24.10.2024
Beim unerlaubten Besitz von Cannabis dürfen im Rahmen der Strafzumessung die Gesamtmenge und die Gesamtwirkstoffmenge nicht ohne Abzug der zum Eigenkonsum erlaubten Menge strafschärfend berücksichtigt werden. (Leitsatz des Verfassers) OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.2024 – 3 ORs 49/25 I. Sachverhalt Besitz von 71,78 Gramm Cannabis Der Angeklagte hatte unerlaubt 71,78 Gramm getrocknete Cannabisblüten mit einem […]