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Flucht- und Verdunkelungsgefahr

1. Hat der Beschuldigte seit einer ihn betreffenden Durchsuchung seit längerem Kenntnis, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt wird, und hat dies den Beschuldigten bislang ebenso wenig zu Fluchtbemühungen veranlasst wie die damalige Festnahme gesondert Verfolgter, ist Fluchtgefahr i.S.v. § 112 StPO zu verneinen.

2. Zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 18.4.2024StB 18/24

I. Sachverhalt

Haftbeschwerde gegen Haftbefehl des Ermittlungsrichters

Der Beschuldigte ist am 14.12.2023 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des BGH festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf der Unterstützung einer rechtsextrem ausgerichteten Kampfsportgruppe. Der Beschuldigte wendet sich gegen den Haftbefehl mit seiner Beschwerde, welcher der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen hat. Die Haftbeschwerde hatte dann aber beim Senat Erfolg.

II. Entscheidung

Der 3. Strafsenat hat einen Haftgrund verneint.

Fluchtgefahr

Der Haftgrund der Fluchtgefahr setze voraus, dass es bei Würdigung der konkreten Einzelfallumstände wahrscheinlicher ist, dass sich der Angeklagte dem weiteren Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (st. Rspr.; etwa BGH, Beschl. v. 20.4.2022 – StB 16/22, BGH NStZ-RR 2022, 209, 210). Das sei hier nicht der Fall.

Der Beschuldigte habe seit einer ihn betreffenden Durchsuchung im April 2022 Kenntnis, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt wird, seinerzeit wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. Gegenstand der im Durchsuchungsbeschluss vom 5.4.2022 genannten Vorwürfe seien u.a. bereits solche, die nun im Haftbefehl teilweise aufgegriffen worden seien. Dies habe den Beschuldigten bislang ebenso wenig zu Fluchtbemühungen veranlasst wie die damalige Festnahme gesondert Verfolgter. Dass ihm nunmehr die Unterstützung einer terroristischen statt einer kriminellen Vereinigung zur Last gelegt werde, führe trotz des höheren Strafrahmens zu keinem deutlich gesteigerten Fluchtanreiz; denn bereits nach der Anklage vom 28.4.2023 gegen mehrere gesondert Verfolgte zum Thüringer Oberlandesgericht war für ihn ersichtlich, dass der Generalbundesanwalt die Gruppierung „XXX“ ab einem gewissen Zeitpunkt als terroristische Vereinigung bewertete. Die im Durchsuchungsbeschluss noch nicht genannten Unterstützungshandlungen würden die Tatvorwürfe nicht in einer für die Beurteilung der Fluchtgefahr erheblichen Weise verändern. Im Übrigen habe der Beschuldigte – dem Generalbundesanwalt zuvor angezeigte – Auslandsaufenthalte nicht genutzt, um sich dem Ermittlungsverfahren zu entziehen.

Soweit in einem Telefonat des Beschuldigten aus April 2022 davon die Rede sei, etwaig bei einer Veranstaltung eingenommenes Geld solle für die vier damals Inhaftierten und der Rest für ihn selbst genutzt werden, „falls ihm was passiere“, ergebe sich nach dem Kontext nicht, dass die Mittel für eine Flucht und nicht etwa für mit der Untersuchungshaft in Zusammenhang stehende Kosten aufgewendet werden sollten. Gleiches gelte, soweit sich der Beschuldigte in Briefen aus der Untersuchungshaft im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Lage über die Wichtigkeit organisierter Hilfe geäußert habe und Spendenaufrufe veröffentlicht worden seien. Dass der Verwendungszweck für – nicht näher spezifizierte, sich möglicherweise über zweieinhalb Jahre erstreckende und pauschal summierte – Bargeldabhebungen von Konten des Beschuldigten in Höhe von insgesamt 22.000 EUR unbekannt sei, lege hier mangels näherer Anhaltspunkte zu dem Hintergrund ebenfalls nicht den Rückschluss auf entsprechende Reserven zur Finanzierung einer Flucht nahe.

Fluchthemmende Faktoren

Wie im Haftbefehl angeführt, seien als potenziell fluchthemmende Faktoren zudem die Tätigkeiten des Beschuldigten als Selbstständiger, Stadtratsmitglied für die Stadt E und Vorsitzender des Landesverbandes einer Partei zu berücksichtigen. Dass insoweit ein Bezug zu den Tatvorwürfen bestehe und die genannten Umstände den Beschuldigten nicht von den ihm vorgeworfenen Handlungen abgehalten haben, habe nicht ohne Weiteres zur Folge, dass sie auch ein Fluchtrisiko nicht mindern können. Inwieweit hierfür zusätzlich noch die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden und die Aufhebung von Haftbefehlen gegen gesondert Verfolgte durch das OLG Jena von Bedeutung seien, könne letztlich dahinstehen.

Verdunkelungsgefahr

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erfordere, dass bestimmte Handlungen des Beschuldigten es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren werde (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.2016 – StB 30/16, NJW 2017, 341 m.w.N. und v. 20.2.2019 – AK 53/18 u.a.). Bezugspunkt hierfür sei allein die Aufklärung der vom Haftbefehl umfassten Taten (s. KG StraFo 2019, 416, 417; OLG Karlsruhe StV 2001, 686; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2024, § 112 Rn 26).

Obschon früheres Verhalten des Beschuldigten Anlass zu der Annahme biete, dass er künftig auf Beweismittel einwirken werde, folge daraus nicht, dass er im Falle seiner Haftentlassung durch entsprechende Handlungen die gegen ihn bereits seit dem 4.4.2022 wegen Unterstützung der Vereinigung „XXX“ geführten, in der Sache weit fortgeschrittenen Ermittlungen hinsichtlich der im Haftbefehl aufgeführten Vorwürfe noch mehr als unerheblich beeinträchtigen könnte. Daher bedürfe keiner Vertiefung, dass er etwa angesichts einer unmittelbar bevorstehenden Wohnungsdurchsuchung am 14.12.2023 eine Tüte mit einem Mobiltelefon und einem Laptop von seinem Balkon auf den benachbarten Balkon stellte und anderweitig äußerte, E möge eine „Mauer des Schweigens“ sein.

III. Bedeutung für die Praxis

Entziehensabsicht

Die Entscheidung enthält nichts wesentlich Neues zu den Haftgründen Flucht- und Verdunkelungsgefahr. Sie betont aber auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. dazu Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl. 2022, Rn 4485 ff.), dass es für die Fluchtgefahr insbesondere darauf ankommt, dass eine Entziehensabsicht des Beschuldigten festgestellt werden kann. Die dagegen sprechenden Umstände muss der Verteidiger herausarbeiten und im Rahmen seiner Haftbeschwerde vortragen. Dazu gehört vor allem, dass der Beschuldigte, wie hier der Angeklagte, ggf. schon seit längerem von dem gegen ihn laufenden Verfahren Kenntnis hatte und diese Kenntnis nicht genutzt hat, um zu fliehen. Besser kann man nicht dokumentieren, dass man vor Ort bleiben wird.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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