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Künstliche Intelligenz ist aus unserer Wirtschaft nicht mehr wegzudenken und gewinnt auch für den Kanzleialltag rapide an Relevanz. Sie bietet vielfältige Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung. Die Einsatzgebiete reichen von der Unterstützung bei rechtlichen Recherchen über Analyse- und Dokumentenmanagement-Systeme, Tools für HR und Marketing bis hin zur Übersetzung von Rechtsdokumenten. Spätestens seit “Frag den Grüneberg”, die KI-Anwendung des wohl bekanntesten juristischen Kommentars, dürfte KI in allen Kanzleien angekommen sein. Immer mehr Anwälte und Anwältinnen interessieren sich für das Potenzial dieser Technologie, um ihre Arbeitsprozesse zu optimieren und ihren Mandanten einen Mehrwert zu bieten. Dabei gilt es, die Chancen der KI-Nutzung verantwortungsvoll und im Einklang mit berufsrechtlichen Vorgaben zu gestalten.
Am 21. März 2025 hat der Bundesrat dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz (KostBRÄG) 2025 zugestimmt. Teil der Gesetzesänderung ist unter anderem eine Anpassung des § 49 RVG, also der Wertgebühren aus der Staatskasse (PKH/VKH). Was das genau in Zahlen und für Sie in der Praxis bedeutet, erklärt RVG-Experte und Referent Thomas Schmidt in folgendem Webinarausschnitt.
Schon seit vielen Monaten forderte die Anwaltschaft mit Unterstützung der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins eine Anpassung der gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem RVG. Politische Umstände bremsten den bereits seit Juni 2024 vorliegenden Gesetzentwurf (KostRÄG 2025 – beinhaltend die Änderung des RVG und anderer Kostengesetze) zunächst aus. Fast überraschend beschloss der Bundestag am 31.01.2025 das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz (KostBRÄG 2025), in das der ursprüngliche Gesetzesentwurf integriert wurde. Neben der Anwaltschaft sollen damit auch Verfahrensbeistände, Betreuer, Vormünder, Verfahrenspfleger, Sprachmittler und Sachverständige eine höhere Vergütung erhalten.
§ 253 Abs. 2 BGB und die entsprechenden spezialgesetzlichen Vorschriften sprechen von einer „billigen Entschädigung in Geld“. Maßgebliche Billigkeitskriterien sind nach der Rechtsprechung des BGH im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers.
In der anwaltlichen Praxis zählt die Berufungsbegründung zu den sehr anspruchsvollen Schriftsätzen. Eine überzeugende Berufungsbegründung erfordert nicht nur fundierte Rechtskenntnisse, sondern auch eine strukturierte und präzise Argumentationsführung.
Anwalt B. liebt Tierparks. Ob Urlaub, eine ausfallende Verhandlung oder ein geplatzter Ortstermin – sofort zieht es ihn so magisch in nahe Zoos wie frisch geschlüpfte Meeresschildkröten zielstrebig in den Ozean. Und daran ist nicht die neue Mandantin schuld, die letzte Woche in die Kanzlei schneite. Eine Züchterin, deren Galloway-Rinder ausgerissen waren und die nun durch die Gegend stromern. Indessen trudeln abwechselnd Schreiben von Behörden und Kollegen ein, die Landwirte oder Grundstücksbesitzer der Region vertreten. Zwei Wochen dauert die animalische Tour der mobilen Fellwesen. Ein Scherzkeks dokumentiert auf Instagram deren Route und stellt einzelne Tiere mit kleinen Porträts vor. Rinder mit Followern.
Der Schmerzensgeldanspruch kann frei übertragen (und damit gepfändet, § 851 Abs. 1 ZPO) werden und ist uneingeschränkt vererblich. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten seinen Willen bekundet hat, Schmerzensgeld zu fordern. § 847 Abs. 1 S. 2 BGB a.F., der Übertragbarkeit und Vererblichkeit ausschloss, ist bereits mit Wirkung zum 1.7.1990 und damit lange vor Erlass des 2. Schadensrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2002 (BGBl I 2002, 2674) aufgehoben worden (BGBl I 1990, 428).

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