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Beweisverwertungsverbot nach EncroChat-Entscheidung des EuGH?

Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.4.2024 betreffend EncroChat lässt sich kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der EncroChat- bzw. SkyECC-Daten entnehmen.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Kiel, Beschl. v. 8.5.20247 KLs 593 Js 18366/22

I. Sachverhalt

Jetzt Beweisverwertungsverbot?

Dem Angeklagten wird ein Verstoß gegen § 29a BtMG vorgeworfen. Die Taten sind auch Gegenstand des Haftbefehls, der derzeit gegen den Angeklagten vollstreckt wird. Der dringende Tatverdacht beruht u.a. auf der Auswertung von SkyECC-Daten. Nach Bekanntwerden der Entscheidung des EuGH vom 30.4.2024 (C-670/22) hat der Verteidiger mit einer Haftbeschwerde unter Bezug auf die Entscheidung ein Beweisverwertungsverbot für diese Daten geltend gemacht. Die Haftbeschwerde hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

LG Kiel verneint Beweisverwertungsverbot

Auch aus der Entscheidung des EuGH vom 30.4.2024 betreffend EncroChat lässt sich nach Auffassung des LG kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der EncroChat- bzw. SkyECC-Daten entnehmen. Der EuGH habe in der Entscheidung u.a. ausgeführt, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2014/41 nicht dem Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung entgegenstehe, wenn die Integrität der durch die Überwachungsmaßnahme erlangten Daten wegen der Vertraulichkeit der technischen Grundlagen, die diese Maßnahme ermöglicht haben, nicht überprüft werden könne, sofern das Recht auf ein faires Verfahren im späteren Strafverfahren gewährleistet sei. Die Integrität der übermittelten Beweismittel könne grundsätzlich nur zu dem Zeitpunkt beurteilt werden, zu dem die zuständigen Behörden tatsächlich über die fraglichen Beweismittel verfügen (EuGH, Urt. v. 30.4.2024 – C-670/22, Rn 90). Darüber hinaus sei die Europäische Ermittlungsanordnung ein Instrument der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen i.S.v. Art. 82 Abs. 1 AEUV, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht. Dieser Grundsatz, der den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bilde, beruhe seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen sowie auf der widerlegbaren Vermutung, dass andere Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte einhalten. Daraus folge, dass die Anordnungsbehörde, wenn sie mittels einer Europäischen Ermittlungsanordnung um Übermittlung von Beweismitteln ersucht, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, nicht befugt sei, die Ordnungsmäßigkeit des gesonderten Verfahrens zu überprüfen, mit dem der Vollstreckungsmitgliedstaat die Beweise, um deren Übermittlung sie ersuche, erhoben habe. Insbesondere würde eine gegenteilige Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 in der Praxis zu einem komplexeren und weniger effizienten System führen, das dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel abträglich wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 30.4.2024 – C-670/22 Rn 99 f.). In einem Strafverfahren im Anordnungsstaat sei bei der Bewertung der mittels einer Europäischen Ermittlungsanordnung erlangten Beweismittel sicherzustellen, dass die Verteidigungsrechte gewahrt und ein faires Verfahren gewährleistet wird, was impliziere, dass ein Beweismittel, zu dem eine Partei nicht sachgerecht Stellung nehmen kann, vom Strafverfahren auszuschließen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 30.4.2024 – C-670/22 Rn 130).

Entscheidung auf SkyECC-Daten übertragbar

Diese Ausführungen des EuGH seien auch auf die SkyECC-Daten übertragbar.

Die Kammer sei davon überzeugt, dass die Verteidigungsrechte des Angeklagten gewahrt seien und ein faires Verfahren gewährleistet werde. Insbesondere bestehe für den Angeklagten die Möglichkeit, zu sämtlichen vorliegenden Daten sachgerecht Stellung zu nehmen. Es liegen zudem die französischen Beschlüsse im Zusammenhang mit der Erhebung der SkyECC-Daten vor (französische Beschlüsse I und II), sodass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verfahrensbeteiligten nachprüfbar waren und sind. Hinsichtlich der Übereinstimmung der im hiesigen Verfahren zugrunde liegenden Daten mit den durch die französischen Behörden übermittelten SkyECC-Daten habe die Kammer bereits Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen vom LKA Kiel, u.a. über dessen durchgeführten Datenabgleich. Danach ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Datenverfälschung in Deutschland. Soweit es den französischen Bereich betreffe, gebe es ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Daten fehlerhaft und inhaltlich verfälschend aufgezeichnet und ausgewertet worden sind. Widersprüche bei den Zahlen und sonstigen Datenwiedergaben sehe die Kammer nicht. Dabei übersehe die Kammer nicht, dass die Chats die Kommunikation nicht lückenlos wiedergeben. Das habe sie berücksichtigt und werde es weiter berücksichtigen.

III. Bedeutung für die Praxis

EuGH bestätigt h.M. der deutschen Rechtsprechung

Eine der – soweit ersichtlich – ersten Entscheidungen zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 30.4.2024. In dieser Entscheidung hat sich der EuGH auf die Vorlage des LG Berlin (Beschl. v. 1.7.2021 – (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), StV 2021, 517 m. Anm. Burhoff, StRR 8/2021, 31) zu den Voraussetzungen für die Übermittlung und Verwendung von Beweismitteln in grenzüberschreitenden Strafverfahren geäußert und sie präzisiert. Dabei hat er die deutsche Rechtsprechung bestätigt, wonach die StA Daten, die von ausländischen Behörden gewonnen werden, auch dann verwenden dürfen, wenn die Maßnahme in Deutschland nicht zulässig gewesen wäre (EUGH, Urt. v. 30.4.2024 – C-670/22).

Grundzüge der EuGH-Entscheidung

Die Grundzüge der Entscheidung des EuGH (a.a.O.) lassen sich etwa wie folgt zusammenfassen:

  • Eine EAA, die auf die Übermittlung von Beweismitteln gerichtet ist, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats (hier: Frankreich) befinden, muss nicht notwendigerweise von einem Richter erlassen werden. Sie kann von einem StA erlassen werden, wenn dieser in einem rein innerstaatlichen Verfahren dafür zuständig ist, die Übermittlung bereits erhobener Beweise anzuordnen.

  • Der Erlass einer solchen EAA unterliegt denselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen, wie sie für die Übermittlung ähnlicher Beweismittel bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt gelten. Es ist nicht erforderlich, dass er denselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen unterliegt, wie sie für die Erhebung der Beweise gelten. Jedoch muss ein Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen diese Anordnung befasst ist, die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen überprüfen können.

  • Der EuGH stellt außerdem klar, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die Zielperson der Überwachung befindet, über eine mit der Infiltration von Endgeräten verbundenen Maßnahme zur Abschöpfung von Verkehrs-, Standort- und Kommunikationsdaten eines internetbasierten Kommunikationsdienstes unterrichtet werden muss. Die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats hat dann die Möglichkeit, mitzuteilen, dass die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist, wenn diese Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.

  • Das nationale Strafgericht muss in einem Strafverfahren gegen eine Person, die der Begehung von Straftaten verdächtig ist, Beweismittel unberücksichtigt lassen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, zu ihnen Stellung zu nehmen, und wenn sie geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen.

Ob sich nun aus der Entscheidung des EuGH ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der EncroChat- bzw. SkyECC-Daten entnehmen lässt, wird die Rechtsprechung entscheiden müssen. Im Zweifel wird sich der Streit um die EncroChat-Daten fortsetzen. Der Beschluss des LG ist der erste Vorbote.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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