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Teilnahme des Anwalts an der Einigungsstelle als betriebsfremder Beisitzer

Allgemeines

Die Einigungsstelle ist gegenüber Arbeitgeber und Betriebsrat eine selbstständige Schlichtungsstelle der Betriebsverfassung und soll die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung gewährleisten. Dies geschieht durch Zwangsschlichtung bei Pattsituationen im Bereich der paritätischen Mitbestimmung. (Richardi/Maschmann, § 76 Rn. 6.) Die Einigungsstelle wird errichtet, indem Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam die Mitgliederzahl festlegen, den Vorsitzenden bestellen und die Beisitzer auf der jeweils eigenen Seite benennen. (Richardi/Maschmann, § 76 Rn. 43.)

Einen häufigen Fall bildet eine Konstellation, in der der Rechtsanwalt den Betriebsrat in dem Einigungsstellenverfahren nicht vertritt, sondern selbst als Beisitzer der Einigungsstelle i.S.v. § 76a Abs. 3 BetrVG, also als sog. betriebsfremder Beisitzer, auftritt. Neben einer Vertretung des Arbeitgebers oder des Betriebsrats kann der Rechtsanwalt auch selbst Rechtsträger sein, wenn er zu einem Mitglied der Einigungsstelle berufen wird. Fraglich ist, ob und ggf. welche Vergütung er für diese Tätigkeit beanspruchen kann. Die Höhe der anwaltlichen Vergütung richtet sich bei der Bestellung als Beisitzer nicht nach dem RVG, (Fitting, § 76a Rn 17.) sondern nach den Grundsätzen von § 76a Abs. 4 BetrVG und fällt unter die Kosten der Einigungsstelle.

 

Einigungsstelle

Der Vorsitzende und die betriebsfremden Beisitzer der Einigungsstelle haben nach § 76a Abs. 3 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Dieser Anspruch entsteht kraft Gesetzes und richtet sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber. (BAG v. 10.10.2007 – 7 ABR 51/06, AP Nr. 5 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle.) Entgegen der früheren Gesetzeslage ist der Vergütungsanspruch nun nicht mehr davon abhängig, dass der Betriebsrat überhaupt ein Honorar zugesagt hat. (BAG v. 10.10.2007 – 7 ABR 51/06, AP Nr. 5 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle.)

Voraussetzung für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs ist die wirksame Bestellung. Die Mitglieder der Einigungsstelle, die vom Betriebsrat bestellt werden, benötigen dafür einen wirksamen Beschluss des Betriebsrates. (BAG v. 10.10.2007 – 7 ABR 51/06, AP Nr. 3 zu § 76a BetrVG 1972.)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung die Vergütung regeln (§ 76a Abs. 4 BetrVG), hat jedoch bislang von der Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht. (Ausschnitte aus dem Text eines solchen Entwurfs finden sich bei Friedemann, S. 284.) Da eine Verordnung nach § 76a Abs. 4 BetrVG fehlt, gestaltet sich die Bestimmung konkreter Tages- oder Stundensätze schwierig. Die Bandbreite der Vorschläge reicht von ca. 150,00 bis 300,00 EUR pro Stunde bzw. 2.000,00 bis 4.000,00 EUR pro Tag. (Fitting, § 76a Rn 24b ff.) Eine Verordnung nach § 76a Abs. 4 BetrVG ist daher unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und aus rechtsstaatlichen Erwägungen begrüßenswert.

 

Betriebsrat

Dem Betriebsrat und dem von ihm bestellten anwaltlichen Beisitzer soll es nach einigen Auffassungen verwehrt sein, eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. (Fitting, § 76a Rn 19.) Andere wollen auch hier Ausnahmen zulassen, sofern der Anwalt nur bereit ist, zu diesen vergütungsrechtlichen Bedingungen vor einer Einigungsstelle aufzutreten und eine Feststellung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nur im Rahmen billigen Ermessens erfolgen könnte. Dann seien auch Stundenhonorare zulässig und der Arbeitgeber habe den Betriebsrat von den Kosten freizustellen. (Althoff, NZA 2014, 74, beck-online.)

