Eingezogene Betäubungsmittel haben bei der Wertfestsetzung für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG von vornherein außer Betracht zu bleiben, da für sie kein legaler Markt besteht und ihnen deshalb kein objektiver Verkehrs-, sondern nur ein subjektiver Unrechts- oder Szenewert zukommt.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Einziehung im BTM-Verfahren
In einem Verfahren wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das BtMG sind einige Gegenstände und beim Angeklagten aufgefundene Betäubungsmittel eingezogen worden. Der Verteidiger hat nach Abschluss des Verfahrens die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Revisionsverfahren beantragt. Der Einzelrichter des Senats hat den Gegenstandswert auf 3.800 EUR festgesetzt.
II. Entscheidend
Wirtschaftliches Interesse maßgebend
Der Gegenstandswert sei auf Antrag des Verteidigers nach §§ 33 Abs. 1, 2 Abs. 1 RVG festzusetzen. Er bemesse sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung (u.a. BGH, Beschl. v. 18.8.2021 – 1 StR 363/18). Im angefochtenen Urteil sei bezüglich des Angeklagten die Einziehung von 3.700 EUR Bargeld, eines Handys „Samsung“ schwarz, eines Mini-Telefons L8Star, der aufgefundenen Betäubungsmittel sowie sonstiger Kleingegenstände wie einer Waage, Verpackungsmaterialien etc. angeordnet worden.
Ausgehend vom Nennwert des eingezogenen Bargeldes in Höhe von 3.700 EUR und einem Schätzwert von maximal 100 EUR für die übrigen Gegenstände ergebe sich – so der BGH – ein Gegenstandswert von 3.800 EUR. Die eingezogenen Betäubungsmittel hat der BGH nicht berücksichtigt. Die hätten bei der Wertfestsetzung von vornherein außer Betracht zu bleiben, da für sie kein legaler Markt bestehe und ihnen deshalb kein objektiver Verkehrs-, sondern nur ein subjektiver Unrechts- oder Szenewert zukomme (BeckOK-RVG/Knaudt, 56. Ed., RVG VV 4142 Rn 13).
III. Bedeutung für die Praxis
H.M. in der Rechtsprechung
Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse am Erfolg der Revision/der Abwehr der Einziehung (BGH RVGreport 2019, 103 = NStZ-RR 2019, 127 = RVGprofessionell 2019, 58). Grundlage der Bemessung des Gegenstandswertes können nach der Rechtsprechung aber immer nur die Werte von „erhaltenswerten Gegenständen“ sein. Dazu gehören Betäubungsmittel nicht (vgl. auch noch KG RVGreport 2005, 390 = NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698; OLG Frankfurt am Main RVGreport 2007, 71 = JurBüro 2007, 201; OLG Hamm, Beschl. v. 29.3.2007 – 3 Ws 44/07; OLG Koblenz AGS 2006, 237 = StraFo 2006, 215 = JurBüro 2006, 255; OLG Schleswig StraFo 2006, 516; LG Göttingen AGS 2006, 75; AG Nordhorn AGS 2006, 2389). Auf der Grundlage ist die Festsetzung des BGH nicht zu beanstanden (zur Gegenstandswertfestsetzung siehe auch noch Burhoff, in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4142 VV Rn 29 ff. m.w.N.).