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Absehen von Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt

1. Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach den §§ 24a Abs. 1 (i.V.m. Abs. 3), 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV kann nur in einem Härtefall ganz außergewöhnlicher Art in Betracht kommen, oder dann, wenn wegen besonderer Umstände äußerer oder innerer Art das Tatgeschehen ausnahmsweise derart aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG herausfällt, dass die Anordnung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre.

2. Die Indizwirkung des Regelbeispiels nach den §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a StVG wird nicht allein dadurch entkräftet, dass bei einer nur wenige Minuten andauernden Alkoholfahrt eine Wegstrecke von lediglich 200 m zurückgelegt wurde. Dies gilt erst recht, wenn der Atemluftgrenzwert nach § 24a Abs. 1 StVG von 0,25 mg/l nicht nur geringfügig überschritten, sondern die Alkoholkonzentration nahe zum Grenzwert der (absoluten) Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 Abs. 1 StGB lag. (Leitsätze des Gerichts)

BayObLG, Beschl. v. 28.9.2023202 ObOWI 780/23

I. Sachverhalt

Kurze Alkoholfahrt nach Streit

Das AG den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25 mg/l oder mehr (hier 0,47 mg/I). bzw. einer zu einer solchen führenden Alkoholmenge im Körper gemäß § 24a Abs. 1 mit Abs. 3 StVG zu einer Geldbuße verurteilt, von dem im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbot jedoch abgesehen. Der Betroffene nahm am Tattag an einem Junggesellenabschied teil. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Betroffenen und der Zeugin, in deren Verlauf sich die Zeugin von dem Betroffenen, mit welchem sie eine gemeinsame Tochter hat, trennte. Daraufhin wollte sich der Betroffene „der Situation entziehen“ und fuhr alkoholisiert los. Die Fahrt dauerte insgesamt nur wenige Minuten und die zurückgelegte Fahrtstrecke betrug insgesamt ca. 200 m. Der Betroffene kehrte dabei einsichtig zu dem Ausgangspunkt zurück. Die Rechtsbeschwerde der StA hat zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs geführt.

II. Entscheidung

Grundlagen zum Absehen vom Regelfahrverbot bei Alkoholfahrten

Die Begründung, mit der das AG von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen hat, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar habe das AG erkannt und seinen Erwägungen zum Rechtsfolgenausspruch zutreffend vorangestellt, dass ein Absehen von dem gesetzlich angeordneten Regelfahrverbot nach §§ 24a Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV nur in einem Härtefall ganz außergewöhnlicher Art in Betracht kommen kann, oder dann, wenn wegen besonderer Umstände äußerer oder innerer Art das Tatgeschehen ausnahmsweise aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG derart herausfällt, dass die Verhängung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre (BGHSt 38,125, 134 = NJW 1992, 446; OLG Bamberg DAR 2009, 39 = VRR 2009, 33 [Gieg]). Denn anders als bei den Katalogtaten nach § 4 Abs. 1 und 2 BKatV, in denen ein Fahrverbot lediglich in der Regel „in Betracht“ kommt, „ist“ bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen. Den Gerichten sei deshalb in den Fällen des § 24a StVG bei der Entscheidung darüber, ob von einem Fahrverbot im Einzelfall ausnahmsweise abgesehen werden kann, ein geringerer Ermessensspielraum als in den Fällen nach § 4 Abs. 1 BKatV und § 4 Abs. 2 BKatV eingeräumt. Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit verstehe sich vielmehr die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots einschließlich seiner vorgesehenen Regeldauer von selbst (st. Rspr; BGH u. OLG Bamberg a.a.O.; OLG Celle NZV 2020, 255 = VRR 7/2020, 23 [Deutscher]; OLG Zweibrücken NStZ 2022, 494 = zfs 2021, 650 = VRR 8/2021, 25 [Deutscher]).

Hier keine Ausnahmefall

Das AG habe entgegen diesen Maßstäben aufgrund der konkreten Tatumstände des Verkehrsverstoßes in Verbindung mit dem Nachtatverhalten des Betroffenen zu Unrecht die tatbestandsbezogene gesetzliche Indizwirkung des Regelbeispiels nach den §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a StVG als entkräftet angesehen. Das AG habe bereits aus dem Blick verloren, dass unbeschadet der festgestellten Wegstrecke von immerhin ca. 200 m und der wenigen Minuten andauernden Fahrt schon aufgrund des Tatverlaufs wegen der damit belegten psychischen Ausnahmesituation zur Tatzeit gerade nicht von einer die Sicherheit des Straßenverkehrs weniger oder gar nur marginal beeinträchtigenden Trunkenheitsfahrt auszugehen ist, so dass die Annahme, das Tatgeschehen falle wegen besonderer Umstände äußerer oder innerer Art derart aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG, dass die Verhängung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre, nicht gerechtfertigt sei. Hinzu komme, dass der Betroffene zur Tatzeit mit einer festgestellten AAK von 0,47 mg/I im Mittelwert den gesetzlichen Atemluftgrenzwert nach § 24a Abs. 1 StVG von 0,25 mg/l nicht nur geringfügig überschritten, sondern die AAK nahe zum Grenzwert der (absoluten) Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 Abs. 1 StGB gelegen habe. Auch das von Schuldeinsicht und Reue geprägte Nachtatverhalten des Betroffenen vermöge die tatbestandsbezogene gesetzliche Indizwirkung des Regelbeispiels nach den §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a StVG nicht zu entkräften. Es handele sich insoweit zwar um anzuerkennende Umstände zugunsten des Betroffenen, ihnen kommt aber bei der gebotenen Gesamtschau nicht ein derartiges Gewicht zu, das zur Entkräftung der Regelwirkung führen würde.

III. Bedeutung für die Praxis

Harte Sitten in Bayern

Angesichts der etwas strengeren Anforderungen an das Absehen vom Regelfahrverbots bei Trunkenheits- und Drogenfahrten nach § 24a StVG ist das Ergebnis durchaus vertretbar. Man hätte das aber durchaus auch anders entscheiden können und den Erfolgsunwert der Regelfalls für das Fahrverbot bei einer Gesamtschau aller Umstände entfallen lassen können, etwa wegen der kurzen Wegstrecke und der zeitlich kurzen Fahrt (N. bei Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021, Rn 3620; aber auch OLG Hamm VRS 48, 450: Kein Absehen bei einer Strecke von 400 m). Aber in Bayern herrschen eben härtere Sitten.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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