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StRR-Kompakt 2022_11

Neuerungen in § 81b StPO in Kraft getreten

Am 1.10.2022 ist eine Erweiterung des § 81b StPO, der erkennungsdienstliche Maßnahmen beim Beschuldigten regelt, in Kraft getreten. Die Regelung ist durch das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (VO2019/816-DG)“ vom 10.8.2021 (BGBl I, S. 3420) erweitert worden. Übersichtlich ist die Vorschrift allerdings nicht geworden. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die der Erweiterung zugrunde liegende BR-Drucks 149/21.

Bundesratsinitiative zur Ausdehnung des § 229 StPO

Die Bundesländer haben am 7.10.2022 im Bundesrat eine Entschließung zur Änderung der StPO in Form der Erweiterung der Hemmungstatbestände in § 229 StPO um die Fälle der höheren Gewalt verabschiedet (vgl. BR-Drucks 402/22). Darin fordert der Bundesrat, dass die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO auch in Fällen höherer Gewalt nicht laufen. Darunter sollen insbesondere Seuchen und Katastrophen fallen. Gelten soll dies unabhängig davon, ob die Hauptverhandlung bereits zehn Tage gedauert hat. Anstelle einer befristeten Regelung, die es für die Corona-Zeit gab und die sich bewährt habe, sei eine dauerhafte Lösung geboten. Die geltenden Vorgaben würden auch den Fall einer Quarantäne nicht erfassen, weil es sich dabei lediglich um den Verdacht einer Krankheit und nicht um eine tatsächliche Krankheit handele. Weitere denkbare Anwendungsfälle für „höhere Gewalt“ seien Sperrungen des Luftraumes, wie es sie z.B. aufgrund der Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull im Jahr 2010 oder aufgrund von Terroranschlägen bereits gegeben habe.

Fristenhemmung nach § 10 EGStPO

Durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor Covid-19 vom 16.9.2022 (BGBl I, S. 1454), in Kraft getreten am 17.9.2022, ist im Übrigen § 10 EGStPO neu gefasst worden. Dort heißt es jetzt: „Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für einen Monat …“

Aufhebung der Bestellung des zweiten Pflichtverteidigers; Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers

Mit der Regelung der Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO hat der Gesetzgeber einen in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fall des Verteidigerwechsels normiert, der auf dem Gedanken der Sicherung einer sachgerechten Verteidigung beruht und bei dem es auf den Willen des Beschuldigten nicht ankommt. Insofern kann für die Frage, wann im Einzelnen das Fehlen einer angemessenen Verteidigung zu besorgen ist, auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers nach § 144 StPO hat eigenständige, in den Umständen des Falles selbst liegende sachliche Voraussetzungen. Sie dient nicht der Entlastung des weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers,

BGH, Beschl. v. 25.8.2022 – StB 35/22

Mehrfachverteidigung: Verteidigung durch angestellte Rechtsanwälte und ihren Arbeitgeber

Mehrere als Verteidiger tätige Mitglieder einer Sozietät sind nicht als „ein Verteidiger“ i.S.d. § 146 StPO anzusehen, da die Norm sich schon sprachlich nicht auf Personenvereinigungen bezieht. Angestellte Rechtsanwälte sind indes gerade nicht als Partner oder Mitgesellschafter strukturell gleichberechtigte Mitglieder einer Sozietät, sondern einem Kanzleisozius untergeordnet. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis schließt das bloß als generischer Singular verwendete Tatbestandsmerkmal „ein Verteidiger“ jedenfalls nicht aus, § 146 StPO auf Fälle anzuwenden, bei dem ein Verteidiger auftritt, für den weitere zugelassene Rechtsanwälte als Angestellte tätig sind. Der Gesetzgeber verwendet regelmäßig den generischen Singular, ohne dass die jeweiligen Normen eine Zurechnung weiterer Personen ausschließen.

