1. Die Hauptverhandlung beginnt gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StPO mit dem Aufruf der Sache; damit sind die für diesen Sitzungstag bestimmten Schöffen zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache berufen.
2. Das grundrechtsgleiche Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG kann durch den Aufruf der Sache im Einzelfall verletzt werden, wenn sich der Vorsitzende dafür mit missbräuchlichen Erwägungen entscheidet.
(Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Ersatzschöffen
Der Vorsitzende der Strafkammer setzte den mit den Verfahrensbeteiligten abgesprochenen Beginn der Hauptverhandlung auf den 8.4.2022 und weitere Fortsetzungsterminen fest. Da der 8.4.2022 kein regulärer Sitzungstag der Strafkammer war, wurden ihr die Ersatzschöffen D und B zugewiesen. Die Gerichtsbesetzung wurde den Beteiligten mit Verfügung vom 31.3.2022 mitgeteilt. Der Verteidiger eines vormaligen Mitangeklagten teilte dem Vorsitzenden mit, sein Mandant sei mittels PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet worden; eine Vorführung könne deshalb nicht erfolgen. Der Vorsitzende benachrichtigte daraufhin die Verfahrensbeteiligten per E-Mail, dass die Sache dennoch aufgerufen werden solle; gegebenenfalls könne ein Rechtsgespräch geführt werden. Am 8.4.2022 rief der Vorsitzende die Sache auf. Als Schöffen wirkten die ehrenamtlichen Richter D und B mit. Der Vorsitzende gab nach der Bestellung von Pflichtverteidigern bekannt, dass das Verfahren nicht abgetrennt, sondern abgewartet werden solle, wie die Covid-19-Erkrankung verlaufe. Die Hauptverhandlung wurde sodann bis zur Fortsetzung am 26.4.2022 unterbrochen. Im Anschluss führte die Strafkammer einschließlich der Schöffen außerhalb der Hauptverhandlung mit den weiteren Verfahrensbeteiligten ein nichtöffentliches Rechtsgespräch. Am 26.4.2022 rief der Vorsitzende die Sache in unveränderter Besetzung auf und setzte die Verhandlung fort. Einen förmlichen Einwand gegen die Gerichtsbesetzung oder das Vorgehen des Vorsitzenden erhob keiner der Verfahrensbeteiligten. Die Revision des Angeklagten beanstandet, die Hauptverhandlung habe erst am 26.4.2022 begonnen. Deshalb hätten auch die für diesen Tag als ordentlichen Sitzungstag der Strafkammer bestimmten Schöffen Z und Bä am Urteil mitwirken müssen. Die Revision blieb erfolglos.
II. Entscheidung
Beginn der Hauptverhandlung
Die Verfahrensbeanstandung bleibe in der Sache ohne Erfolg, weil das Gericht in der Hauptverhandlung mit den am Urteil mitwirkenden Schöffen ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Die Hauptverhandlung habe am 8.4.2022 mit dem Aufruf der Sache begonnen; damit seien die für diesen Sitzungstag bestimmten Schöffen D und B zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache berufen gewesen. Den Beginn einer Hauptverhandlung knüpfe § 243 Abs. 1 S. 1 StPO ausschließlich an den Aufruf der Sache. Weitere Erfordernisse, die für den Beginn einer Hauptverhandlung konstitutiv wären, nenne das Gesetz nicht. Soweit ersichtlich forderten weder Rechtsprechung noch Schrifttum einen zusätzlichen materiellen Gehalt des sich an den Aufruf der Sache anschließenden Prozessgeschehens, noch werde von ihnen der Beginn der Hauptverhandlung infrage gestellt, wenn zur Teilnahme verpflichtete Personen nicht erschienen sind (BGHSt 52, 24, 25 f., BGH NStZ 2014, 220 = StRR 2014. 138 [Grube]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 243 Rn 4). Soweit in der Entscheidung BGHSt 19, 382 der Beginn der Hauptverhandlung an die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse als „vom Gesetz vorgeschriebenen (§ 243 Abs. 2 StPO) und wesentlichen Teil (…) der Hauptverhandlung“ angeknüpft wurde, sei dies durch die aktuelle Gesetzesfassung überholt. Auch Sinn und Zweck des § 243 Abs. 1 S. 1 StPO sprächen dafür, den Beginn einer Hauptverhandlung in einem formalen Sinne zu begreifen, der nicht von weiteren materiellen Voraussetzungen abhängig ist. Eine Vielzahl von Normen