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Unwahre Behauptungen (kein) Kündigungsgrund

BGH, Urt. v. 25.10.2023VIII ZR 147/22

I. Der Fall

Die Mietvertragsparteien streiten um die Räumung von Wohnraum. Die Mieter, die von ihrer Vermieterin wegen unerlaubter Hundehaltung gekündigt wurden, behaupteten im Räumungsprozess, dass das Mietshaus verkauft werden solle, der Kaufinteressent es aber nur nach Auszug aller Mieter erwerben wolle. Die Vermieterin hat hierauf wegen ehrverletzender unwahrer Äußerungen eine erneute Kündigung ausgesprochen. Ihrer erstinstanzlich erfolglosen Räumungsklage hat das Berufungsgericht stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Mieter.

II. Die Entscheidung

Nicht unerhebliche schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Mieter

Das Rechtsmittel hatte einstweilen Erfolg. Eine nicht unerhebliche schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Mieter kann ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB begründen. Bei der Würdigung dieses Interesses ist aber auch ein vorangegangenes Fehlverhalten des Vermieters zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn es die Vertragsverletzung des Mieters provoziert hat. Hier hat der Mieter ausdrücklich nur seine subjektive Wahrnehmung geschildert. Zudem hat der Verwalter der Vermieterin die Mieter nach deren Darstellung ausländerfeindlich beschimpft. Das Berufungsgericht wird also zu prüfen haben, ob der Kündigung der Vermieterin wegen der Hundehaltung ein vorwerfbares Fehlverhalten der Vermieterin zugrunde liegt. In diesem Fall hat es die Pflichtverletzung der Mieter ins Verhältnis hierzu zu setzen.

Der Praxistipp

Der BGH betont zu Recht, dass nicht jede Äußerung solchermaßen privilegiert ist. Äußerungen, die in keinem Verhältnis zu einem hiermit verfolgten Anliegen stehen, sind durch diese Rechtsprechung nicht geschützt. Gleiches gilt für wissentlich unwahre oder leichtfertig unhaltbare Behauptungen.

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