Beitrag

Verwerflichkeit von Straßenblockaden

1. Bei Blockadeaktionen mit Versammlungscharakter ist bei der Prüfung der Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) eine Beurteilung aller für die Mittel-Zweck-Relation wesentlicher Umstände und eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen, ohne dass das mit der Blockade verfolgte inhaltliche Anliegen bewertet werden darf.

2. Um die so vorgenommene Bewertung nachvollziehbar zu machen, müssen die tatsächlichen Grundlagen der im Einzelfall wesentlichen Umstände im Urteil festgestellt sein.

(Leitsätze des Gerichts)

OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.2.20242 ORs 35 Ss 120/23

I. Sachverhalt

Straßenblockaden von „Klebern“

Das AG hat den Angeklagten vom Vorwurf der Nötigung in drei Fällen freigesprochen. Der Angeklagte beteiligte sich an jeweils nicht angemeldeten und nicht angekündigten Straßenblockaden des Aktionsbündnisses „Aufstand Letzte Generation“. Er setzte sich jeweils mit weiteren Beteiligten auf die Straße. Bei zwei Blockaden klebten sich drei bzw. zwei weitere Beteiligte mit Sekundenkleber am Asphalt der Fahrbahn so versetzt fest, dass jeweils die Möglichkeit zur Bildung einer Rettungsgasse bestand. Polizeilichen Aufforderungen zur Räumung der Fahrbahn kam der Angeklagte jeweils nicht nach, weshalb er jeweils ohne Gegenwehr von der Polizei von der Fahrbahn getragen wurde. Mit den Sitzblockaden wollte der Angeklagte auf das Problem der Lebensmittelverschwendung hinweisen und für ein entsprechendes „Essen-retten-Gesetz“ eintreten. Durch die Demonstrationen wollte der Angeklagte sowohl mediale Aufmerksamkeit als auch bei den Autofahrern ein Bewusstsein für die Verschwendung von Lebensmitteln und den zu hohen CO2-Ausstoß insgesamt schaffen. Die Revision der StA war erfolgreich.

II. Entscheidung

Ausgangspunkte

Nach der sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ sei in allen drei Fällen der Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Eine Rechtfertigung von Straßenblockaden, mit denen allein Aufmerksamkeit für das Anliegen des Klimaschutzes geweckt werden soll, durch allgemeine Rechtfertigungsgründe, insbesondere § 34 StGB, scheide aus (dazu OLG Celle NStZ 2023, 113 = StRR 2/2023, 27 [Deutscher]; BayObLG NStZ 2023, 747 = StRR 6/2023, 24 [Deutscher]; OLG Schleswig NStZ 2023, 740).

Grundlagen zur Verwerflichkeit

Die Bewertung des AG, dass alle drei Taten nicht als verwerflich i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB einzustufen sind, halte dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Verwerflichkeit meine sozialwidriges Verhalten. Die Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB sei dabei Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie untersage übermäßige Sanktionen und schützt insbesondere davor, dass die Strafandrohung ein übermäßiges Risiko bei der Ausübung von Grundrechten – in der vorliegenden Konstellation des Rechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) – bewirkt (BVerfGE 104, 92 Rn 57, 62, 67). Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 73, 206; 104, 92; NJW 2011, 3020) müssten deshalb bei der Beurteilung alle für die Mittel-Zweck-Relation wesentlichen Umstände und Beziehungen erfasst und eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht in der sie betreffenden Situation vorgenommen werden. Ausgangspunkt der Prüfung sei dabei der mit der Nötigungshandlung verfolgte Zweck. Besteht dieser wie vorliegend darin, in Form einer kollektiven Äußerung auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken, müsse die vorzunehmende Abwägung dem Umstand Rechnung tragen, dass dadurch der Schutzbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) berührt wird. Teil der Gewährleistung des Art. 8 GG sei dabei auch das Recht der Träger des Grundrechts, selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen. Vom Selbstbestimmungsrecht sei jedoch nicht die Entscheidung umfasst, welche Beeinträchtigungen die Träger anderer kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. Bei der Angemessenheitsprüfung hätten die Gerichte daher auch zu fragen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist. Wichtige Abwägungselemente seien u.a. die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten und der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, könne die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial verträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben. Im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung eine Bewertung des mit der Blockade verfolgten inhaltlichen Anliegens vorzunehmen, sei den Gerichten dagegen versagt (BVerfGE 104, 92 Rn 64; BGHSt 35, 270).

