Zur Frage, welche Auswirkungen Zweifel des Gerichts an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten haben.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Das LG hat den Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, die mit der Verfahrensrüge Erfolg hatte.
Verfahrensgeschehen
Der BGH geht im Wesentlichen von folgendem Verfahrensgeschehen aus: Einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung am 20.2.2023 stellte der Verteidiger den Antrag, den ersten Hauptverhandlungstermin wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten aufzuheben und eine Stellungnahme der behandelnden Ärzte zur Verhandlungsfähigkeit, Aussagetüchtigkeit und Konzentrationsfähigkeit des Angeklagten sowie deren vermutlicher Dauer einzuholen. Begründet wurde dies damit, dass eine Terminsvorbereitung mit dem Angeklagten infolge psychischer Beeinträchtigung und Anzeichen von optischen und akustischen Halluzinationen nicht möglich gewesen sei. Ohne Erkundigungen des Gerichts zur Verhandlungsfähigkeit begann am nächsten Tag die Hauptverhandlung. Auf die Erklärung des Verteidigers, er halte den Angeklagten nicht für verhandlungsfähig, ordnete der Vorsitzende der Strafkammer an, dass die Hauptverhandlung nicht unterbrochen werden sollte, weil „ja insbesondere in der Hauptverhandlung geklärt werden [solle], ob die vorgeworfenen Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden“; die einzelnen Termine sollten aber maximal drei Stunden dauern. Der Verteidiger beantragte daraufhin erneut, den Termin aufzuheben und ein Sachverständigengutachten zur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten einzuholen.
Wirre Angaben des Angeklagten
In der folgenden Befragung zur Person gab der Angeklagte ein unzutreffendes Geburtsjahr an und konnte seinen Geburtsort nicht namentlich benennen; seine Antwort auf die Frage nach seiner Staatsangehörigkeit war unverständlich. Weitere Fragen wurden daraufhin nicht mehr gestellt. In der Folge beanstandete der Verteidiger die vom Vorsitzenden angeordnete Fortführung der Hauptverhandlung und beantragte eine Entscheidung des Gerichts, worauf die Strafkammer die Anordnung des Vorsitzenden ohne nähere Begründung bestätigte. Sodann wurden insbesondere die Anklageschriften und ein Strafbefehl sowie die zugehörigen Eröffnungs- und Verbindungsbeschlüsse verlesen, bevor die Hauptverhandlung für diesen Tag unterbrochen wurde.
Informationen eines Sachverständigen
Zwischen dem ersten und dem neun Tage später liegenden zweiten Hauptverhandlungstag ergriff das LG keine Maßnahmen, um die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten aufzuklären. Der Verteidiger erkundigte sich aber bei dem den Angeklagten behandelnden Oberarzt, der ihm mitteilte, dass der Angeklagte an einer floriden Psychose mit – eher unwahrscheinlich – nicht auszuschließenden optischen sowie wahrscheinlichen akustischen Halluzinationen leide, weshalb seine Konzentrationsfähigkeit stark eingeschränkt sei, krankheitsbedingte Verkennungen, Irrtümer und Verständnisprobleme zudem erwartbar seien. Zu Beginn des zweiten Hauptverhandlungstages am 1.3.2023 stellte der Verteidiger deshalb den Antrag, das Verfahren wegen vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten vorläufig einzustellen, hilfsweise die Hauptverhandlung auszusetzen, und beantragte erneut, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten einzuholen.
Das LG hat den Antrag zurückgewiesen. Die darauf gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO
Der BGH sieht in der Verfahrensweise des LG einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO. Nach § 230 Abs. 1 StPO finde eine Hauptverhandlung gegen einen ausgebliebenen Angeklagten nicht statt; seiner Abwesenheit steht grundsätzlich seine Verhandlungsunfähigkeit gleich. Daraus folge, soweit nicht die Abwesenheitsverhandlung ausnahmsweise, etwa nach § 231a StPO, gestattet sei, dass ein nach § 338 Nr. 5 StPO zu berücksichtigendes Verbot des Weiterverhandelns gemäß § 230 StPO schon dann vorliegt, wenn das Tatgericht Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hat (vgl. BGH NStZ 1984, 520).
Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit genügen
Dem müsse – so der BGH – der Fall gleichstehen, in dem das Tatgericht bestehende Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit nur deshalb meint überwinden zu können, weil es einen rechtlich unzutreffenden Maßstab an die Verhandlungsfähigkeit anlegt. So verhalte es sich hier. Die Strafkammer habe objektive Gründe gehabt, an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln, bei dem sie selbst „offensichtlich krankheitsbedingte Auffälligkeiten“ festgestellt hatte und den sie als „oftmals nur schwer erreichbar“ bezeichnete. Auch die durch den Verteidiger eingeholten Informationen, hätten Anlass zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unter Hinzuziehung fachkundiger Personen geboten. Dem sei die Strafkammer aber erst nachgekommen, nachdem sie bereits an zwei Hauptverhandlungstagen gegen das Verbot des Weiterverhandelns verstoßen habe.
Nicht überwindbar
Dem stand nach Auffassung des BGH nicht entgegen, dass die Strafkammer Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten möglicherweise überwinden zu können glaubte, weil der Angeklagte die Geltendmachung seines Schweigerechts „im ganzen Satz“ zum Ausdruck bringen konnte und nicht zu bemerken gewesen sei, dass der Angeklagte „überhaupt nicht erkannt [habe], in welcher Situation er sich vor Gericht“ befunden habe. Insoweit habe die Strafkammer ihrer Prüfung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt: Werde eine Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten geführt, sehe § 230 Abs. 1 StPO die Anwesenheit des Angeklagten verpflichtend vor. Das Verbot einer Hauptverhandlung gegen den ausgebliebenen Angeklagten sei zwingend, Ausnahmen davon seien nur dort und nur insoweit zulässig, als sie das Gesetz ausdrücklich bestimmt (LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 230 Rn 3 m.w.N.). Eine dieser Ausnahmen sei in § 415 StPO für das Sicherungsverfahren bestimmt. Liegt indes – wie hier – kein Sicherungsverfahren vor, greife auch die Ausnahmeregelung nicht. Die Regelungen für die Hauptverhandlung seien ausnahmslos anzuwenden. Das LG habe deshalb nicht unter Hinweis auf die im Sicherungsverfahren bestehenden Möglichkeiten die Anforderungen an die Anwesenheit und damit auch die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten absenken dürfen.
III. Bedeutung für die Praxis
Der BGH legt m.E. überzeugend da, warum hier nicht weiterverhandelt werden durfte. Der Angeklagte war zwar körperlich anwesend, aber nicht mental. Und da reichen eben wegen der Bedeutung des Anwesenheitsrechts für die Verteidigung des Angeklagten schon Zweifel des Gerichts aus. Man fragt sich, warum die Strafkammer das Verfahren offenbar ohne Rücksicht auf Verluste zu Ende bringen wollte.











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