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Gerichtskosten vor den Arbeitsgerichten

Gegenüber den Regelungen zu den Gerichtskosten vor den Zivilgerichten gibt es bei den erstinstanzlichen Gerichtskosten im Arbeitsrecht drei wesentliche Unterschiede zu beachten:

 

Kostenvorschuss

1. Kostenvorschüsse werden nicht erhoben (§§ 6 Abs. 3, 9, 11 GKG). Deshalb ist es unvorteilhaft, in eine Klageschrift einen vorläufigen Streitwert zu schreiben. (Vgl. aber § 61 GKG.) Wenn die Kanzlei auch regelmäßig vor anderen Gerichtszweigen auftritt, kann es beim Postausgang passieren, dass Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten des Klägers Gerichtskosten einzahlen. Diese fälschlicherweise eingezahlten Gerichtskosten lösen Probleme aus (Erstattung/Anrechnung). (Bei einer Verweisung des Rechtsstreits von der ordentlichen Gerichtsbarkeit in die Arbeitsgerichtsbarkeit und umgekehrt findet eine Anrechnung statt (§ 4 Abs. 1 GKG).)

Kostenvorschüsse werden auch in Zwangsvollstreckungssachen aus arbeitsgerichtlichen Titeln nicht erhoben. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 11 GKG gilt dies ebenfalls, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Auch Gerichtsvollzieher dürfen nach § 4 Abs. 1 S. 4 GvKostG keine Gebührenvorschüsse verlangen, wenn sie aufgrund arbeitsgerichtlicher Titel tätig werden sollen.

 

Vergleich

2. Endet das Verfahren durch einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich, dann entfallen die Gerichtsgebühren (Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zum GKG). Ein Teilvergleich reicht nicht (Vorbemerkung 8 S. 2 der Anlage 1 zum GKG). Es muss sich dabei zumindest um einen Prozessvergleich i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handeln. (Schwab/Weth, ArbGG, § 12 ArbGG Rn 35.) Hierzu zählt auch ein Vergleich im Sinne des § 278 ZPO. Gefordert ist daneben, dass der Vergleich eine ausdrückliche oder konkludente Kostenregelung enthält. (BAG v. 16.4.2008 – 6 AZR 1049/06, juris.) Diese konkludente Kostenregelung kann aus § 98 ZPO folgen. Zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Beschlusses nach § 91a ZPO sollte eine vergleichsweise Regelung der Kosten im Zweifelsfall oder im Rechtsmittelverfahren möglichst auch mit der Rechtschutzversicherung abgesprochen werden.

Für gerichtliche Auslagen gilt die Vorbemerkung 8 der Anlage zum GKG nicht. Geringfügige Auslagen werden allerdings nicht erhoben. Die Grenze der Geringfügigkeit legen die Bundesländer fest. Als Faustregel kann man davon ausgehen, dass die Kosten für eine Zustellung nicht erhoben werden. Außerdem ist zu bedenken, dass ein Vergleich dazu führt, dass die Auslagen nach dem Parteiwillen hälftig geteilt werden.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Parteien weder Gerichtsgebühren noch Auslagen zahlen müssen, wenn sie sich erstinstanzlich vergleichen und nicht mehr als zwei Zustellungen stattgefunden haben, weil bei einem Vergleich die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.

Beispiel

Der Arbeitnehmer A lässt, vertreten durch Rechtsanwalt R, vor dem Arbeitsgericht Klage erheben. Das Arbeitsgericht stellt die Klage förmlich mit Postzustellungsurkunde dem Arbeitgeber B zu und lädt gleichzeitig zur Güteverhandlung. Rechtsanwalt R wird mit Empfangsbekenntnis geladen. Gleichzeitig ordnet das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen des klagenden Arbeitnehmers an und lädt A förmlich per Zustellungsurkunde. In der Güteverhandlung wird eine vergleichsweise Einigung erzielt.

Es sind keine Gerichtsgebühren zu zahlen und Auslagen werden nicht erhoben.

