12.03.2025
Eine Hauptverhandlungsdauer von 2 Stunden und 30 Minuten liegt für ein Verfahren beim Strafrichter deutlich über dem Durchschnitt. Dies rechtfertigt (für den Nebenklägervertreter) die Erhöhung der Terminsgebühr um 50 %. (Leitsatz des Verfassers) LG Potsdam, Beschl. v. 15.8.2024 – 24 Qs 41/24 I. Sachverhalt Streit um Höhe der Gebühren des Nebenklägervertreters Der Rechtsanwalt war Nebenklägervertreter. Das […]