenständlichkeit nicht nach § 73b Abs. 2 StGB an eine andere Person weitergereicht werden und unterliegen damit auch nicht der Einziehung bei ihr (entgegen BGH, Beschl. v. 1.6.2021 – 1 StR 133/21, und v. 15.1.2020 – 1 StR 529/19).

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 22.8.20221 StR 187/22

I. Sachverhalt

Überweisungen auf das Privatkonto

Die Angeklagte war Geschäftsführerin der X GmbH und wurde vom LG u.a. wegen Betruges, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie wegen Lohnsteuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die Taten erfolgten dabei jeweils zugunsten der X GmbH. Den Verurteilungen nach § 263 StGB lagen betrügerisch erlangte Zahlungen von Kurzarbeitergeld zugrunde. Zudem wurde gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 96.286,12 EUR angeordnet. Insofern waren vom Firmenkonto der X GmbH nämlich Überweisungen auf das Privatkonto der Angeklagten vorgenommen worden.

Der BGH stellte das Verfahren nach § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO ein, soweit es die Steuerhinterziehung und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt anbelangte, denn die unberechtigte Erschleichung des Kurzarbeitergeldes hatte einen deutlich gewichtigeren Schaden ausgelöst.

II. Entscheidung

Keine Dritteinziehung

Der BGH sah die auf §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB gestützte Einziehungsentscheidung insofern als fehlerhaft an, als die durch das Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuerhinterziehung erzielten Ersparnisse sich allein im Vermögen der X GmbH als Dritteinziehungsbeteiligte nach § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB befunden hätten und somit auch dort abzuschöpfen gewesen wären (BGH StRR 11/2021/, 19 m. Anm. Gehm). Da die Angeklagte Täterin gewesen ist, komme eine Dritteinziehung nach § 73b Abs. 1 StGB bei ihr nicht in Betracht (BGH a.a.O.).

Zudem werden Ersparnisse mangels Gegenständlichkeit nicht von § 73b Abs. 2 StGB erfasst und können damit nicht im einziehungsrechtlichen Sinn weitergereicht werden (BGH NStZ 2022, 354; BGH, Beschl. v. 19.5.2022 – 1 StR 405/21; a.A. BGH NZWiSt 2021, 392 und BGH NStZ 2020, 404).

Schließlich bedingt die insoweit erfolgte Verfahrenseinstellung auch die Aufhebung der Einziehungsentscheidung (BGH, Beschl. v. 21.6.2022 – 4 StR 133/22).

Daher kann eine Einziehung sich nur auf die Abschöpfung des betrügerisch erlangten Kurzarbeitergeldes beziehen, sofern hieraus die Überweisungen auf das Privatkonto der Angeklagten finanziert wurden. Dabei genügt ein kausaler und mittelbarer Zusammenhang (BGH NJW 2020, 1309). Zu berücksichtigen sei zudem, dass ohne die solchermaßen erschlichenen Beträge die X GmbH zahlungsunfähig gewesen wäre.

III. Bedeutung für die Praxis

Selbstständiges Einziehungsverfahren?

Die Entscheidung stellt klar, dass Ersparnisse, wie sie aus der Nichtzahlung einer Steuer nach entsprechenden Steuerstraftaten herrühren, zwar Gegenstand der Einziehung sein können, aber nur bei demjenigen, bei dem sie konkret eingetreten sind. Eine Weiterreichung dieses Vorteils ist somit nicht von der Einziehung erfasst.

Auch wenn wegen der Teileinstellung im Fall insoweit die Einziehungsanordnung aufzuheben war, ist eine Einziehung jedoch noch im selbstständigen Einziehungsverfahren möglich, was aber einen entsprechenden Antrag nach § 435 StPO voraussetzt (BGH, Beschl. v. 21.6.2022 – 4 StR 133/22).

Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof

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