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Behandlung ungültig erklärter Kostenverteilungsbeschlüsse in der Jahresabrechnung

BGH, Urt. v. 16.6.2023V ZR 251/21

I. Der Fall

Die Parteien, der Eigentümer einer Wohnung und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) streiten um die Beiträge zu einer Erhaltungsmaßnahme. Die Eigentümerversammlung vom Oktober 2017 beschloss die Sanierung des Daches eines Kegelbahngebäudes, in dem sich die Teileigentumseinheit des Klägers befindet. Nach diesem Beschluss sollte der Kläger die Kosten der Erhaltungsmaßnahme allein tragen. Dementsprechend wurden die Kosten der Dachsanierung in Höhe von 22.270,13 EUR in der Jahresabrechnung für 2017 alleine dem Kläger angelastet. Der Beschluss über die Kostenverteilung wurde mit Urt. v. 11.2.2019 für ungültig erklärt, die Jahresabrechnung blieb unangefochten. Die Klage auf Zahlung der Erhaltungskosten hatte in der Berufungsinstanz Erfolg, wobei das Berufungsgericht der Auffassung war, der Beklagte hätte den Beschluss über die Jahresabrechnung anfechten müssen. Hiergegen richtet sich die vom BGH zugelassene Revision der Beklagten.

II. Die Entscheidung

Beitragsbeschluss

Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Zwar kann der auf Zahlung in Anspruch genommene Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht mehr einwenden, der Beitragsbeschluss entspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Hier hat der Beklagte aber den Beschluss über die Kostenverteilung noch vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung angefochten. Vor diesem Hintergrund durfte er darauf vertrauen, dass eine Entscheidung zu seinen Gunsten auch ohne vorsorgliche Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung Berücksichtigung finden würde. Er hat nunmehr Anspruch auf eine erneute, korrigierte Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2017, der gegen die GdWE gerichtet ist.

III. Der Praxistipp

Der BGH sieht die Risiken dieser Rechtsprechung für Sonderrechtsnachfolger, die durch die Korrektur einer Jahresabrechnung mit Kosten belastet werden, die der frühere Eigentümer hätte tragen müssen. Die höchstrichterliche Empfehlung geht dahin, diese Risiken im Erwerbsvertrag zu berücksichtigen.

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