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StRR-Kompakt 2024_07

Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der StA

Es gibt inzwischen einen Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der StA. Er geht zurück auf das Urteil des EuGH vom 27.5.2019, verbundene Rechtssachen C-508/18 und C-82/19 PPU (NJW 2019, 2145). In dem hatte der EuGH im Zusammenhang mit der Rolle der deutschen Staatsanwaltschaft als ausstellende Justizbehörde eines Europäischen Haftbefehls festgestellt, dass diese die Gewähr für unabhängiges Handeln unter anderem deshalb nicht biete, weil im GVG nicht näher geregelt sei, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form das Weisungsrecht ausgeübt werden könne. Mit dem Gesetzentwurf soll den Kritikpunkten begegnet und das Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft ausdrücklich geregelt werden.

Funkzellenabfrage: Voraussetzungen; Beweisverwertungsverbot

Die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 S. 1 StPO setzt den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraus. Die in § 100g Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StPO enthaltene Verweisung auf § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO ist so auszulegen, dass diese zugleich die Anordnungsvoraussetzungen des § 100g Abs. 1 S. 3 StPO erfasst. Fehlt es bei einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 S. 1 StPO an dem Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO, hat dies ein Beweisverwertungsverbot zur Folge.

BGH, Beschl. v. 10.1.2024 – 2 StR 171/23

Entbindung von der Schweigepflicht: Berufsgeheimnisträger

Die Entbindung eines Berufsgeheimnisträgers von der Schweigepflicht ist unteilbar. Der Hauptberufsträger und seine mitwirkenden Personen können nur gemeinsam entbunden oder nicht entbunden werden.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 8.5.2024 – 12 Qs 2/24

Durchsuchung: Abwendungsbefugnis

Die Gewährung einer Abwendungsbefugnis im Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO ist entbehrlich, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Betroffene zur freiwilligen Mitwirkung nicht bereit ist und Verdunkelungsmaßnahmen zu besorgen sind.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 8.5.2024 – 12 Qs 2/24

Strafbefehl: wirksame Ersatzzustellung

Die nach § 43 StPO zu berechnende zweiwöchige Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl beginnt ausweislich des § 410 Abs. 1 S. 1 StPO mit dessen Zustellung. Für die Ausführung der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten nach § 37 Abs. 1 StPO Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Bei der Verpflichtung des Zustellers bei Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 S. 3 ZPO, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, handelt es sich um eine zwingende Zustellungsvorschrift i.S.d. § 189 ZPO mit der Folge, dass das Schriftstück bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt.

LG Mannheim, Beschl. v. 7.5.2024 – 4 Qs 26/24

Vermögensarrest: Sicherungsbedürfnis

Das Sicherungsbedürfnis für einen Vermögensarrest ist bei mehreren Tatbeteiligten ohne Weiteres anzunehmen, wenn der personelle Hintergrund der Straftaten noch nicht völlig aufgeklärt und deshalb zu besorgen ist, dass der Einziehungsadressat sein Vermögen mithilfe der weiteren Mittäter dem Zugriff entziehen könnte.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 30.4.2024 – 12 Qs 11/24

Handeltreiben mit Cannabis: Katalogtat

Das Handeltreiben mit Cannabis ist nach der am 1.4.2024 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz — CanG) nicht mehr als Katalogtat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG einzuordnen, sondern als Handeltreiben mit Cannabis in den besonders schweren Fällen der Gewerbsmäßigkeit und der nicht geringen Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG. Dies stellt jedoch keine Katalogtat des § 100b Abs. 2 StPO dar.

LG Saarbrücken, Beschl. v. 3.6.2024 – 4 KLs 28 Js 140/23 (16/24)

Pflichtverteidiger: rückwirkende Bestellung

§ 68a Abs. 1 S. 1 JGG bestimmt in den Fällen der notwendigen Verteidigung lediglich den Zeitpunkt, zu welchem dem Jugendlichen oder Heranwachsenden „spätestens“ ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, nämlich bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder Heranwachsenden oder eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird. Aus der Formulierung „spätestens“ folgt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 JGG dem Beschuldigten auch bereits vor dem in § 68a Abs. 1 S. 1 JGG genannten Zeitpunkt ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Unter besonderen Umständen ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich.

LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 15.5.2024 – 5 Qs 5/24 jug

Zeuge: Verbleiben im Gericht; Ingewahrsamnahme

Ordnet das Gericht an, dass der vernommene Zeuge noch im Gerichtsgebäude zu verbleiben hat, und hält sich der Zeuge demgemäß während der (hier: knapp dreistündigen) Sitzungsunterbrechung dort auf, so kann er dies nicht zulässig mit der Beschwerde angreifen. Will sich ein vernommener Zeuge ohne gerichtliche Genehmigung von der Gerichtsstelle entfernen, kann er nach Maßgabe des § 231 Abs. 1 S. 2 StPO in Gewahrsam genommen werden.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 8.5.2024 – 12 Qs 1/24

Einziehungsverfahren: Eröffnungsentscheidung

Das selbstständige Einziehungsverfahren setzt über §§ 435 Abs. 3, 203 StPO voraus, dass das Gericht durch eine Willenserklärung deutlich macht, ob es den Antrag auf Durchführung des (selbstständigen) Einziehungsverfahrens zulässt.

