27.03.2024
Die Beiordnung des Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 StPO erstreckt sich auch auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. An seiner früheren entgegenstehenden Rechtsauffassung (OLG Dresden, Beschl. v. 10.12.2013 – 2 Ws 569/13) hält der Senat nicht fest. (Leitsatz des Verfassers) OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 Qs 298/23 I. Sachverhalt Gebühr für das Adhäsionsverfahren […]