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Ist das Erbschaftsteuergesetz verfassungsgemäß? Was die mündliche Verhandlung in Karlsruhe erkennen lässt

Nach der zweitägigen mündlichen Verhandlung vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts hält Dr. Christopher Riedel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Düsseldorf, es für möglich, dass das geltende Erbschaftsteuergesetz im Wesentlichen Bestand hat; allenfalls im Detail könne „noch mal einen Finger in eine erkannte Wunde gelegt“ werden. Eine grundlegende Neukonzeption hält er für „ziemlich ausgeschlossen“. Im Gespräch mit Dr. Dietmar Kurze fasst er beide Verhandlungstage in unserer Podcastfolge zusammen.

 

Worüber hat das Bundesverfassungsgericht verhandelt?

Am ersten Tag, dem 12. Oktober, ging es um einen Normenkontrollantrag des Freistaats Bayern. Bayern zweifelt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes an und hält einzelne Vorschriften für gleichheitswidrig – insbesondere Bewertungsnormen, Freibeträge und Tarifvorschriften. Am zweiten Tag wurde die Verfassungsbeschwerde einer natürlichen Person verhandelt, die 2018 ihre Tante beerbt hatte; der Nachlass bestand ausschließlich aus Privatvermögen.

 

Hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Erbschaftsteuer?

Das Aufkommen der Erbschaftsteuer steht nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG den Ländern zu. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG. Bayern bezweifelt, dass die Voraussetzungen für eine bundeseinheitliche Regelung in vollem Umfang vorliegen. Hintergrund ist auch das Aufkommen: 2024 lag es in Bayern bei knapp 2,5 Milliarden Euro, in den neuen Bundesländern zusammen bei knapp einer halben Milliarde.

Die Sachverständigen verwiesen auf Erfahrungen mit regionalisierten Erbschaftsteuern, etwa in den USA und den Schweizer Kantonen: Dort habe ein „Race to the bottom“ stattgefunden. Hinzu käme ein deutlich komplexerer Länderfinanzausgleich. Riedel teilt die Einschätzung, dass eine einheitliche Gesetzgebung nach den Maßstäben des Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich ist; eine Regionalisierung nur einzelner Elemente erschien ihm wenig überzeugend.

 

Müssen die Freibeträge angehoben werden?

Bayern argumentiert, die Freibeträge seien seit dem Erbschaftsteuergesetz 2009 betragsmäßig unverändert, während die Immobilienwerte – auch durch das Jahressteuergesetz 2022 – deutlich gestiegen seien. Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass das Familienheim über § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG sachlich befreit sei und die Freibeträge deshalb vom Wert selbst genutzter Immobilien entkoppelt seien. Die Praxistauglichkeit dieser Befreiung wurde nach Riedels Bericht nicht erörtert; im Gespräch wird sie als „sehr, sehr störanfällig“ bezeichnet.

 

Bekommen Geschwister, Nichten und Neffen mehr Schutz?

Bayern fordert für diese Erwerber, die heute mit einem Freibetrag von 20.000 Euro in Steuerklasse II fallen, eine Behandlung wie in Steuerklasse I. Ein Mitglied des Senats fragte, ob die Begründung nicht wanke, wenn Erbrechts- und Eigentumsgarantie nur die Kernfamilie schützten. Riedel verstand das als Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, hat dies nach eigener Aussage aber nicht nachgeprüft. Bleibt es dabei, hat dieser Teil der Normenkontrolle für ihn „gar keine Aussicht auf Erfolg“.

 

Hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Begünstigung des Betriebsvermögens Aussicht auf Erfolg?

Der Beschwerdeführer sieht sich gegenüber Erwerbern von begünstigtem Produktivvermögen gleichheitswidrig benachteiligt. Nach Riedel hat das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von Unternehmenserben und anderen Erben „noch nie für wirklich problematisch gehalten“ und nur die Ausgestaltung der Begünstigung beanstandet. Dass der Beschwerdeführer die Aufhebung seines Bescheids erreicht, hält er für „mega unwahrscheinlich“. Zulässig ist die Beschwerde jedenfalls wegen Art. 3 GG; zu Art. 12 und Art. 2 GG sah der Vorsitzende den Vortrag als unzureichend an.