LG Karlsruhe, Beschl. v. 5.9.2022 – 16 Rs 65/22, 16 Rs 66/22

Pflichtverteidiger: Betreuung

Steht der Beschuldigte unter Betreuung und zählt zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden, ist insoweit stets von einer notwendigen Verteidigung wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung auszugehen.

LG Magdeburg, Beschl. v. 21.7.2022 – 25 Qs 262 Js 24395/22 (53/22)

Pflichtverteidiger: Volksverhetzung

Es besteht schon eine schwierige Rechtslage, wenn divergierende obergerichtliche Entscheidungen zu einer Rechtsfrage vorliegen, ohne dass bislang der BGH dazu entschieden hat (im Hinblick auf die Frage der Volksverhetzung für ein Profilbild, auf dem der gelbe Stern mit der Aufschrift „Ungeimpft“ abgebildet ist.

LG Regensburg, Beschl. v. 9.9.2022 – 5 Qs 157/22

Besetzungseinwand: Nachschieben von Gründen

Bei einem Besetzungseinwand ist das Nachschieben von Tatsachen auch dann unzulässig, wenn die Beanstandungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Regelung des § 222b Abs. 1 S. 3 StPO, wonach alle Beanstandungen gleichzeitig vorzubringen sind, kann sich notwendigerweise nur auf die laufende Beanstandungsfrist beziehen. Denn nach deren Ablauf ist Vorbringen zu einer vorschriftswidrigen Besetzung ohnehin präkludiert.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.9.2022 – III-2 Ws 181-183/22

Besorgnis der Befangenheit: „vorgeworfene Taten“

Die Formulierung in einem gerichtlichen Beschluss, „durch die vorgeworfenen Taten“ habe „der Angeklagte selbst die Privatsphäre anderer (hier der Zeuginnen pp) zum Gegenstand der öffentlichen Erörterung gemacht“, lässt sich dahingehend verstehen, dass der Richter bereits davon ausgeht, der Angeklagte habe „die vorgeworfenen Taten“ begangen.

AG Tiergarten, Beschl. v. 21.9.2022 – 217c AR 88/22

Beschwerde: Anfechtungswille

Die Anwendung der Vorschrift des § 300 StPO setzt voraus, dass tatsächlich die Überprüfung einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer Aufhebung oder Änderung begehrt wird und dieser Anfechtungswille aus der abgegebenen Erklärung unmissverständlich hervorgeht. Der Wille des Erklärenden, gegen eine bestimmte Entscheidung ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen, muss deutlich zu erkennen sein. Bei bloßen Unmutsäußerungen ist dies nicht der Fall.

BGH, Beschl. v. 22.9.2022 – StB 38/22

Notwendige Verteidigung: Scheinverteidiger

In einem Fall der notwendigen Verteidigung (§§ 140 ff. StPO) begründet die alleinige Mitwirkung eines nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassenen „Scheinverteidigers“ an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.

BGH, Beschl. v. 30.8.2022 – 4 StR 117/22

Revision: Verfahrensrüge

Werden Verfahrensrügen unter Vorlage handschriftlich verfasster Anträge ohne Leseabschrift geführt, sind die Verfahrensrügen unzulässig, wenn die Verfahrenstatsachen in unleserlicher Form mitgeteilt werden (Anschluss an BGHSt 33, 44).

BGH, Beschl. v. 13.9.2022 – 5 StR 299/22

beA: Wiedereinsetzung

Einem Angeklagten kann Wiedereinsetzung zu gewähren sein, wenn sein Anwalt technisch (noch) nicht in der Lage ist, fristgebundene Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht zu übermitteln. Der Rechtsanwalt ist allerdings grundsätzlich für die technische Infrastruktur verantwortlich, bei Übergangsproblemen liegt aber ein Verschulden des Mandanten fern. Technische Probleme muss der Verteidiger unabhängig davon unverzüglich glaubhaft machen.

