18.06.2024
Für das Entstehen der Terminsgebühr ist nicht unbedingt der Aufruf der Sache erforderlich. Ausreichend ist, wenn vom Gericht unmissverständlich kundgetan wird, dass über die Sache verhandelt werden soll. (Leitsatz des Verfassers) AG Nürnberg, Beschl. v. 5.2.2024 – 404 Ds 411 Js 54734/23 I. Sachverhalt In mehreren Strafverfahren Hauptverhandlung Gegen den Angeklagten waren mehrere Strafverfahren anhängig. […]