1. Das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge gemäß § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG ist keine Katalogtat nach § 100b Abs. 2 StPO. Beweisergebnisse, die aus EncroChat-Daten gewonnen wurden, sind deshalb insoweit nicht weiter verwertbar.
2. Der Grenzwert der nicht geringen Menge Cannabis liegt nach wie vor bei 7,5 Gramm THC. Das Inkrafttreten des KCanG gibt keinen Anlass, den Grenzwert neu zu bestimmen.
(Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Anklage wegen Handeltreibens mit BtM in nicht geringer Menge
Gegen den Angeschuldigten wurde im Februar 2024 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen Anklage erhoben, wobei er im Fall 2 bandenmäßig gehandelt haben soll. Der Tatverdacht beruht im Fall 1 (Verkauf von 30 Kilogramm Marihuana) auf EncroChat-Daten und im Fall 2 (Betrieb mehrerer Cannabisplantagen) auf Erkenntnissen, die bei im weiteren Verlauf des Verfahrens durchgeführten Durchsuchungen erlangt wurden.
Haftverschonung
Im Ermittlungsverfahren war gegen den Angeschuldigten Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen worden. Gegenstand des Haftbefehls war allein Fall 2 der Anklage. Nach Anklageerhebung erließ die Strafkammer einen neuen, nunmehr auf sämtliche Anklagevorwürfe gestützten Haftbefehl und setzte dessen Vollzug sogleich gegen Auflagen aus. Aufgrund des Inkrafttretens des KCanG und der deshalb zu erwartenden deutlich milderen Strafen sei der Fluchtanreiz im Gegensatz zum Zeitpunkt der Anklageerhebung als erheblich geringer zu bewerten, weshalb ihm mit Maßnahmen nach § 116 StPO wirksam begegnet werden könne.
Erfolgreiche Beschwerde der StA
Auf die gegen den Haftverschonungsbeschluss gerichtete Beschwerde der StA hat das KG den Haftbefehl mit der Maßgabe wieder in Vollzug gesetzt, dass der Tatvorwurf im Fall 1 entfällt und der Angeklagte im Fall 2 des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG dringend verdächtig ist.
II. Entscheidung
Kein vollständiger Wegfall des dringenden Tatverdachts
Nach Auffassung des KG ist zwar im Fall 1 der dringende Tatverdacht entfallen, nicht jedoch im Fall 2. Der Angeschuldigte sei des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge dringend verdächtig.
EncroChat-Daten nicht mehr verwertbar
1. Der Senat legt zunächst nochmals die vom BGH (Beschl. v. 2.3.2022 – 5 StR 457/21, NJW 2022, 1539) aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten dar, wonach diese nur zur Verfolgung von auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftaten i.S.d. § 100b Abs. 2 StPO verwendet werden dürfen, sofern die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos und der Kernbereich privater Lebensführung nicht berührt ist.
Zeitpunkt der Verwertung ausschlaggebend
Sodann weist der Senat darauf hin, dass für die Prüfung, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, auf den Zeitpunkt der Verwertung der Beweisergebnisse abzustellen ist (so auch der BGH a.a.O.). Bei sich im Verlaufe eines anhängigen Strafverfahrens ändernden strafprozessualen Vorschriften sei die neue Rechtslage maßgebend. Eine zulässige Verwertung müsse danach dann ausscheiden, wenn der Charakter als Katalogtat durch die Gesetzesänderung entfällt und es an entsprechenden Übergangsbestimmungen mangelt. Dies sei vorliegend der Fall.
Keine Katalogtat nach § 100b Abs. 2 StPO
Denn durch die Herausnahme von Cannabis aus dem BtMG durch das CanG habe das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nicht nur seinen Verbrechenscharakter, sondern auch seine Eigenschaft als Katalogtat nach § 100b Abs. 2 StPO verloren. Diese Vorschrift erfasse lediglich Straftaten nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 4 KCanG; eine derartige Tat sei im Fall 1 aber nicht gegeben. Da weitere verwertbare Beweismittel nicht vorlägen, sei im Fall 1 der Tatverdacht entfallen.
Aber: kein Verwertungsverbot für „Folgeerkenntnisse“
Zur Freiheit verholfen hat dem Angeschuldigten dieser Teilerfolg jedoch nicht, da nach Auffassung des Senats im Fall 2 der Anklage nach wie vor dringender Tatverdacht besteht. Beweismittel, die durch weitere Ermittlungen auf der Grundlage der im EncroChat-Komplex gewonnenen und jetzt nicht mehr verwertbaren Erkenntnisse bekannt geworden sind, unterlägen keinem eigenständigen Verwertungsverbot. Vielmehr beschränke sich das Beweisverwertungsverbot auf Fall 1, ihm komme keine Fernwirkung zu.