LG Hagen, Beschl. v. 21.5.2024 – 49 Qs 18/24

KCanG: Neufestsetzung von Strafen

Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Gesamtstrafe eine Einzelstrafe enthält, die nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 3 EGStGB neu festgesetzt oder ermäßigt wurde. Art. 316p i.V.m. Art. 313 EGStGB eröffnet demgegenüber nicht die Möglichkeit, auch nicht in entsprechender Anwendung, Strafen für solche Taten zu ermäßigen oder neu festzusetzen, die nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verhängt wurden, wenn die Taten nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) weiterhin strafbar sind und das KCanG für sie lediglich geringere Strafrahmen vorsieht als das BtMG.

LG Karlsruhe, Beschl. v. 15.5.2024 – 20 StVK 228/24

Gesamtstrafenbildung: nach dem KCanG straflose Taten

Bei einer Gesamtstrafenbildung nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes sind Einzelstrafen wegen Taten, die nach neuem Recht weder strafbar noch mit Geldbuße bedroht sind, nicht einzubeziehen, da sie gem. Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB als erlassen gelten.

OLG Celle, Beschl. v. 28.5.2024 – 1 ORs 13/24

Cannabiseinziehung: KCanG

Bei der Einziehung von Cannabis ist von der Gesamtmenge des aufgefundenen Cannabis ggf. eine Menge von 50 Gramm abzuziehen, die der Angeklagte legal am Wohnort besitzen kann.

AG Westerstede, Urt. v. 2.4.2024 – 42 Ls 209/23

Meineid: Aussage „als Zeuge“

Das die Strafbarkeit begründende Tatbestandsmerkmal „als Zeuge“ in § 153 StGB ist kein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB, sondern ein tatbezogenes persönliches Merkmal, auf welches die Norm keine Anwendung findet.

BGH, Beschl. v. 5.2.2024 – 3 StR 470/23

Rotlichtverstoß: Feststellungen

Bei einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO müssen die Urteilsgründe Feststellungen darüber enthalten, an welcher konkreten Wechsellichtzeichenanlage sich der Verstoß ereignet hat, wie dieser Bereich verkehrstechnisch gestaltet ist (Fußgängerüberweg, Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, Anzahl und ggf. nähere Ausgestaltung der Fahrstreifen) und welchen Verkehrsbereich die Anlage schützt (Fußgängerfurt und/oder Kreuzungsbereich mit Querverkehr), ebenso ob der Betroffene überhaupt in den ge-schützten Bereich (Fahrstreifen und Fahrtrichtung des Betroffenen) eingefahren ist. Für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO müssen beim Einsatz eines standardisierten Messverfahrens zudem der konkret verwendete Gerätetyp und das gewonnene Messergebnis sowie ein etwa zu beachtender Toleranzwert angegeben werden.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.5.2024 – 3 ORbs 330 SsBs 218/24

Geschwindigkeitsüberschreitung: Erkundigungspflicht

Es besteht keine allgemeine Erkundigungspflicht, ob für den Ort des Antritts der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug temporär eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Eine solche Erkenntnis mit entsprechender Erkundigungspflicht kann sich aber aufgrund bestimmter Umstände aufdrängen.

KG, Beschl. v. 28.5.2024 – 3 ORbs 83/24

Pflichtverteidiger: Terminsvertreter

Für den „Terminsvertreter“ des Pflichtverteidigers entsteht nur die Terminsgebühr. Grund-, Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale entstehen nicht.

OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.2024 – III-5 Ws 273/23

Pflichtverteidiger: Terminsvertreter

Der nur für einen Termin als Terminsvertreter beigeordnete Rechtsanwalt rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab. Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin, einen Haftprüfungstermin oder den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Verteidiger des Beschuldigten/Angeklagten bestellt worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühr, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände.

LG Essen, Beschl. v. 6.7.2023 – 27 KLs 43/21

Pflichtverteidiger bei der Vorführung: Gebührenanspruch

Auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Daher kommt auch im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als bloße Einzeltätigkeit nach der Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG nicht in Betracht. Für den Pflichtverteidiger fallen alle Gebühren an, und zwar ggf. auch die Nr. 4142 VV RVG.

LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 21.5.2024 – 2 Qs 14/24

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