11.07.2024
1. Bedient sich der Strafverteidiger – ggf. auch bei nur fakultativer Nutzung – zur Übermittlung eines Schriftstücks im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Strafgericht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA), gelten für ihn zugleich die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Ziviljustiz entwickelten Sorgfaltspflichten. 2. Mit der Vergabe eines sinnvollen Dateinamens ist nicht nur der […]