Sofern die Vergütung zwischen den Mitgliedern in der Einigungsstelle und dem Arbeitgeber nicht ausdrücklich geregelt wird, (Dabei muss die zusätzliche Zahlung von Umsatzsteuer ausdrücklich geregelt werden. Sonst ist die vereinbarte Vergütung inklusive Umsatzsteuer.) kann das einzelne Mitglied der Einigungsstelle seine Vergütung gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der in § 76a Abs. 3 bis Abs. 5 BetrVG normierten Grundsätze selbst festlegen. (Fitting, § 76a Rn 19.)

Die Stundensätze von Sachverständigen nach dem JVEG stellen in der Regel keine angemessene Vergütung dar. Die Vergütung muss niedriger sein als die Vergütung des Vorsitzenden (vgl. § 76a Abs. 4 S. 4 BetrVG).

Tatsächlich wird es in der Regel so gehandhabt, dass das Honorar des Einigungsstellenvorsitzenden zwischen Arbeitgeber und Einigungsstellenvorsitzenden festgelegt wird und sich regelmäßig dem Verhandlungsbereich der Rechtsanwälte entzieht. (Althoff, NZA 2014, 74, beck-online.)

In der Praxis erhalten – auch nach Erfahrung unserer Kanzleikollegen – betriebsfremde Beisitzer meist 70 vom Hundert des Honorars des Einigungsstellenvorsitzenden. (Althoff, NZA 2014, 74, beck-online.) Dies entspricht auch in verschiedener Rechtsprechung den Vorstellungen von Angemessenheit. Tatsächlich soll das Einigungsstellenmitglied selbst bei Fehlen einer vertraglichen Vergütungsvereinbarung nach billigem Ermessen den Anspruch der Höhe nach bestimmen dürfen. Geschieht dies nicht oder werden die Bemessungsgrundsätze des § 76a Abs. 4 S. 3 bis 5 BVG nicht beachtet, so soll eine gerichtliche Festsetzung der Vergütungshöhe nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB in Betracht kommen. Ohne vertragliche Vergütungsvereinbarung ist bindend, dass die Vergütung der Beisitzer niedriger zu bemessen ist als die des Vorsitzenden. Die Rechtsprechung sieht es so, dass ein Abschlag von 3/10 gegenüber der Vorsitzendenvergütung im Grundsatz dem Unterschied in Aufgaben und Beanspruchung entsprechen würde. (LAG Nürnberg v. 19.9.2017 – 2 TaBV 75/16 unter Rückgriff auf BAG v. 12.2.1992 – 7 ABR 20/91, juris Rn 22 ff.)

 

Auslagen

Neben diesem Anspruch auf Vergütung für die Tätigkeit haben die Mitglieder der Einigungsstelle auch Anspruch auf Erstattung von Auslagen.

Bei der Höhe der Vergütung muss berücksichtigt werden, dass Rechtsanwälte in der Einigungsstelle mit der Vergütung ihren ansonsten entstehenden Verdienstausfall ausgleichen müssen und zudem die betrieblichen Kosten weiterlaufen, dafür aber auch betriebliche Einrichtungen für das Verfahren vor der Einigungsstelle genutzt werden können. (Zum Problem, dass die Vergütung des anwaltlichen Beisitzers zwingend (§ 76 Abs. 4 S. 4 BetrVG) niedriger sein muss als die eines richterlichen Vorsitzenden, vgl. Fitting, § 76a Rn 25 f. In der Praxis erhält der Beisitzer häufig 7/10 der Vergütung des Vorsitzenden; LAG Schleswig-Holstein v. 16.1.2014 – 4 TaBV 30/13.)

Die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs müssen die einzelnen Mitglieder in der Einigungsstelle im Beschlussverfahren als Antragsteller erreichen. (Fitting, § 76a Rn 33; LAG Schleswig-Holstein v. 14.1.2016 – 5 TaBV 45/15.) Die Kosten dieses Beschlussverfahrens sind wiederum in einem Beschlussverfahren geltend zu machen. (Fitting, § 76a Rn 34.) Die Kosten dieses Beschlussverfahrens können unter dem Gesichtspunkt des Verzugs wiederum im Beschlussverfahren geltend gemacht werden.

 

Ein Auszug aus dem Buch Schaefer/Simon/Schölgens, Anwaltsgebühren im Arbeitsrecht, 7. Auflage (2026), S. 267-269.

Eine weitere kostenlose Leseprobe finden Sie in unserer Onlinebibliothek Anwaltspraxis Wissen.

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