knüpfe ihre Rechtsfolgen an den Beginn der Hauptverhandlung (vgl. etwa §§ 121 Abs. 3 S. 2, 260 Abs. 3, 261, 270 Abs. 1 S. 1, 303 S. 1 StPO, § 169 Abs. 1 S. 2 GVG). Wäre in all diesen Fällen (nunmehr) im Einzelfall zu prüfen, ob das Geschehen im Anschluss an den Aufruf der Sache einen – näher zu definierenden – materiellen Gehalt hat, entspräche dies nicht mehr dem Rechtssicherheit bietenden, vom Gesetzgeber ersichtlich gewollten klaren Gesetzeswortlaut des § 243 Abs. 1 S. 1 StPO. Demnach fänden auch die von der Revision herangezogenen Maßstäbe des § 229 Abs. 1 StPO keine Anwendung. Für den Beginn der Hauptverhandlung durch Aufruf der Sache spielten die für ein „Verhandeln zur Sache“ i.S.d. § 229 StPO maßgeblichen Erwägungen keine Rolle. Der Gehalt des § 229 Abs. 1 StPO unterscheide sich grundlegend von jenem des § 243 Abs. 1 S. 1 StPO. § 229 Abs. 1 StPO habe den gesetzlichen Richter schon im Ausgangspunkt nicht im Blick, sondern greife zu einem Zeitpunkt ein, in welchem sich die Besetzung des erkennenden Gerichts bereits perpetuiert hat. Auch § 230 Abs. 1 StPO, wonach gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, führe zu keinem anderen Ergebnis.
Gesetzlicher Richter
Der Aufruf der Sache lege die Gerichtsbesetzung indes dann nicht fest, wenn er im konkreten Fall das grundrechtsgleiche Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt. Für die Annahme eines Verstoßes gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG genüge nicht jede fehlerhafte Gesetzesanwendung. Durch einen bloßen error in procedendo werde niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen. Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters komme erst in Betracht, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts in einer bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlichen und offensichtlich unhaltbaren Weise erfolgt oder wenn das Gericht bei einer sich auf die Zuständigkeit der Richter auswirkenden Entscheidung die Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkannt hat (BVerfG NJW 2023, 2336, 2337 Rn 50 m.w.N.). Da der Aufruf der Sache für die Gerichtsbesetzung konstituierend ist, müsse der Vorsitzende seine Entscheidung zum Aufruf der Sache an den vorstehenden Maßstäben messen lassen. Dem Vorsitzenden stehe bei der Entscheidung, ob er in Konstellationen wie der vorliegenden die Sache gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StPO aufruft oder den Termin aufhebt und den Hauptverhandlungsbeginn verlegt, ein Ermessen zu. Damit sei die Entscheidung des Vorsitzenden vom Revisionsgericht nach allgemeinen Maßstäben nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie sich als unvertretbar und damit objektiv willkürlich erweist (BGHSt 47, 220, 222; BGHSt 61, 160, 161; BGH NStZ 2020, 315, 317). Da das Gesetz für Konstellationen wie die hier zur Entscheidung stehende selbst keine Vorgaben macht, könne die Zulässigkeit des Aufrufs einer Sache nur mit Blick auf die von ihr berührten allgemeinen Grundsätze des Strafverfahrensrechts entschieden werden. Einschlägig seien insbesondere der Beschleunigungsgrundsatz und die Konzentrationsmaxime (BGHSt 52, 24, 29 Rn 16); zudem sei auch zu bedenken, dass schon dem Aufruf der Sache an sich ein eigener verfahrensfördernder Wert zugesprochen wird (BGHSt 48, 264, 265 f.). Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 230 Abs. 1 StPO gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht stattfindet. Daraus folge aber nicht, dass ein das Recht auf den gesetzlichen Richter verkennendes, missbräuchliches Verhalten stets bei einem Aufruf der Sache trotz der dem Vorsitzenden bekannten entschuldigten Abwesenheit eines Angeklagten vorliegt. Denn die übrigen Prozessmaximen träten hinter diesen Grundsatz nicht bedingungslos zurück. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze entscheide der Vorsitzende frei, ob er die Sache in Fällen der entschuldigten Abwesenheit eines Angeklagten aufruft oder den Termin verlegt (BGHSt 52, 24, 30).