 

Wie funktioniert die Verschonungsbedarfsprüfung?

Nach den Zahlen von Bundesfinanzministerium und Statistischem Bundesamt waren vom übertragenen Vermögen gut 21 Milliarden Euro nach §§ 13a ff. ErbStG freigestellt; weitere rund 13 Milliarden Euro aus Großerwerben über 26 Millionen Euro wurden über die Verschonungsbedarfsprüfung entlastet. Bei Großerwerben besteht ein Wahlrecht zwischen Abschmelzungsmodell und Verschonungsbedarfsprüfung. Bei Letzterer wird die Steuer festgesetzt und erlassen, soweit das verfügbare Vermögen nicht zur Zahlung ausreicht. Verfügbar sind 50 % des nicht begünstigten miterworbenen und des bereits vorhandenen eigenen, nicht begünstigten Vermögens – einschließlich Verwaltungsvermögen im erworbenen Unternehmen, auf das der Erwerber oft gar nicht zugreifen kann. Begriff und Wirkung kritisiert Riedel: Der Begriff sei „relativ ungeschickt gewählt“.

 

Welche Gestaltungen stehen in der Kritik?

Die Verschonungsbedarfsprüfung wird nach Riedel überwiegend in Schenkungsfällen genutzt, oft durch Übertragung auf eine Stiftung oder ein vermögensloses minderjähriges Kind, das dann einen vollständigen Erlass beanspruchen kann. Eine Familienstiftung lasse sich in Rheinland-Pfalz bereits mit 50.000 Euro ausstatten; bei einer Stiftung lasse sich zudem steuern, dass das verfügbare Vermögen später nicht steigt. Wie sich das Gericht dazu positioniert, ist nach seinem Eindruck offen.

 

Was sagten die Sachverständigen zur Verschonung?

Keiner der Sachverständigen konnte sagen, welcher Umfang der Verschonung zur Erreichung der Lenkungszwecke – Erhalt eigentümergeführter Familienunternehmen und ihrer Arbeitsplätze – erforderlich ist. Eigentümergeführte Unternehmen seien ertragsstärker und resilienter als Publikumsgesellschaften. Stundungsmodelle hielten die Ökonomen nur bei niedrigen Steuersätzen für sinnvoll; der wirksamste Schutz sei, dass gar keine Steuer anfällt.

 

Worauf kommt es dem Ersten Senat an?

Der Vorsitzende stellte die unmittelbare Ungleichbehandlung von Erwerbern von Betriebsvermögen und anderem Vermögen in den Fokus (Art. 3 GG). Er behielt sich aber vor, auch die Binnengerechtigkeit innerhalb der Gruppe der Unternehmenserben zu prüfen. Das Argument des Beschwerdeführers, das Gesetz sei „hyperkomplex“ und führe zu einem Vollzugsdefizit, steht nach Riedels Einschätzung auf schwächeren Füßen, weil empirische Erkenntnisse fehlen. Die Schwelle von 26 Millionen Euro sieht die Bundesregierung im Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers.

 

Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?

Entscheidungstermine nannte das Gericht in keinem der beiden Verfahren. Riedel rechnet nach bisherigen Erfahrungen mit fünf bis sechs Monaten zwischen Verhandlung und Verkündung. Er betont zugleich: Die Gestaltung einer als gerecht empfundenen Erbschaftsbesteuerung ist Aufgabe des Gesetzgebers, nicht des Gerichts.

 

Zahlen und Normen aus dem Gespräch:

  • Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG, Art. 72 Abs. 2 GG
  • Freibetrag Steuerklasse II: 20.000 Euro
  • Im Jahr 2025 festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer: 21,4 Milliarden Euro
  • § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG (Familienheim)
  • §§ 13a ff. ErbStG, Prüfschwelle 26 Millionen Euro
  • verfügbares Vermögen: 50 % des nicht begünstigten Vermögens

 

Die ganze Folge hören:

>> Alle Podcast-Folgen zum Nachhören: https://anwaltspraxis-magazin.de/anwaltspraxis-magazin/podcast-erbrecht-im-gespraech-kurzes-update/

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