Beiträge von: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider ist Gebührenrecht-Experte, Autor zahlreicher gebührenrechtlicher Fachbücher und Fachartikel. Zudem ist er Herausgeber der Zeitschrift AGS – Anwaltsgebühren Spezial mit RVGreport, aus der Beiträge der Rubrik Gebührenrecht stammen (=> Aus der Rubrik werden hier auch Beiträge aufgelistet, die Norbert Schneider als Herausgeber nicht selbst geschrieben hat, aber verantwortet).

Verfahrenswert eines selbstständigen Beweisverfahrens in Familiensachen
Der Verfahrenswert eines selbstständigen Beweisverfahrens zum Zwecke der Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs berechnet sich danach, wie sich die von den Beteiligten behaupteten Werte auf den Zugewinnausgleich auswirken, also in der Regel auf die Hälfte der streitigen Wertdifferenz. Allerdings ist dabei auch die Indexierung zu beachten.
Keine Kostenentscheidung nach Rücknahme des Streitantrags
In der Praxis wird häufig nach Rücknahme des Streitantrags eine Kostenentscheidung getroffen. Dabei wird übersehen, dass die Rücknahme des Streitantrags das Verfahren nicht beendet und daher eine Kostenentscheidung nicht zulässig ist.
Kosten einer Videokonferenz in Altfällen
Zum 19.7.2024 ist die sog. Videokonferenzpauschale abgeschafft worden. Strittig ist, ob der Wegfall für alle Verfahren gilt oder nur für Verfahren, die nach dm 19.7.2024 eingeleitet worden sind.
Anwendung des neuen Streitwertkatalogs
Die alte Fassung des Streitwertkatalogs ist in allen Verfahren noch anzuwenden, die vor dem 1.7.2025 anhängig geworden sind. Das gilt auch für Rechtsmittelverfahren, die erst später eingeleitet worden sind.
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Der Anwendungsbereich der Gebührentatbestände im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 VV RVG) und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren (Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG) orientiert sich an der Grenze für Eintragungen in das Fahreignungsregister. Die Gebühr Nr. 5101 VV RVG war bei Einführung des RVG für Bußgelder unter 40,00 EUR vorgesehen. Das entsprach der damaligen Punktegrenze. Erst ab Bußgeldern von 40,00 EUR fand damals eine Eintragung im Verkehrszentralregister statt. Die Eintragungsgrenze war der Anlass für die niedrigere Gebührenhöhe, wenn die Höhe des Bußgeldes 40,00 EUR nicht erreichte.
Ermäßigte Gebühr in Erbscheinbeschwerdeverfahren
Erbscheinverfahren sind Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hier kommt eine weitere Ermäßigung der Verfahrensgebühr bei sog. eingeschränkter Tätigkeit in Betracht. Diese Ermäßigung wird häufig übersehen.
Gegenstandswert im Ordnungsgeldverfahren
Immer wieder setzen erstinstanzliche Gerichte den Gegenstandswert in Ordnungsgeldverfahren auf einen Bruchteil der Hauptsache fest. Das ist unzutreffend. Maßgebend ist der volle Wert der Hauptsache.
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Die Zusätzliche Gebühr in Nr. 4141 VV RVG enthält keinen eigenen Gebührenrahmen. Vielmehr wird auf die jeweilige Verfahrensgebühr Bezug genommen. Maßgebend ist die Rahmenmitte. Faktisch handelt es sich damit eine Festgebühr in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr.
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Auch wenn das KostBRÄG 2025 zum 1.6.2025 in Kraft getreten ist, bedeutet dies nicht, dass der Anwalt sofort nach den neuen Beträgen und Vorschriften abrechnen darf. Er muss vielmehr prüfen, ob in seiner abzurechnenden Sache nicht doch noch altes Recht gilt.

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