„Nicht geringe Menge“ weiterhin bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol
2. Sodann nimmt das KG zu der umstrittenen Frage des Grenzwerts der nicht geringen Menge Cannabis Stellung. Der Senat sieht keine Veranlassung, in Ansehung der geänderten Rechtslage von dem von der obergerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Grenzwert von 7,5 Gramm THC abzuweichen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die maßgeblichen Grundlagen der Bewertung in der Grundsatzentscheidung des BGH vom 18.7.1984 (BGHSt 33, 8) eine Änderung erfahren hätten.
Kritik am Gesetzgeber
Es sei nicht nachzuvollziehen, wenn der Gesetzgeber fordert, der Wert der nicht geringen Menge sei von der Rechtsprechung aufgrund einer geänderten Risikobewertung neu zu entwickeln und deutlich höher zu bemessen (BT-Drucks 20/8704, S. 132). Weder teile der Gesetzgeber mit, worauf diese geänderte Bewertung beruhen soll, noch ließen sich der Gesetzesbegründung Vorgaben oder Maßstäbe für die von ihm für erforderlich gehaltene Neubestimmung entnehmen. Die Aufforderung erscheine umso unverständlicher, als im Gesetzgebungsverfahren an anderer Stelle die gesundheitlichen Risiken des Cannabiskonsums – insbesondere für junge Menschen – ausdrücklich betont werden und der Gesundheitsschutz neben anderen Beweggründen der Legitimation der Gesetzesnovellierung dienen soll.
Keine Wertungswidersprüche
Auch seien gesetzliche Wertungswidersprüche im Hinblick auf die großzügigen Regelungen zum straflosen Besitz bzw. Eigenanbau nicht ersichtlich. Zudem bezwecke das KCanG lediglich, den Konsumenten zu privilegieren; die Strafwürdigkeit der übrigen in § 34 KCanG aufgeführten Handlungsweisen bleibe unberührt.
Fluchtgefahr
Schließlich bejaht der Senat den Haftgrund der Fluchtgefahr, insbesondere unter Hinweis darauf, dass § 34 Abs. 4 KCanG eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vorsieht.
III. Bedeutung für die Praxis
Verwertungsverbot für EncroChat-Daten konsequent
1. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit von EncroChat-Daten konsequent und zutreffend. Der Gesetzgeber hat es; aus welchen Beweggründen auch immer, unterlassen, das „einfache“, also nicht bandenmäßig oder bewaffnet begangene Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in den Katalog des § 100b Abs. 2 StPO aufzunehmen und trägt deshalb die Verantwortung dafür, dass Straftäter, die mit ganz erheblichen Mengen Cannabis (hier immerhin 30 Kilogramm) Handel treiben, hierfür nicht belangt werden können, wenn es an weiteren Beweismitteln fehlt.
Problematische Grenzwertbestimmung bei der nicht geringen Menge
2. Was den Grenzwert der nicht geringen Menge betrifft, verweigert das KG dem Gesetzgeber ebenso wie zuvor bereits der BGH (Beschl. v. 18.4.2024 – 1 StR 106/24, StRR 5/2024, 24) und das OLG Hamburg (Beschl. v. 9.4.2024 – 5 Ws 19/24, StRR 5/2024, 30) die Gefolgschaft und geht weiterhin von 7,5 Gramm THC aus. Die überaus deutliche Kritik am Gesetzgeber ist durchaus nachvollziehbar, stellt dessen Vorgehensweise doch in der Tat eine kolossale Fehlleistung dar (s. hierzu Hillenbrand, StRR 5/2024, 5, 10). Gleichwohl begegnet die Entscheidung insoweit denselben Bedenken wie die Beschlüsse des BGH und des OLG Hamburg, denn es erscheint zumindest fraglich, ob es sich noch um ein richterliches „Ausfüllen“ eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt oder ob der Senat hier nicht eigene rechtspolitische Vorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers gestellt hat, ist dessen Verlangen nach einem höheren Grenzwert ungeachtet aller Unzulänglichkeiten doch in der Gesetzesbegründung zum CanG deutlich geäußert worden. Möglicherweise wird sich mit dieser Frage eines Tages das BVerfG befassen und eine Klärung herbeiführen müssen.











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