Der Täter nutzt den Zustand des Opfers i.S.d. § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus, wenn ihm die sexuelle Handlung gerade erst aufgrund der besonderen Situation des Opfers gelingt, weshalb es auf einen erkennbaren entgegenstehenden Willen des Opfers nicht ankommt.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Dissoziativer Zustand beim Geschlechtsverkehr
Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung verurteilt. Der Angeklagte und die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidende Nebenklägerin trafen sich kurz nach ihrem Kennenlernen in deren Wohnung. Sie berichtete dem Angeklagten zwar von dissoziativen Zuständen, nicht feststellbar aber davon, dass diese insbesondere im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen auftreten würden. Obwohl sie selbst nicht primär sexuelle Absichten verfolgte, ließ sie sich auf sexuelle Handlungen ein, weil sie davon ausging, den Angeklagten ansonsten zu verlieren. Während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs fiel die Nebenklägerin in einen dissoziativen Zustand. In diesem war sie nicht in der Lage, einen Willen hinsichtlich des sexuellen Geschehens zu bilden. Der Angeklagte erkannte den Zustand der Nebenklägerin und unterbrach den Geschlechtsverkehr. Nachdem die Nebenklägerin wieder zu sich gekommen war und ihren Zustand erklärt hatte, versicherte der Angeklagte ihr, dass sie bei ihm sicher sei und er ihr nichts tun werde. Sie sprachen nicht darüber, ob der Geschlechtsverkehr fortgesetzt werden soll. Sodann verfiel die Nebenklägerin erneut in einen dissoziativen Zustand, was der Angeklagte bemerkte. Gleichwohl übte er den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus. Seine Revision war erfolgreich.
II. Entscheidung
Grundlagen
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 6 StGB halte der rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Täter nutze den Zustand des Opfers i.S.d. § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus, wenn ihm die sexuelle Handlung gerade erst aufgrund der besonderen Situation des Opfers gelingt. Die Unfähigkeit des Opfers, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, müsse demnach die Vornahme der fraglichen Handlung ermöglichen oder zumindest begünstigen. An diesem bereits zu § 179 a.F. geltenden Begriffsverständnis des Ausnutzens (BGH NStZ-RR 2018, 244; NStZ 2009, 90, 324) sei im Rahmen des § 177 Abs. 2 StGB n.F. festzuhalten (BGHSt 64, 55 Rn 21 = NJW 2019, 2040 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Dem stehe der Anlass zur Gesetzesreform nicht entgegen. Der Reformgesetzgeber habe die Strafbarkeit in erster Linie auf solche Fälle erweitern wollen, in denen der Täter sich ohne Einsatz von Nötigungsmitteln über einen erkennbaren entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt („Nein heißt nein“-Lösung, vgl. BT-Drucks 18/9097, S. 21). § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB setze jedoch die feh-lende Möglichkeit des Opfers zur Willensbildung voraus. Auf einen – erkennbaren – entgegenstehenden Willen könne es in dieser Konstellation demnach nicht ankommen, sodass das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel keine Erweiterung des bislang über § 179 StGB gegebenen strafrechtlichen Schutzes indiziert. Zudem werde nach dem Willen des Gesetzgebers der von § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB beschriebene Zustand nicht bereits dann ausgenutzt, wenn die geschützte Person im Vorfeld kein ausdrückliches Einverständnis mit sexuellen Handlungen während des ihre Fähigkeit zur Willensäußerung ausschließenden Zustands erklärt hat. Ein solches Erfordernis würde der in anderen europäischen Rechtsordnungen geltenden „Nur ja heißt ja“-Lösung entsprechen. Der deutsche Reformgesetzgeber habe diesen Ansatz ausweislich der Gesetzesbegründung indes nur dem § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB n.F. zugrunde gelegt (vgl. BT-Drucks. a.a.O., S. 25). Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung spreche da-gegen, ihn auch auf § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu erstrecken.
Unzureichende Feststellungen
Ausgehend von diesen Grundsätzen habe der Angeklagte den Zustand der Nebenklägerin jedenfalls dann nicht tatbestandsmäßig ausgenutzt, wenn es vor dem zweiten dissoziativen Zustand der Nebenklägerin erneut zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Nebenklägerin kam, weil diese dann nicht erst durch ihren Zustand ermöglicht worden wären. Die hierzu vom LG getroffenen Feststellungen seien unklar. Sie verhielten sich nicht dazu, aufgrund welcher Umstände die Nebenklägerin erneut in einen dissoziativen Zustand verfiel. Zudem sei nicht beweiswürdigend belegt, dass es zuvor zu keinen weiteren einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam. Soweit das LG ohne nähere Begründung ausgeführt hat, dass die Beweisaufnahme eine vorherige Einwilligung nicht „erbracht“ habe, habe es – von einem zu engen Maßstab ausgehend – nur darauf abgestellt, dass die Nebenklägerin nicht ausdrücklich in die weitere Durchführung des Geschlechtsverkehrs auch für den Fall eingewilligt hat, dass sie erneut in einen dissoziativen Zustand verfällt. Demgegenüber ließen sich der angefochtenen Entscheidung keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass die etwaige erneute Annäherung gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin erfolgte. Ausweislich der Urteilsgründe sei zwischen den beiden dissoziativen Zuständen der Nebenklägerin nicht thematisiert worden, ob der Geschlechtsverkehr fortgesetzt werden soll. Zwar habe sie bekundet, dass sie erwartet habe, dass der Angeklagte aufhöre und akzeptiere, dass es gerade nicht der richtige Zeitpunkt sei. Dass sie dies erkennbar zum Ausdruck brachte, liege jedoch bereits vor dem Hintergrund ihrer Bekundung nicht nahe, sie sei davon ausgegangen, den Angeklagten zu verlieren, wenn sie nicht mit ihm schlafe. Er habe sie nicht verlassen sollen. Die Feststellungen erweisen sich darüber hinaus als lückenhaft, weil es näherer Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten hinsichtlich seines Ausnutzungsbewusstseins bedurft hätte (BGH NStZ-RR 2014, 108 u. 2018, 244; jeweils zu § 179 StGB a.F.).
III. Bedeutung für die Praxis
Überzeugend
Die gut gemeinte, aber teils wenig durchdachte Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 hat der Praxis einige Anwendungsprobleme beschert. Der BGH führt hier die allg. Ansicht fort, nach es für § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB als Nachfolgevorschrift des § 179 StGB a.F. auf einen erkennbaren entgegenstehenden Willen des Opfers nicht ankommt. Zudem muss das Tatgericht aufgrund einer Gesamtbetrachtung die geistig-seelische Verfassung des Opfers und deren Auswirkungen auf das Opferverhalten prüfen (BGH NStZ-RR 2022, 341 Ls.). Nur dann kann, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt, das Merkmal des „Ausnutzens“ einschließlich des erforderlichen Ausnutzungsbewusstseins festgestellt werden. Hier hat der BGH mit überzeugender Begründung insofern unzureichende Feststellungen moniert.











![Erbrecht im Gespräch: Kurze[s] Update: #31 Die Auflage – mit Dr. Hanspeter Daragan](https://anwaltspraxis-magazin.de/wp-content/uploads/2026/09/Erbrecht-im-Gespraech-31-1024x536.jpeg)