BGH, Beschl. v. 27.9.2022 – 5 StR 328/22

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: elektronische Übermittlung

An einer elektronischen Übermittlung fehlt es, wenn der Rechtsmittelschriftsatz entgegen den Vorgaben des § 110c OWiG i.V.m. § 32d S. 2 StPO nicht elektronisch, sondern mittels einfachen Telefaxes an das Gericht übermittelt wird. Dies genügt den Formvorgaben des § 32d StPO nicht. Für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gem. § 45 Abs. 2 S. 2 StPO (u.a.) erforderlich, dass die verabsäumte Handlung in einer (auch) dem § 32d StPO genügenden Art und Weise nachgeholt wird.

OLG Hamm, Beschl. v. 24.8.2022 – 5 RBs 179/22

Strafbefehl: Nichtunterzeichnung

Ein vom Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl steht einem fehlendem Eröffnungsbeschluss gleich, so dass das Verfahren vom Berufungsgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen ist. Das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht anhand von Umständen aus der Akte, wie z.B. von einem Namenskürzel auf der Begleitverfügung, fingiert werden. Denn dadurch ist nicht dokumentiert, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des nicht von ihm herrührenden Strafbefehlsentwurfs übernehmen wollte.

LG Arnsberg, Beschl. v. 16.9.2022 – 3 Ns-110 Js 1471/21

Bewährungsweisung: Kosten von Drogenscreenings

Die Kosten von Drogenscreenings im Rahmen von Bewährungsweisungen sind nach dem Veranlassungsprinzip zwar grundsätzlich vom Verurteilten zu tragen, weil die Screenings durch seine Straftaten erst erforderlich geworden sind. Die Zurechnung dieser Kosten aber findet ihre Grenze im verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot, einfachrechtlich in der Zumutbarkeitsklausel des § 56c Abs. 1 S. 2 StGB. Bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit des Betroffenen können die Kosten subsidiär der Staatskasse auferlegt werden. Als Maßstab für die hierzu erforderliche Beurteilung der Unzumutbarkeit könnte auf die Regelungen analog der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) zurückgegriffen werden.

OLG Dresden, Beschl. v. 31.8.2022 – 2 Ws 144/22

BtM: Nicht geringe Menge von 2C-B

Für 2C-B (Bromdimethoxyphenethylamin, BDMPEA) beginnt die nicht geringe Menge i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei einem Gramm.

BGH, Beschl. v. 9.8.2022 – 3 StR 206/22

Untreue: Nichtablieferung von Verwarnungsgeldern

Ist ein Polizeivollzugsbeamter damit betraut, Verkehrsverstöße mittels Erteilung gebührenpflichtiger Verwarnungen zu ahnden, kann die Nichtablieferung und Verwendung eingenommener Verwarnungsgelder zu eigenen Zwecken den Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB erfüllen. Die Pflicht, über eingenommene Verwarnungsgelder abzurechnen und diese abzuliefern, begründet eine besonders qualifizierte Pflichtenstellung gegenüber dem Dienstherrn. Diese gehört zum Kernbereich der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten. Die Verwirklichung des Treubruchstatbestandes des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB erfordert darüber hinaus, dass dem Täter Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit verbleibt Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Einhaltung bestehender dienstlicher Weisungen betreffend Aufbewahrung und Abführung der eingenommenen Verwarnungsgelder nicht kontrolliert wird, denn dies verschafft dem Polizeibeamten die faktische Möglichkeit, auf die ihm anvertrauten Fremdgelder zuzugreifen.

