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Zulässigkeit der Untervermietung einer Ein-Zimmer-Wohnung

BGH, Urt. v. 13.9.2023VIII ZR 109/22

I. Der Fall

Die Mietvertragsparteien streiten um die Räumung von Wohnraum. Der Mieter einer Ein-Zimmer-Wohnung begehrte mit Schreiben vom 17.3.2021 von seinen Vermietern die Gestattung der Untervermietung an einen namentlich benannten Dritten für die Zeit vom 15.6.2021 bis zum 30.11.2022, da er zu dieser Zeit berufsbedingt im Ausland weile. Dies lehnten die Vermieter ab. Hierauf vermietete der Mieter die Wohnung ohne Gestattung weiter, wobei er eine Kommode, einen Schrank und eine abgetrennte Fläche von einem Quadratmeter in der Wohnung weiterhin zu eigenen Zwecken nutzte. Ferner behielt er einen Wohnungsschlüssel. Die Klage auf Erlaubnis der Untervermietung hatte in den Tatsacheninstanzen Erfolg. Hiergegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Vermieter.

II. Die Entscheidung

Berechtigtes Interesse des Mieters

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Denn die Gestattung der Untervermietung setzt nur ein berechtigtes Interesse des Mieters voraus. Dies liegt bei einer befristeten Tätigkeit im Ausland schon in der Verringerung der Mietausgaben. Dass es sich bei dem Mietobjekt hier um eine Ein – Zimmer – Wohnung handelt, steht der Untervermietung nicht entgegen. Insbesondere schließt dies nicht aus, dass der Vermieter dem Untermieter nur einen Teil der Wohnung gemäß § 553 Abs. 1 S. 1 BGB überlässt. Denn § 553 Abs. 1 BGB macht hierzu weder quantitative noch qualitative Vorgaben. Ausgeschlossen ist somit nur die Überlassung des gesamten Wohnraums. Hierfür spricht auch der gesetzgeberische Zweck des § 553 Abs. 1 BGB, dem Mieter den Wohnraum möglichst zu erhalten. Demnach genügt hier die eigene Nutzung in Form der zurückgelassenen Möbelstücke und der weiterhin mögliche Zugriff durch Zurückbehaltung eines Wohnungsschlüssels.

III. Der Praxistipp

Die Einschätzung, ob die Verweigerung einer Genehmigung zur Untervermietung rechtmäßig ist, trifft der Mieter allerdings auf eigenes Risiko (s. u. LG Berlin, Urt. v. 6.6.2023 – 65 S 39/23). Die vorliegende Entscheidung beschäftigt sich noch mit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen unerlaubter Untervermietung. Hier kommt der BGH zu dem naheliegenden Ergebnis, dass diese wegen unrechtmäßiger Verweigerung der Untervermietung rechtsmissbräuchlich ist.

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