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Anschrift des Klägers als notwendige Angabe in der Klageschrift

BGH, Urt. v. 7.7.2023V ZR 210/22

I. Der Fall

Die Parteien, die Eigentümer einer Wohnung und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) streiten um die Gültigkeit von Beschlüssen. Die Klägerin, die zwei Wohnsitze im Ausland hat, gab in ihrer Anfechtungsklage nur die Anschrift eines in Deutschland ansässigen Postdienstleisters an, der ihre Post weiterleitet. Ihre Anfechtung blieb in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg, da diese die Klage mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin für unzulässig hielten. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

II. Die Entscheidung

Ladungsfähige Anschrift des Klägers

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Klageschrift gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die ladungsfähige Anschrift des Klägers angeben muss. Das gilt auch bei einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten. Diesen Anforderungen genügt die Adresse eines Postdienstleisters schon deswegen nicht, weil dort keine Ersatzzustellung nach §§ 178-181 ZPO erfolgen kann.

III. Der Praxistipp

Nach Auffassung des BGH kann der Kläger der Unzulässigkeit seiner Klage durch Bestellung eines Zustellungsvertreters entgehen. Dann stellt sich allerdings die Frage, ob dies nicht auch der Prozessbevollmächtigte sein kann.

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