 

Auch ohne Einzahlung eines Vorschusses ist die Klage rechtshängig geworden. Für das Arbeitsgericht, das heißt die Landeskasse, sind durch die Klageerhebung zwei Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 8210 KV) entstanden. Ferner sind Auslagen für die Zustellungen angefallen. Auslagen für bis zu zehn Zustellungen werden nur neben Gebühren nicht erhoben, Nr. 9002 KV. Die Gebühren für das Verfahren entfallen nach Vorbemerkung 8. Die Auslagen werden je nach landesrechtlicher Praxis nicht geltend gemacht.

Soweit ein Streit darüber besteht, ob die Vorbemerkung 8 zur Anlage 1 des GKG entsprechend auf außergerichtliche Vergleiche anwendbar ist, (Dagegen z.B. GMP/Germelmann/Künzl, ArbGG, § 12 Rn 31.) sollte dieser Streit dadurch vermieden werden, dass im gerichtlichen Verfahren ein weiterer (prozessualer) Vergleich mit dem Inhalt geschlossen wird, dass das gerichtliche Verfahren mit dem außergerichtlichen (materiell-rechtlichen) Vertrag erledigt ist. In Bezug auf die Kosten ist in aller Regel davon auszugehen, dass diese gegeneinander aufgehoben werden. Es kann auch eine außergerichtliche Kostenvereinbarung übernommen werden. Jedenfalls sollte er dem Arbeitsgericht mitgeteilt werden. Sonst erhält der Kläger in jedem Fall nach sechs Monaten (§ 9 Abs. 2 GKG) eine Rechnung vom Arbeitsgericht über die Gerichtsgebühren. Da entgegen der sonstigen Post die Gerichtskostenrechnungen direkt den Parteien zugeschickt und die Prozessbevollmächtigten auch nicht abschriftlich informiert werden, werden diese Rechnungen häufig von den Prozessbevollmächtigten rechtlich nicht überprüft, sondern anstandslos bezahlt. Der Mandant geht häufig davon aus, dass Schreiben des Gerichts inhaltlich auch richtig sind. Hier sollte der Anwalt aufpassen, dass der Mandant unberechtigte Gerichtsgebühren nicht bezahlt.

 

Gerichtskosten

3. Schließlich sind die Gerichtskosten vor den Arbeitsgerichten geringer als die Gerichtskosten der Zivilgerichte. (Zum Übergangsrecht vor dem 1.7.2004 vgl. § 72 Nr. 1 GKG.) Sie berechnen sich nach der gleichen Gebührentabelle wie bei den Zivilgerichten (Anlage 2 zum GKG). Allerdings ist der jeweilige Gebührensatz vor den Arbeitsgerichten geringer. Es entsteht vor dem Arbeitsgericht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 2,0 und vor dem Landesarbeitsgericht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 3,2 (vor den Zivilgerichten in erster Instanz 3,0 und in zweiter Instanz 4,0).

Die Kosten für einen vom Gericht herangezogenen Dolmetscher oder Übersetzer sind Auslagen des Gerichts. Sie werden von der zahlungspflichtigen Partei oder den zahlungspflichtigen Parteien gemäß Nr. 9005 Abs. 5 KV nicht erhoben, wenn die an sich zahlungspflichtige Partei ein Ausländer und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder es sich bei der zahlungspflichtigen Partei um einen Staatenlosen handelt. Diese Bestimmung soll nach ihrem Sinn und Zweck aber nicht ausländische Kläger oder Beklagte vor einem deutschen Gericht besserstellen als deutsche Parteien. Es bleibt deshalb dabei, dass die unterlegene ausländische Partei die Dolmetscherkosten zahlen muss, wenn der Dolmetscher herangezogen wird, weil Zeugen der deutschen Sprache nicht mächtig sind. (LAG Bremen v. 26.11.1997 – 4 Sa 158/96, AnwBl 1999, 240.) Muss der Beklagte nach der gerichtlichen Entscheidung (§ 29 Nr. 1 GKG) oder aufgrund eines Vergleichs (§ 29 Nr. 2 GKG) die Kosten tragen, kommt eine Haftung des Klägers als Zweitschuldner nach § 22 Abs. 2 S. 1 GKG grundsätzlich nicht in Betracht.

 

Ein Auszug aus dem Buch Schaefer/Simon/Schölgens, Anwaltsgebühren im Arbeitsrecht, 7. Auflage (2026), S. 30-34.

Eine weitere kostenlose Leseprobe finden Sie in unserer Onlinebibliothek Anwaltspraxis Wissen.

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