Kategorie: Gebührenrecht

Gebührenrecht 2025 #09

Nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften des JVEG sind entsprechend anzuwenden. Insoweit ist weder erforderlich, dass die Partei von auswärts anreist, noch dass sie persönlich geladen ist. Allerdings kommt eine Entscheidung für Haushaltsführung nicht in Betracht, wenn die Partei berufstätig ist.
Wird ein Kostenfestsetzungsantrag für mehrere Streitgenossen gestellt, ohne jedoch anzugeben, in welchem Beteiligungsverhältnis/welcher Gläubigerstellung eine Kostenfestsetzung zugunsten der einzelnen Streitgenossen begehrt wird, ist der Antrag mangels Bestimmtheit unzulässig. Wird der Mangel später durch einen korrigierten – nunmehr bestimmten – Antrag geheilt, darf eine Verzinsung erst ab Eingang des korrigierten Antrags ausgesprochen werden.

Gebührenrecht 2025 #08

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