Unzureichende Feststellungen

Bei Anwendung des vorstehenden Prüfungsmaßstabes erweise sich das angefochtene Urteil als lückenhaft, weil nicht zu allen für die Abwägung maßgeblichen Umständen hinreichende Feststellungen getroffen sind, was eine abschließende Beurteilung durch den Senat unmöglich macht. So reiche die zur Tat am 7.2.2022 allein getroffene Feststellung, dass der Angeklagte um 9:43 Uhr von der Fahrbahn getragen wurde, zur Bestimmung der Dauer der Blockade nicht aus, nachdem auch bei den weiteren Taten die Blockade nicht mit dem Wegtragen des Angeklagten beendet war. Im Hinblick auf den festgestellten Beginn der Blockade am 7.2.2022 um 8:20 Uhr könne auch aus der Feststellung, dass durch die Blockade eine Zeitverzögerung von 30 bis 45 Minuten bewirkt wurde, nicht auf die Dauer der Blockade geschlossen werden. Die zur Tat am 11.2.2022 getroffene Feststellung, dass die Blockade zu „vorübergehenden Verkehrsbeeinträchtigungen“ führte, lasse auch unter Berücksichtigung der Feststellung, dass die blockierte Fahrbahn um 8:57 Uhr wieder freigegeben werden konnte, eine überprüfbare Bestimmung der Art und des Ausmaßes dieser Beeinträchtigungen als wesentlichem Abwägungsgesichtspunkt überhaupt nicht zu. Bei allen Taten fehle es zudem über eine pauschale Aussage hinaus an hinreichenden Feststellungen zu Ausweichmöglichkeiten. Die zur Tat 2 getroffenen Feststellungen ließen zudem eine nachvollziehbare Beschreibung der von der Polizei eingeleiteten Umleitungsmaßnahmen vermissen. Auch wenn der Umstand, dass es sich bei der bei den Taten 1 und 2 blockierten Straße um eine zentrale in Ost-West-Richtung verlaufende Verkehrsachse handelt, als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden kann, treffe dies auf die sonstigen örtlichen Verhältnisse nicht zu.

Prüfungsmaßstab nicht vollständig beachtet

Im Übrigen sei der verfassungsgerichtlich vorgegebene Prüfungsmaßstab auch sonst nicht vollständig vom AG beachtet worden. Zwar weist das AG bei der Wiedergabe des rechtlichen Maßstabs zu Recht darauf hin, dass es dabei auch darauf ankommt, ob zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand ein Zusammenhang besteht. Soweit das AG einen Bezug des Versammlungszwecks zu den von der Blockade betroffenen Personen bejaht hat, werde jedoch nicht ausreichend in den Blick genommen, dass die blockierten Autofahrer nach den getroffenen Feststellungen zwar auch, wenn auch nicht allein, die Adressaten der Aktionen waren, aber nur zu einem Teil des verfolgten Anliegens – nämlich als CO2-Emittenten und zur Forderung nach einem Tempolimit auf Autobahnen – einen direkten Bezug aufwiesen. Bezüglich des Themas Lebensmittelverschwendung bestünde ein solcher Bezug dagegen allenfalls mittelbar. Soweit im angefochtenen Urteil aus dem sog. Klimaschutz-Urteil des BVerfG (BVerfGE 157, 30) zitiert wird, sei zunächst noch einmal daran zu erinnern, dass den Gerichten eine Bewertung des mit der Blockade verfolgten inhaltlichen Anliegens im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung nicht gestattet ist. Zudem seien nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Adressat der sich aus Art. 2 Abs. 2, 20a GG ergebenden Schutzpflichten allein die staatlichen Organe. Außerdem beschränke sich das angefochtene Urteil auf eine bloße Aufzählung einzelner in eine Abwägung einzustellender Gesichtspunkte, ohne dass jedoch eine eigentliche gewichtende Bewertung vorgenommen wird.

Verneinung der Verwerflichkeit eher fernliegend

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der noch im Einzelnen zu treffenden Feststellungen jedenfalls bei einer unangekündigten Blockade einer Hauptverkehrsstraße über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinaus, die mangels hinreichender Ausweichmöglichkeiten zu einem erheblichen Rückstau mit erheblicher Zeitverzögerung für die davon betroffenen Personen führt, angesichts des nur teilweisen Bezugs der von der Blockade betroffenen Personen zu den von dem Angeklagten und seinen Mitstreitern verfolgten Zielen die Verneinung der Verwerflichkeit eher fernliegen dürfte.

III. Bedeutung für die Praxis

Die Zielrichtung ist deutlich

Während die o.g. aktuellen Entscheidungen zu Klimaklebern sich vorrangig mit der Frage der Rechtfertigung befasst haben, rückt beim OLG Karlsruhe die Prüfung der Verwerflichkeit in den Mittelpunkt. Dabei kommt dem Urteil in zweifacher Hinsicht praktische Bedeutung zu. Zum einen ist es ein Leitfaden für die erforderlichen Feststellungen und die Wertungskriterien (hierzu bereits KG NJW 2023, 2792 = StRR 10/2023 25 [Deutscher]; StV 2023, 545]. Zum anderen aber macht das OLG Karlsruhe am Ende der Entscheidung die inhaltliche Zielrichtung durch den Hinweis deutlich, dass die Ablehnung der Verwerflichkeit in einschlägigen Fällen vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls eher fernliegend ist. Dem ist nichts hinzuzufügen.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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