Hier kein willkürliches Vorgehen
Ausgehend hiervon habe der Vorsitzende die Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht verkannt. Vielmehr belegten die objektiven Umstände die Absicht des Vorsitzenden, die Strafsache unter Beachtung der grundsätzlichen Anwesenheitspflicht des Mitangeklagten (§ 230 Abs. 1 StPO) über den rein formalen Beginn der Hauptverhandlung hinaus zu fördern. Der Eintritt in die Hauptverhandlung habe die Erörterung von Verfahrensfragen unter Beteiligung sämtlicher Verteidiger und – mit Ausnahme des an Covid erkrankten Mitangeklagten– der Angeklagten ermöglicht. Es könne – insbesondere bei einer Vielzahl von Angeklagten und Verteidigern – sinnvoll sein, solche sämtliche Beteiligte betreffenden Fragen in Präsenz zu erörtern. Daneben sei erst durch den Aufruf der Sache ermöglicht, dass das im Nachgang zum Hauptverhandlungstermin vom 8.4.2022 gemäß §§ 202a, 212 StPO durchgeführte Erörterungsgespräch unter Beteiligung der Schöffen durchgeführt werden konnte. Denn wäre der für diesen Tag angesetzte Hauptverhandlungstermin aufgrund der Erkrankung des Mitangeklagten H aufgehoben worden, hätten zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche erkennenden Richter festgestanden. Dass den Schöffen der Anklagevorwurf zu diesem Zeitpunkt noch nicht förmlich durch Verlesung der Anklageschrift i.S.d. § 243 Abs. 3 S. 1 StPO zur Kenntnis gebracht worden war, stehe dem nicht entgegen. Insbesondere bei frühzeitigen Beratungen über das Zustandekommen einer Verständigung i.S.d. § 257c StPO ist es nicht zu beanstanden, dass die Berufsrichter die Schöffen in den Verfahrensstoff einführen (BGH NStZ 2011, 590 = StRR 2011, 262 [Burhoff], BGHSt [GrS] 56, 109, 118 = StRR 2011, 191 [Burhoff).
III. Bedeutung für die Praxis
Eine weise Entscheidung
Die für BGHSt vorgesehene Entscheidung überzeugt mit einer eingehenden und treffenden Begründung. Die Ausrichtung des Beginns der Hauptverhandlung am formalen Aufruf ermöglicht eine eindeutige und praxisnahe Abgrenzung. Zur Beurteilung des gesetzlichen Richters wiederholt der Senat die Grundsätze, dass hier ein Ermessenspielraum des Gerichts besteht, der nur bei offensichtlich unhaltbaren Entscheidungen (sprich Willkür) das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Die Erwägungen des Kammervorsitzenden waren hier nicht nur nicht willkürlich, sondern angesichts der konkreten Verfahrenslage (Haft!) zur weiteren Verfahrensbeschleunigung durchdacht und sinnvoll. Eine weise Entscheidung!











![Erbrecht im Gespräch: Kurze[s] Update: #31 Die Auflage – mit Dr. Hanspeter Daragan](https://anwaltspraxis-magazin.de/wp-content/uploads/2026/09/Erbrecht-im-Gespraech-31-1024x536.jpeg)