Unter bestimmten Umständen kann es beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 50 Abs. 3 FamGKG gerechtfertigt sein, lediglich den Mindestwert i.H.v. 1.000,00 EUR als Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich festzusetzen.
Sachverhalt
Das FamG hatte die Ehe der Beteiligten geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Mit gesondertem Beschluss hat das FamG den Verfahrenswert auf 72.280,00 EUR festgesetzt, wovon 35.800,00 EUR auf die Ehesache und 36.480,00 EUR auf den Versorgungsausgleich entfielen. Die Antragstellerin hat daraufhin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt und beantragt, für den Versorgungsausgleich keinen Wert anzusetzen. Das sei deshalb gerechtfertigt, weil bereits im Antrag auf Ehescheidung mitgeteilt worden sei, dass die Beteiligten beabsichtigt hätten, in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung den Versorgungsausgleich auszuschließen. Dies sei dann auch geschehen und dem FamG mitgeteilt worden. Das Gericht habe auch keine Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt. Der notariell vereinbarte Ausschluss ändere nichts daran, dass ein Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig gewesen sei und das FamG insoweit auch eine Entscheidung habe treffen müssen und auch getroffen habe. Das Verfahren sei trotz der Vereinbarung gem. § 3 VersAusglG von Amts wegen durchzuführen gewesen. Ferner habe das FamG aufgrund des vereinbarten Ausschlusses von Amts wegen eine Wirksamkeitskontrolle durchzuführen gehabt. In diesen Fällen sei ein Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen. Das OLG hat auf die Beschwerde den Verfahrenswert für den Versorgungausgleich auf 1.000,00 EUR herabgesetzt.
Wertfestsetzung ist geboten
Dem Grunde nach ist das FamG zutreffend davon ausgegangen, dass der Versorgungsausgleich bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen ist. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeverfügung wird Bezug genommen. Das FamG war schon aufgrund von §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 VersAusglG, §§ 137 Abs. 2 S. 2, 224 Abs. 3 FamFG gehalten, eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu treffen.
Verfahrenswert war herabzusetzen
Der Höhe nach war jedoch der Einzelverfahrenswert für das Versorgungsausgleichs-Verfahren auf die Beschwerde der Antragstellerin hin zu verringern. Er war nach § 50 Abs. 3 FamGKG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls auf den Mindestwert von 1.000,00 EUR (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG) zu reduzieren. Schon mit der Antragsschrift war mitgeteilt worden, dass die Beteiligten beabsichtigten, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Mit späterem Schriftsatz hat die Antragstellerin sodann eine Kopie der abgeschlossenen Scheidungsfolgevereinbarung übermittelt. In dem Notarvertrag ist der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden. Ausweislich des Versorgungsausgleichs-Heftes hat das FamG vor dem Hintergrund des angekündigten Versorgungsausgleichs-Ausschlusses auch keine Auskünfte bei Versorgungsträgern eingeholt. Das FamG hat dann im Termin den Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit den Beteiligten erörtert und den Versorgungsausgleich in seinem Verbundbeschluss ausgeschlossen.
In einer solchen Konstellation, in der die Beteiligten bereits frühzeitig deutlich gemacht haben, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll, die Beteiligten dem Gericht zudem vor Einholung von Auskünften bei den Versorgungsträgern eine entsprechende Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt haben, das Gericht deshalb von der Einholung von Auskünften abgesehen hat und im konkreten Fall auch die Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG nicht mit größerem Aufwand für das FamG verbunden ist, kann es – wie im vorliegenden Fall – der Billigkeit entsprechen, in Anwendung des § 50 Abs. 3 FamGKG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls lediglich den Mindestwert von 1.000,00 EUR (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG) für die Versorgungsausgleichssache anzusetzen (ebenso OLG Koblenz, Beschl. v. 18.2.2014 – 13 WF 157/14, juris Rn 2; KG, Beschl. v. 15.5.2012 – 17 WF 125/12, juris Rn 2).
Bedeutung für die Praxis
1.Wertfestsetzung ist immer geboten
Soweit die Antragstellerin beantragt hatte, für den Versorgungsausgleich keinen Wert festzusetzen, ist dies nicht möglich. Auch dann, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 VersAusglG wegen kurzer Ehezeit, nach § 18 VersAusglG wegen Geringfügigkeit, nach §§ 6, 8 VersAusglG wegen vertraglichen Ausschlusses oder nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit unterbleibt, ist ein Verfahrenswert festzusetzen, da das FamG auch in diesem Fall eine Entscheidung treffen muss (s. § 224 Abs. 3 FamFG).
2.Notarieller Verzicht alleine führt nicht zur Reduzierung
Alleine die Tatsache, dass der Versorgungausgleich nicht durchgeführt wird, ist auch kein Grund, den Verfahrenswert nach § 50 Abs. 3 FamGKG herabzusetzen und ggf. den Mindestwert anzunehmen (OLG Brandenburg NZFam 2018, 421). Hinzukommen müssen – wie hier – besondere Umstände, die eine Reduzierung rechtfertigen.