BayObLG, Urt. v. 28.9.2022 – 206 StRR 157/22

Sexueller Missbrauch: Beratungsverhältnis

Auch wenn die Patientin oder der Patient mit den sexuellen Handlungen im Rahmen des Behandlungsverhältnisses ausdrücklich einverstanden ist, versteht es sich in den meisten Fällen von selbst, dass ein Arzt, der sexuelle Handlungen an einer Patientin oder einem Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses vornimmt, dieses besondere Verhältnis i.S.v. § 173c StGB missbraucht. An einem Missbrauch fehlt es hingegen ausnahmsweise dann, wenn der Täter im konkreten Fall nicht eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autoritäts- oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausgenutzt hat. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden Umstände festzustellen. Wesentlicher Maßstab ist, ob sich Arzt und Patient/Patientin auf Augenhöhe begegnet sind. Hierzu ist ggf. eine umfassende Darstellung der Kommunikation und der Beziehung der Beteiligten innerhalb und außerhalb von Behandlungsvorgängen, der Initiative zu sexuellen Handlungen und der Hintergründe der Fortsetzung der Behandlung, nachdem es zu ersten sexuellen Handlungen gekommen ist, erforderlich.

OLG Hamm, Urt. v. 27.9.2022 – 5 RVs 60/22

Bildung einer Rettungsgasse: Überlegungsfrist

Eine Rettungsgasse ist zu bilden „sobald Fahrzeuge … mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden“. Damit wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Überlegungsfrist nicht besteht, die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse vielmehr sofort eingreift, nachdem die in § 11 Abs. 2 StVO beschriebene Verkehrssituation eingetreten ist.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.9.2022 – 2 Ss(OWi) 137/22

Rohmessdaten: Einstellung und Durchsuchung

Werden dem Verteidiger vorliegende Rohmessdaten und die Bedienungsanleitung von der Verwaltungsbehörde auch noch im gerichtlichen Verfahren vorenthalten, so liegt eine Verletzung fairen Verfahrens vor. Durchsuchungen bei der Verwaltungsbehörde sind in einem solchen Fall unverhältnismäßig. Ein Verfahren, in dem es zu einer Verletzung fairen Verfahrens kommt, kann nach § 47 OWiG eingestellt werden.

AG Dortmund, Beschl. v. 15.9.2022 – 729 OWi-263 Js 1114/22-89/22

Pflichtverteidiger: Bußgeldverfahren

Kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verurteilung des Betroffenen im (Bußgeld-)Verfahren Einfluss auf die Entscheidung über mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen für den Betroffenen haben könnte, ist eine Pflichtverteidigerbeiordnung gerechtfertigt.

AG Kiel, Beschl. v. 10.8.2022 – 35 OWi 556 Js 60154/21

Ersatz von Auslagen: Kopien aus der Gerichtsakte

Der Ersatz von Auslagen für Kopien und Ausdrucke aus Gerichtsakten kann verlangt werden, soweit diese zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten oder zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers zu fertigen waren. Die Darlegungs- und Beweisleist im Auslagenerstattungsverfahren obliegt dem Rechtsanwalt als Antragssteller. Es bedarf für die erforderliche Substantiierung eines konkreten Tatsachenvortrags. Dieser hat namentlich erkennen zu lassen, dass sich der Rechtsanwalt der ihm hierbei eingeräumten Einschätzungsprärogative ebenso bewusst gewesen ist wie seiner Pflicht zur kostenschonenden Prozessführung.

BGH, Beschl. v. 12.9.2019 – 3 BGs 293/19

Nebenkläger: Ermittlungsverfahren/gerichtliches Verfahren

Wird der Rechtsanwalt durch den späteren Nebenkläger bereits im Ermittlungsverfahren sowohl für dieses als auch für ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren beauftragt, handelt es sich gebührenrechtlich um verschiedene Aufträge und nicht um einen Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit. Der Auftrag für das nachfolgende Gerichtsverfahren ist zudem bedingt durch die Anklageerhebung, sodass für die gebührenrechtliche Betrachtung nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG der spätere Zeitpunkt des Bedingungseintritts maßgeblich ist.

OLG Celle, Beschl. v. 22.9.2022 – 1 Ws 51/22

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