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Zulässigkeit der Untervermietung eines Nebenwohnsitzes

BGH, Urt. v. 27.9.2023VIII ZR 88/22

I. Der Fall

Die Mietvertragsparteien streiten um die Räumung von Wohnraum. Sie schlossen 2014 einen Mietvertrag über eine ca. 72 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in Berlin, die der Mieter zunächst mit seiner Familie bezog. Nach Geburt des zweiten Kindes zog die Familie in eine 17 km von der Mietwohnung entfernte Doppelhaushälfte um. Der Mieter beabsichtigte, die Wohnung gleichwohl beizubehalten, um zwei. bis dreimal wöchentlich in der Wohnung zu übernachten und sich dadurch sich an einigen Tagen die zusätzliche Fahrzeit von mindestens 40 Minuten zu seiner Arbeitsstelle zu ersparen. Mit Schreiben vom 10.5.2019 begehrte er deshalb von seiner Vermieterin die Gestattung der Untervermietung zweier Zimmer an zwei namentlich benannte Dritte. Diese erteilte die Vermieter nur für die Zeit bis zum 30.6.2020. Im Anschluss verweigerte sie weitere Genehmigungen. Die Klage auf unbefristete Erlaubnis blieb im Berufungsrechtszug ohne Erfolg. Hiergegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

II. Die Entscheidung

Berechtigtes Interesse des Mieters

Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Denn die Gestattung der Untervermietung setzt nur ein berechtigtes Interesse des Mieters voraus, das schon in der Verringerung der Mietausgaben liegen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich bei dem Mietobjekt um den Hauptwohnsitz handelt. Es genügt die Nutzung von Wohnraum als Nebenwohnsitz.

III. Der Praxistipp

Die Entscheidung sorgt in gewisser Weise für Gleichberechtigung der Mietvertragsparteien. Auch bei der Eigenbedarfskündigung spielt der Nutzungszweck keine Rolle. Weder muss der Vermieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt begründen (BGH, Beschl. v. 22.8.2017 – VIII ZR 19/17) noch ist bei einer Zweitwohnung eine „Mindestnutzungsdauer“ zu fordern (BGH, Beschl. v. 21.8.2018 – VIII ZR 186/17).

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