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Geldwäsche bei vollständiger Vernichtung des Gegenstands?

Die vollständige Vernichtung eines aus einer rechtswidrigen Tat herrührenden Beziehungsgegenstandes mit der Folge der Vereitelung seiner Einziehung erfüllt den Tatbestand der Geldwäsche gem. § 261 StGB in der seit dem 18.3.2021 gültigen Fassung vom 9.3.2021 nicht, da die Vorschrift der Pönalisierung von Verhaltensweisen dient, welche darauf abzielen, inkriminierte Gegenstände unter Verdeckung ihrer Herkunft in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen, nicht, ihm diese zu entziehen.

(Leitsatz des Gerichts)

OLG Oldenburg, Urt. v. 20.6.20221 Ss 30/22

I. Sachverhalt

Cannabis des Lebensgefährten verbrannt

Das LG hat die Angeklagte im Rahmen der Berufung vom Vorwurf der Geldwäsche freigesprochen. Ihr war vorgeworfen worden, an ihrer Wohnanschrift mithilfe von Grillanzündern und Spiritus in einem Grill eine nicht geringe Menge an Cannabis, die ihr damaliger Lebensgefährte zuvor unerlaubt erworben und nach der Trennung in ihrer Wohnung zurückgelassen hatte, verbrannt zu haben. Durch das Verbrennen habe sie verhindern wollen, dass die Betäubungsmittel bei ihr aufgefunden und sichergestellt werden. Das LG hat nicht feststellen können, dass der ehemalige Lebensgefährte der Angeklagten die Betäubungsmittel tatsächlich zuvor erworben oder sich in sonstiger Weise verschafft habe. Allenfalls ein von § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG und damit von § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 2.b) StGB nicht erfasster unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG) könne angenommen werden. Eine vollendete Geldwäsche läge daher bereits aus tatsächlichen Gründen nicht vor. Einer Verurteilung der Angeklagten wegen eines Versuchs stehe der im Rahmen des § 261 StGB entsprechend anwendbare persönliche Strafausschließungsgrund aus StGB entgegen. Die Revision der StA blieb ohne Erfolg.

II. Entscheidung

Hier Straflosigkeit

Der Freispruch halte im Ergebnis revisionsrechtlicher Prüfung stand. Das vollständige Vernichten des Beziehungsgegenstandes der Vortat durch Verbrennen der Betäubungsmittel stelle keine taugliche Tathandlung i.S.v. § 261 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB n.F. dar. Schon nach dem bis zur Gesetzesänderung geltenden Wortlaut, der das Vereiteln der Sicherstellung des Gegenstandes als eine mögliche Tathandlung beschrieb, sei umstritten gewesen, ob die (vollständige) Zerstörung des Gegenstandes hiervon erfasst war (wird näher belegt). Der Senat neigt dazu, das vollständige Zerstören schon nach altem Recht als nicht tatbestandsmäßig anzusehen. Dies gelte erst recht für die Neufassung des Gesetzes. § 261 StGB in der seit dem 18.3.2021 gültigen Fassung sieht die Tatmodalität des Vereitelns der Sicherstellung nicht mehr ausdrücklich vor. Das Verhalten der Angeklagten wäre daher an § 261 Abs. 2 StGB n.F. zu messen, wonach sich strafbar macht, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Abs. 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert. Hierdurch werde aber zum einen das Zerstören des Gegenstandes – anders als nach dem Wortlaut der früheren Gesetzesfassung – nicht zwingend umfasst. Zum anderen diene die Beschreibung der nach § 261 StGB tauglichen Tathandlungen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 19/24180, S. 21). Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie umschreibt die Geldwäschehandlungen als „a) der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung einer Person, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt ist, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen; b) die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen; c) der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen in Kenntnis – bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände – der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit stammen“.

Der hieran orientierte aktuelle Gesetzeswortlaut bringe noch stärker als bisher zum Ausdruck, dass durch § 261 StGB Verhaltensweisen pönalisiert werden, die darauf abzielen, die inkriminierten Gegenstände unter Verdeckung ihrer Herkunft in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Hiervon könne aber bei der vollständigen Zerstörung zumal eines Beziehungsgegenstandes – anders als etwa bei der teilweisen Zerstörung, etwa durch Zerlegung des durch die Tat erlangten Gegenstandes (bspw. „Ausschlachten“ gestohlener Kraftfahrzeuge) – nicht die Rede sein. Dass sich die Angeklagte in sonstiger Weise strafbar gemacht haben könnte, sei nicht ersichtlich. Insbesondere scheide im Hinblick darauf, dass die Angeklagte aus Angst davor handelte, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden, eine Strafvereitelung nach § 258 StGB aus. Die Tat sei auch dann nach § 258 Abs. 5 StGB straflos, wenn die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist (BGH NStZ-RR 2002, 215).

III. Bedeutung für die Praxis

Überzeugend

Das OLG Oldenburg macht in überzeugender Weise deutlich, dass die Vernichtung eines grundsätzlich geldwäschetauglichen Gegenstandes jedenfalls nach der seit 18.3.2021 gültigen Fassung dem Tatbestand der Geldwäsche nicht unterfällt. Sinn und Zweck der Vorschrift erfassen nicht die vollständige Vernichtung des aus einer rechtswidrigen Tat herrührenden Gegenstands.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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